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Siegerehrung: Kegler küren Stadtmeister in Hückelhoven Mit der Siegerehrung in der Gaststätte Cheers in Hückelhoven haben die Kegelstadtmeisterschaften ihren offiziellen Abschluss gefunden. Bei den Herrenclubs wurde neuer Stadtmeister das Team "Die Trampler" aus Birgelen; 2. "Dream-Team" aus Hilfarth; 3. "Die Anfänger" aus Hilfarth. Bei den Damenclubs waren die "Wüstenmäuse" aus Oberbruch erfolgreich. Platz 2: "Rasante Tanten" aus Wassenberg; 3. "Pin Ups" aus Lövenich. Gemischte Clubs: Stadtmeister: "5-setzen" aus Oberbruch; 2. "Palaverköpp" aus Doveren; 3. "King Pins United" aus Randerath. Herren-Einzel: Stadtmeister Detlef Frey "Die Trampler", Birgelen; 2. Frank Sawitzki "5-setzen", Oberbruch; 3. Daniel Habig "Die Holzfäller", Hilfarth. Damen-Einzel: Stadtmeister Erika Coenen "Rasante Tanten", Wassenberg und Kirsten Jansen "Palaverköpp", Doveren; 3. Kreis Heinsberg: Neujahrskonzert in Hückelhoven ist ausverkauft. Sabine Obermüller "Wüstenmäuse", Oberbruch. Die Ehrungen der Stadtmeister für das Jahr 2019 wurden von der stellvertretenden Bürgermeisterin der Stadt Hückelhoven, Andrea Axer, Frank Sawitzki und Eberhard Schumann vorgenommen.
vier Wochen vor dem Konzert Abonnementpreis: 1. Platz 90, 00 Euro bzw. 60, 00 Euro ermäßigt 2. Neujahrskonzert hückelhoven 2010 qui me suit. Platz 80, 00 Euro bzw. 55, 00 Euro ermäßigt Abonnements für alle sieben Meisterkonzerte der Saison 2021/22 sind erhältlich bei der Anton-Heinen-Volkshochschule: Westpromenade 9, 52525 Heinsberg Telefon: 02452/134316 Fax: 02452/134395 E-Mail: Programmänderungen vorbehalten! Es gelten die jeweils aktuellen Hygienevorschriften der Coronaschutzverordnung NRW. Die Meisterkonzerte werden finanziell durch die Kreissparkasse Heinsberg und das Kreiswasserwerk Heinsberg unterstützt.
1986 wurden bei einem Einbruch im Haus von Purrmanns Tochter vier Gemälde entwendet. Zwei davon, die Bilder "Blumenstrauß" und "Frau im Sessel", sind bei einem Nürnberger wieder aufgetaucht und seit 2010 bei der Staatsanwaltschaft hinterlegt. Streit über die Echtheit der Bilder Der Nürnberger behauptet allerdings, die Bilder Ende der 1980er-Jahre von seinem Stiefvater geschenkt bekommen zu haben, von einem Diebstahl will er nichts wissen. Zudem gibt der Mann an, dass nicht erwiesen sei, ob die Bilder überhaupt echt sind. Wertvolle Kunst Die Enkel von Hans Purrmann wollen die Bilder zurück. Deren Wert schätzen sie auf eine sechsstellige Summe. Der Zivilprozess soll nun den Sachverhalt klären. Die Urteilsfindung kann sich dabei über mehrere Monate ziehen. Bedeutender deutscher Landschaftsmaler Hans Purrmann wurde 1880 in Speyer geboren. Er war ein Schüler und Freund des Künstlers Henri Matisse. Purrmann lebte und arbeitete in Paris, aber auch in München, Berlin und Florenz. Seine Bilder sind geprägt von kräftig leuchtenden Farben.
Einspruch exklusiv: Der Kampf um gestohlene Kunst Von Winfried Bullinger und Benedicta von Rauch - Aktualisiert am 22. 07. 2019 - 15:27 Zurück zum Artikel Bild: ddp Images/ VG Bild-Kunst, Bonn 2019 "Frau im Sessel" und "Blumenstrauß" von Hans Purrmann
Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde "Frau im Sessel" aus dem Jahr 1924 und "Blumenstrauß" aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
BGH, Pressemitteilung vom 19. 07. 2019 zum Urteil V ZR 255/17 vom 19. 2019 Der u. a. für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde. Sachverhalt Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden.
Die Beweislast gegen die Gutgläubigkeit liegt bislang noch immer beim Bestohlenen. Das muss dringend geändert werden. Herr Bullinger ist der Anwalt des Kunstmuseums Bern, der Erbin der Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt. In einem aktuellen Beitrag in der FAZ spricht er dem großzügigen Erblasser Gurlitt pauschal jede Gutgläubigkeit ab. Das ist nicht nur unfein gegenüber Gurlitt und seiner Erbin, sondern schlicht falsch. Die Ersitzung ist neben der Verjährung ein veritabler Restitutionskiller bei Raubkunst. Wer also faire und gerechte Lösungen will, muss die Beweislastverteilung ändern. So sieht es übrigens auch die BGH Vorsitzende Stresemann. Wir kämpfen weiter und hoffen, dass der neue Senat am Oberlandesgericht Nürnberg das Eigentum des Klägers auch vor einer hoffentlich baldigen Gesetzesänderung bei der Ersitzung anerkennt und die Bilder bald nach Hause kommen können. Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung ist seit 2002 Spezialist für internationales Kunstrecht. Er brachte den Fall der sitzenden Frau von Hans Purrmann vor den Bundesgerichtshof.
Für die Ersitzung eines Kunstwerks gilt die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshofs auf die Klage eines Enkels des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die streitgegenständlichen Gemälde stammen sollen, gegen deren jetzigen Besitzer, einen Autoteile-Großhändler ohne besondere Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Besitzers an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde in dessen Betrieb und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Besitzer wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 beim Amtsgericht.
Kommen die Richter zu dem Schluss, dass der Besitzer gutgläubig war, sieht das Gesetz vor, dass er nach zehn Jahren (Ersitzung) das Eigentum erworben hat. Der Prozess geht weiter.