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Ist die Bezahlung des Vergleichsmitarbeiters höher, kommt es zur Ausgleichszahlung anhand einer Equal-Pay-Zulage. Einige Rechtsberater empfehlen detailliertere Aufsplittungen nach Lohngruppen. Die Lohnarten werden also beispielsweise nach Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht differenziert, um lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Lohnarten oder auch Einmalbezüge abzugrenzen und detaillierter zu vergleichen. Teilweise werden selbst Differenzierungen nach Pfändbarkeit oder Beitragspflicht in der Berufsgenossenschaft als weitere Kriterien empfohlen. Fazit Am 1. April 2017 ist die AÜG-Reform in Kraft getreten, 2018 werden Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer erstmals praxisrelevant. Bei der Umsetzung von Equal Treatment und insbesondere Equal Pay stehen Personaldienstleister in der Zeitarbeit vor Herausforderungen: Grund dafür sind u. a. die unterschiedlichen Auslegungen bei der Fristberechnung oder Berechnung der Equal Pay Zulage. Quelle Foto: © sdecoret / Fotolia
Andreas Nusko Die gesetzliche Neuregelung beschert vielen Beschäftigten in der Zeitarbeit ab erstem Januar das Recht auf gleiche Bezahlung wie Stammbeschäftige der Entleihbetriebe. "Die Auswirkungen werden häufig überschätzt" sagt Andreas Nusko, Geschäftsführer beim Personaldienstleister Franz & Wach. Im April 2017 trat die Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Es legt fest, dass Zeitarbeitnehmer nach 9 Monaten Beschäftigung in ein und demselben Betrieb das gleiche Einkommen (Equal Pay) wie vergleichbare Beschäftigte des Entleihbetriebes bekommen sollen. Nachdem verschiedene Gewerkschaften und politische Parteien in der Vergangenheit immer wieder beklagten, dass zwischen dem Lohn der Zeitarbeitnehmer und dem Stammpersonal große Lücken klafften, erhofften sich viele Beschäftigte eine deutliche Lohnerhöhung durch Equal Pay. So weit, so gut. Die Ermittlung des Equal Pay stellt sich allerdings nicht ganz einfach dar. Zunächst muss festgestellt werden, was ein "vergleichbarer Mitarbeiter" ist.
Quelle: Leiharbeitnehmer haben nach den Grundsätzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs (equal pay). Das betrifft auch Sonderleistungen wie etwa Weihnachtsgeld. Entsprechende Stichtagsregelungen gelten aber auch für Leiharbeiter – so das LAG Schleswig-Holstein. Der Fall Auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeiters sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Der Mann war bei dem Entleiherbetrieb von Februar 2008 bis März 2009 als Produktionshelfer eingesetzt, allerdings im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1. Dezember 2008. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag eine höhere Vergütung nach dem CGZP-Tarif. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nichtig sind, hat der Leiharbeiter vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und verlangt unter dem Gesichtspunkt des equal pay für die Zeit seines Einsatzes bei der Entleiherfirma die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag.
Unternehmen können vom Equal Pay Grundsatz abweichen, wenn Verleiher den Branchenzuschlagstarifvertrag der Einsatzbranche anwendet. Der Branchenzuschlag ist die schrittweise Anpassung des Entgelts der Leiharbeitnehmer an die Gehälter der Stammmitarbeiter. Diese Abweichung ist unter zwei Bedingungen möglich: Nach spätestens 15 Monaten in einem Unternehmen erhält der Leiharbeitnehmer den gleichen Arbeitslohn, wie seine Kollegen in gleichen oder gleichwertigen Positionen. Nach sechs Wochen Einarbeitungszeit wird das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers an das Vergleichsentgelt angepasst Der Equal Pay Grundsatz gilt ab einer Beschäftigungsdauer von neun Monaten. Spätestens ab dem 10. Monat gelten die für die Position üblichen Konditionen inklusive dem Arbeitsentgelt und aller zusätzlichen Leistungen. Dabei zählt die gesamte Einsatzdauer in einem Unternehmen. Das heißt: Wird ein Leiharbeitnehmer mehrfach, aber mit Unterbrechungen in einem Unternehmen eingesetzt, summieren sich die Einsätze.
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