Kleine Sektflaschen Hochzeit
000, 00 EUR. 135 Hinweis Wertet der RA das Vermögensverzeichnis sachgerecht aus, prüft die Notwendigkeit ergänzender Fragen und lässt diese den Schuldner stellen, ist die aus dem Gegenstandswert sich ergebende Vergütung regelmäßig nicht auskömmlich. Ausgehend vom Regelgegenstandswert erhält der RA folgende Vergütung: Gegenstandswert 2. 000, 00 EUR 0, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG 45, 00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 9, 00 EUR Zwischensumme netto 54, 00 EUR Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 10, 26 EUR Gesamt 64, 26 EUR Rz. 136 Hinweis Eine zusätzliche Vergütungsmöglichkeit ergibt sich beim Einsatz eines angestellten Assessors oder des Stationsreferendars. Der RA erhält zusätzlich eine 0, 3-Terminsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer, wenn er oder die in § 5 RVG genannten Vertreter am Termin auf Abnahme der Vermögensauskunft teilnimmt, so dass sich in diesem Fall die Gebühr auf 128, 52 EUR verdoppelt. EV-Gebühr für Anforderung Vermögensverzeichnis - FoReNo.de. Die entsprechende Vorgehensweise ist regelmäßig auch sachgerecht.
Die Gläubigerin hat der Herabsetzung der Gebühren widersprochen. Nach Auffassung der Gläubigerin entsteht die Gebühr gem. Nr. 3309 VV bereits mit dem Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und ist nicht auf die nachfolgende Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzurechnen. Die Gläubigerin hat Erinnerung gegen die Herabsetzung der Gebühren eingelegt. Die Erinnerung hatte Erfolg. 2 Aus den Gründen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG eine selbstständige und damit gesondert zu vergütende Angelegenheit des Rechtsanwalts dar. § 18 Abs. 1 Nr. Gerichtskosten für abschrift vermögensverzeichnis vordruck. 1 RVG definiert die Angelegenheit für das Vollstreckungsverfahren abweichend vom § 15 Abs. 1 RVG. Jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme ist eine eigene Angelegenheit. Die Vollstreckungsmaßnahme ist zu unterscheiden von den einzelnen Vollstreckungshandlungen. Nach der Rspr. des BGH (NJW 2004, 1101) bilden "die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit".
Der sonstige Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme kann z. B. in der Beendigung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bestehen, weil festgestellt wird, dass der Schuldner unpfändbar ist und weitere Möglichkeiten zur Befriedigung des Gläubigers zur Zeit nicht bestehen. Wird nach einer erfolglosen Vollstreckungsmaßnahme eine neue Vollstreckungsmaßnahme (auch der gleichen Art) beantragt, so stellt dies eine neue Angelegenheit dar, wenn durch den erheblichen Zeitablauf zwischen den beiden Vollstreckungsmaßnahmen kein innerer Zusammenhang der beiden Vollstreckungsmaßnahmen mehr besteht. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin mit Schreiben v. 22. 6. 2010 beim Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses angefordert. Gerichtsvollziehervollstreckung | Formularzwang beim Antrag auf Erteilung einer Abschrift vom Vermögensverzeichnis. Für diese Tätigkeit hat der Gläubigervertreter eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV berechnet. Nach Auffassung des AG ist für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses die Gebühr gem. Nr. 3309 VV entstanden. Es ist zu unterscheiden zwischen der Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und der Beantragung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses.
Wäre bekannt, dass beim Schuldner nichts zu holen ist, würden Gläubiger wohl oftmals auf den Aufwand, ein Gericht einzuschalten, verzichten. Doch wie können andere Gläubiger eine Abschrift vom Vermögensverzeichnis anfordern? Sind Muster für den Antrag vorhanden? Grundsätzlich muss hierzu Folgendes klargestellt werden: Einen solchen Antrag, der auf die Übermittlung einer Abschrift zielt, gibt es nicht. Abschrift der Vermögensauskunft möglichst preisgünstig erhalten Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung. Als Begründung dafür wird § 802d Abs. 1 ZPO angeführt. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; […] Liegt also bereits eine Vermögensauskunft vor, die weniger als zwei Jahre alt ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger automatisch das Vermögensverzeichnis zu.