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Bei den Antragstellern handelte es sich um Miteigentümer eines Wohnhauses. Ihr Wunsch war es, den Anbau dreier Balkone an der Hofseite des Miteigentumsobjektes durchzuführen. Allerdings konnten sie nicht alle Miteigentümer für ihr Vorhaben gewinnen. Aus diesem Grund begehrten sie den gerichtlichen Ersatz der Zustimmung der Antragsgegner. In Bezug auf die "wichtigen Interessen" führten sie argumentativ aus, dass Wohnungseigentümer nach den Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt heutzutage auch in Altstadtwohnungen Balkone erwarten. Ihres Erachtens lasse nur eine Wohnung mit Balkon (sofern es keinen Garten gibt) eine Wohnungsnutzung zu, welche den heutigen Standards entspricht. WEG-Zustimmung der Miteigentümer - FoReNo.de. Der Anbau liege daher im "wichtigen Interesse" aller Miteigentümer. Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht es zwar "einem zeitgeistigen und verbreiteten Bedürfnis in gründerzeitlichen Wohnquartieren", auch Altbestandswohnungen durch einen Balkon aufzuwerten, welcher in der Folge als Sitz- und Aufenthaltsort im Freien dienen soll, jedoch führte der OGH weiter aus, dass "bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht" ausreichen.
Selbstverständlich bedarf der Eigenerwerb des Erbbaurechts durch den Eigentümer nicht seiner gesonderten Zustimmung. Vorliegend geht es jedoch um die Rechtsposition des Beteiligten zu 6), der selbst sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt und auch im Übrigen keine Erklärung gemeinsam mit seinen Miteigentümerinnen abgegeben hat, die sich ggf. im Sinne einer Zustimmung auslegen ließe. Alleine der Umstand, dass er mit diesen in einer Miteigentümergemeinschaft steht, führt nicht zwingend zu einer Gleichrichtung der Interessen hinsichtlich des Erbbaurechts. So kann im Einzelfall der das Vorkaufsrecht nicht ausübende Miteigentümer ein berechtigtes Interesse haben, dass ihm ein unzuverlässiger Miteigentümer nicht auch noch als Erbbauberechtigter gegenüber tritt. Zustimmung miteigentümer klimaanlage vorlage. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
Diese Anforderungen gelten im Wesentlichen auch für die Annahme eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zu einer Vermietung von Wohnungseigentum. Hier spielen zwar wirtschaftliche Gesichtspunkte, anders als bei der Zustimmung zur Veräußerung, keine entscheidende Rolle, weil die Pflicht des vermietenden Wohnungseigentümers zur Beteiligung an den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unverändert bleibt. Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung. Ähnlich wie es bei der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auf die Person des Erwerbers ankommt, ist für die Zustimmung zur Vermietung entscheidend, ob der Mietbewerber die Gewähr bietet, sich persönlich in die Gemeinschaft einzuordnen, die für alle geltenden Regeln etwa einer Hausordnung zu beachten, die Grenzen der Nutzung der ihm vermieteten Eigentumswohnung nicht zu überschreiten und die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer zu achten. Das Vorliegen oder Fehlen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zur Vermietung hängt damit entscheidend von der Person des Mieters und der Personen, die mit ihm einziehen sollen, sowie davon ab, ob zu erwarten ist, dass sich diese an die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft halten.
Gegen die sich hieraus ergebende Sichtweise lassen sich auch keine konstruktiven Bedenken anführen. Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts führt nicht dazu, dass der Berechtigte in den beurkundeten Vertrag "eintritt", vielmehr kommt kraft Gesetzes ein neuer Vertrag mit den Konditionen des zuvor abgeschlossenen zustande (vgl. Bauer/, GBO, 3. Aufl. III Rdn. 115). Auch die Argumentation der Beschwerde, dass dem Eigentümer durch die hier vertretene Auffassung die Möglichkeit eröffnet werde, den Vertrag zu unterlaufen, auch wenn er diesem bereits zustimmt habe, überzeugt den Senat nicht. Zunächst besteht diese Möglichkeit immer, da die Eigentümerzustimmung nach h. bis zur Grundbucheintragung frei widerruflich ist (BGH NJW 1963, 36). Davon abgesehen erscheint es auch nicht unbillig, den Erbbauberechtigten auf den Schutz des § 7 Abs. 1 ErbbauRG zu verweisen, wenn ein sachlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten nicht vorliegt. An dem oben gefundenen Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das Vorkaufsrecht vorliegend durch zwei der drei zustimmungsberechtigten Miteigentümer ausgeübt worden ist.
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