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\u003c\/span\u003e\u003c\/p\u003e\n\u003c\/li\u003e\n\u003cli\u003e\n\u003cp\u003e\u003cspan style=\"color: #000000;\"\u003eDieses Produkt wurde entwickelt, um \u003cspan style=\"color: #f2c403;\"\u003e\u003cstrong\u003edie Arbeit in der Küche reibungslos und unterhaltsam zu gestalten\u003c\/strong\u003e\u003c\/span\u003e. Dieser Hobel aus lebensmittelechtem Stahl ist perfekt poliert, sodass Sie sich keine Sorgen über Bruch und Rost machen müssen. Mehrzweck gemüseschneider set the record. Die Klingen sind leicht zu entfernen, sodass Sie sie leicht waschen können. Die Reibe kann von Hand gewaschen werden, ist aber auch spülmaschinenfest.
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Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis: 35. 000 EUR) im Mai 2016 insgesamt 12 Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (Entfernung: 13 km) unternommen. Eine Einzelbewertung ergibt folgenden monatlichen geldwerten Vorteil: 12 Fahrten x 0, 002% x 35. 000 EUR x 13 km = 109, 20 EUR Nach der pauschalen 0, 03%-Regelung würde sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 136, 50 EUR ergeben (0, 03% x 35. 000 EUR x 13 km). Nutzung des Dienstwagens nur für betriebliche Fahrten und den Arbeitsweg. Wahlrecht zwischen 0, 03%-Vorteil und Einzelbewertung In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung aus 2010 hat das BMF mit Schreiben vom 1. 4. 2011 folgende Regelungen zur Vorteilsversteuerung bei der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erlassen, die bis heute Gültigkeit haben: Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Pendelfahrten verpflichtet, sondern kann den Nutzungsvorteil weiterhin nach der pauschalen 0, 03%-Regelung berechnen. Alternativ kann er den Lohnsteuereinbehalt auf Grundlage einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vornehmen, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber kalendermonatlich schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Pendelfahrten zur Arbeit genutzt hat.
Auf Grundlage dieser Angaben darf der Arbeitgeber den Nutzungsvorteil dann beim Lohnsteuerabzug für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt mit 0, 002% des Kfz-Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer ansetzen. Hinweise: Die Berechnung des Nutzungsvorteils nach den tatsächlichen Fahrten ist lohnsteuerlich günstiger als die 0, 03%-Methode, wenn der Arbeitnehmer monatlich weniger als 15 Fahrten zu seiner Tätigkeitsstätte unternimmt. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die monatlichen Erklärungen des Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto nehmen muss, um bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung den geringeren (oder ganz ausbleibenden) Lohnsteuereinbehalt rechtfertigen zu können. HFG zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Dienstwagenbesteuerung - Deubner Verlag. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde legt. Hinweis: Die Einzelbewertung ist auf 180 Fahrten pro Jahr begrenzt. Erklärt ein Arbeitnehmer mehr Fahrten, muss der Arbeitgeber für die darüber hinausgehenden Fahrten keinen lohnsteuerlichen Vorteil mehr ansetzen.
Die 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1%-Regelung zu bewerten. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1%-Regelung anzuwenden sei.
Somit ist eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ausgeschlossen. Praxistipp | Führt der Arbeitgeber keine Einzelbewertung durch, kann die Korrektur des Arbeitslohns über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Quelle | BMF-Schreiben vom 4. 4. 2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, unter, Abruf-Nr. 200584