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Entscheidung des BFH Die gegen diese Entscheidung des FG Köln gerichtete Revision der A-GmbH hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Dabei begründete der BFH seine Entscheidung im Wesentlichen (verkürzt) wie folgt: Besichertes Bankdarlehen ist kein Vergleichsmaßstab Indem das FG Köln das vorrangige und voll besicherte Bankdarlehen als Maßstab für seine Prüfung herangezogen hat, habe es gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, sofern es ohne gegenteilige Feststellungen annimmt, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins ("Preis") vereinbaren würde, wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen. Dieser Verstoß lasse sogar die Bindung des BFH (als Revisionsinstanz) an die tatrichterlichen Feststellungen des FG entfallen. Rangminderung im Insolvenzfall für den Fremdvergleich rechtlich unbeachtlich Bei der Ermittlung eines fremdüblichen Darlehenszinssatzes für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen stehe die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit für Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall (§ 39 Abs. Rechts- und Steuerkanzlei Peter Eller München: Gesellschafterdarlehen: Angemessener Zinssatz im Vergleich zu Fremddarlehen. 5 InsO) einem Risikozuschlag nicht entgegen.
Das bedeutet in der Regel im Insolvenzfall einen Totalausfall des Darlehens. Im allgemeinen Kapitalmarkt werden bei solchen Wagnissen erhöhte Zinssätze für Darlehen verlangt. Dem reinen Zahlenwert nach entsprechen diese Zinssätze natürlich nicht mehr den Zinssätzen eines Darlehens ohne dieses Sonderrisiko. Deshalb führen Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften mit mit risikoorientierten Zinssätzen immer wieder zu Diskussionen und zu Verfahren vor den Finanzgerichten. Dies gilt auch dann, wenn allen Beteiligten bewusst ist, dass der Zinssatz das Darlehensrisiko korrekt abbildet, also innerhalb der Gruppe der Risikodarlehen marktüblich ist. Urteil des BFH vom18. 5. 2021 Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Verzinsung von Gesellschafterdarlehen auf dem BFH-Prüfstand – PKF Deutschland. 2021 (I R 62/17) bekräftigt, dass die Beurteilung der Fremdüblichkeit des Zinssatzes nicht allein anhand des Zahlenwertes des Zinssatzes erfolgen könne. Die Fremdüblichkeit sei die Frage, ob ein fremder Dritter in derselben Situation das Darlehen zu denselben Bedingungen vereinbart hätte.
Denn das Ausfallrisiko eines Darlehensgebers hänge im Wesentlichen von dessen zukünftigen Entwicklungen ab. Da ein Darlehensgeber die wirtschaftliche Zukunft seines Schuldners aber allenfalls prognostizieren könne, liege es nahe, dass er bei gegebener Sachlage (Nachrangigkeit des Darlehens, fehlender Sicherheiten) einen höheren "Preis" für die Überlassung des Kapitals fordern würde als ein abgesicherter Gläubiger. Angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens an eine GmbH. Darüber hinaus gab der BFH dem FG Köln folgende Hinweise für den zweiten Rechtsgang mit auf den Weg: Preisvergleich bei Nachrangigkeit und fehlender Besicherung Soweit das FG Köln sich im zweiten Rechtsgang für die Feststellung des fremdüblichen Zinssatzes der Preisvergleichsmethode bedienen wolle, setze dies voraus, dass der zu beurteilende Preis einerseits und der als Maßstab anzulegende Vergleichspreis andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen. Sofern das FG Köln dabei – wie im ersten Rechtsgang – das nachrangige und unbesicherte Gesellschafterdarlehen mit dem vorrangigen und besicherten Bankdarlehen vergleichen wolle (sog.
Preisaufschlagmethode ist primär anzuwenden © alicat / E+ / Getty Images Mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Aktenzeichen I R IV/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden, welche Methode bei der Ermittlung des Vergleichspreises für konzerninterne Finanzierungen anzuwenden ist. Dienstag, 23. 11. 2021 Im Sachverhalt ging es um Schwestergesellschaften eines Konzerns, dessen Holding ihren Sitz in den Niederlanden hat. Auch die Konzernfinanzierungsgesellschaft hat ihren Sitz in den Niederlanden. Die Klägerin, eine GmbH, hat ihren Sitz in Deutschland und zahlte für Darlehen ihrer niederländischen Schwestergesellschaft, der vorgenannten Konzernfinanzierungsgesellschaft, an diese Zinsen. Die Höhe der Zinssätze wurde seitens der Finanzverwaltung und auch des Finanzgerichts für unangemessen hoch eingestuft und entsprechend im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) korrigiert. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sowohl die vom Finanzamt als auch in abgewandelter Form vom Finanzgericht angewandte Kostenaufschlagsmethode war aus Sicht des BFH im vorliegenden Fall nicht die richtige Methode zur Ermittlung des Vergleichspreises.
Zinsaufwendungen einer GmbH für ein Darlehen, welches sie von ihrem Gesellschafter erhalten hat, sind steuerlich nur insoweit anzuerkennen, als der vereinbarte Zinssatz fremdüblich ist. Bei der Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes ist zu berücksichtigen, ob die Darlehensforderung des Gesellschafters besichert ist und ob das Gesellschafterdarlehen – wie im Regelfall – kraft Gesetzes nachrangig gegenüber den Forderungen Dritter ist. Bei fehlender Besicherung und gesetzlicher Nachrangigkeit kann sich demnach ein höherer fremdüblicher Zinssatz ergeben, der steuerlich anzuerkennen ist. Hintergrund: Verträge zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter werden steuerlich anerkannt, soweit sie fremdüblich sind. Soweit sie nicht fremdüblich sind und es zu einer Vermögensminderung bei der GmbH kommt, ist die Vermögensminderung durch eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu kompensieren, die das Einkommen erhöht. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2012 Anteile an der T-GmbH erwarb.
Zwar hat die Bank der Klägerin ein Darlehen zu einem Zinssatz von 4, 78% gewährt; dabei handelte es sich aber um ein besichertes Darlehen, das zudem nicht nachrangig war. Ein fremder Dritter würde bei einem unbesicherten Darlehen, das nachrangig ausgestaltet wird, voraussichtlich einen höheren Zinssatz als 4, 78% oder 5% fordern. Das FG muss nun eine Fremdvergleichsprüfung durchführen und den fremdüblichen Zinssatz ermitteln. Sollte es einen Markt für nachrangige Kredite geben, kann es geboten sein, auf die dort verlangten Zinssätze als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Hinweise: Die Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes im konkreten Einzelfall obliegt dem FG als sog. Tatsacheninstanz, während der BFH als Revisionsgericht nur die Grundsätze festlegt, die bei der Ermittlung zu beachten sind. Nach den Ausführungen des BFH wird es aber voraussichtlich zu einer deutlichen Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung kommen. Bei der Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes kann auch die Zugehörigkeit der Darlehensnehmerin zu einer Konzernstruktur berücksichtigt werden.