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Beratung und Vertragsentwurf Um einen passgenauen Urkundsentwurf erstellen zu können, benötigt der Notar vor der Beurkundung Informationen zum Sachverhalt und den Wünschen der Beteiligten. In der Praxis werden diese Angaben häufig telefonisch oder per E-Mail und im Austausch mit den Mitarbeitern des Notars zur Verfügung gestellt. "Bei Bedarf steht der Notar aber auch vorab persönlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung", erläutert Dr. Hermannstaller den Beginn des notariellen Verfahrens. Denn auch wenn der Notar zur Unparteilichkeit verpflichtet ist, gehört es zu seinen Amtspflichten darauf zu achten, das Irrtümer und Zweifel vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Dies geschieht idealerweise schon im Vorfeld der eigentlichen Beurkundung. Pflichten des notars bei beurkundungen. "Viele Beteiligte kennen den Ausspruch, dass ein Notar neutral sein muss und glauben daher, dass er Verträge ausschließlich auf deren juristische Wirksamkeit hin überprüft", erläutert Dr. Hermannstaller. "Dass ein Notar aber auch beratend tätig wird, gerade unerfahrenen Beteiligten die rechtliche Tragweite eines Rechtsgeschäfts erläutern soll und damit im Einklang mit seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit für Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sorgen soll, ist weitestgehend unbekannt", so Dr. Hermannstaller weiter.
Einsicht ist dabei grundsätzlich nur in das Grundbuch und nicht in die Grundakten zu nehmen. Liegen unerledigte Eintragungsanträge vor, die sich lediglich den Grundakten entnehmen lassen, dann können im Einzelfall Probleme auftreten. Der Notar muss daher darauf hinweisen, dass er die Grundakten nicht eingesehen hat. Über daraus resultierende Risiken muss er belehren. Verlangen die Beteiligten im Hinblick auf die bestehenden Risiken die Einsichtnahme in die Grundakten, denn ist dies vom Notar zu veranlassen. Pflichten des Notars bei Grundstücksgeschäften und Eheverträgen | Recht | Haufe. Ergibt sich bereits aus dem Grundbuch ein Hinweis darauf, dass unerledigte Eintragungsanträge vorhanden sind, dann hat der Notar unabhängig vom Verlangen der Beteiligten Einsichtnahme in die Grundakten zu nehmen. Ist in Ausnahmefällen die Einholung eines Grundbuchauszuges nicht möglich, dann muss der Notar über die Risiken belehren und eine Vertragsgestaltung vornehmen, durch welche denkbare, aber nicht bekannte Eintragungen geregelt werden. Nehmen die Beteiligten in Kenntnis des bestehenden Risikos diese Vertragsgestaltung in Kauf, kann die Beurkundung ausnahmsweise ohne Einsichtnahme des Grundbuches erfolgen.