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Inhaltsverzeichnis Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen? Erbengemeinschaft auflösen mit Immobilie im Nachlass Auseinandersetzungsvertrag – Erbengemeinschaft auflösen? Teilungsversteigerung als Lösung? Nach der Teilungsversteigerung mit Auseinandersetzungsklage auflösen Erbengemeinschaft auflösen durch Abschichtung Erbteil verkaufen: Erbengemeinschaft auflösen ohne Zustimmung der Miterben Erbteil verkaufen – wir unterstützen Sie dabei Das Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auflösung: Der Nachlass soll unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft verteilt werden. Es gibt drei Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen: einvernehmlich zwischen den Miterben, streitig mit Teilungsversteigerung und Rechtsanwalt sowie durch den Verkauf des Erbteils. Wertpapier-Depot in der Erbschaft - Tipps für Erblasser, Erben und Banken. Am besten einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft, wer welchen Anteil am gemeinsamen Nachlass bekommt. Gelingt dies nicht, kann man mit Hilfe eines Anwalts die Teilungsversteigerung beantragen und danach die Erbauseinandersetzungsklage führen.
Ist die Bank verpflichtet in diesem Fall auch einen nicht einstimmigen Beschluss der Erben auszuführen? Falls eine Teilauszahlung des Depots nicht möglich ist, kann man dann den widerspenstigen Erben für den zwischenzeitlich aufgetreten Wertverlust haftbar machen, wenn er weiterhin seine Zustimmung verweigert (Erhaltung des Erbes)? Kann man da eine Frist setzen? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 25. 2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten: Nach der von Ihnen genannten Vorschrift ist eine Auseinandersetzung vorliegend wohl nicht möglich. Erbengemeinschaft depot aufloesen . Denn dies sind nur die Fälle der sogen. Notgeschäftsführung also wenn der Nachlass an sich gefährdet ist. Aber Sie können gem. § 2038 Abs. 2 BGB i. V. m. § 745 Abs. I BGB einen Mehrheitsbeschluss zur Auflösung des Depots herbeiführen.
| 25. 10. 2009 14:34 | Preis: ***, 00 € | Erbrecht Beantwortet von in unter 2 Stunden Eine Gemeinschaft von 4 Erben hat unter anderem ein großes Wertpapierdepot geerbt. Einer der 4 Erben weigert sich seit Monaten seine Zustimmung zur Auflösung des Depots zu geben, weil er damit die anderen Erben unter Druck setzen will, wegen seiner Ansicht nach noch ihm zustehenden Ausgleichszahlungen. Da es etliche Zuwendungen an alle Erben gab und nicht alles schriftlich festgehalten wurde, dürften weitere Monate ins Land gehen, bis sich die Erben geeinigt haben. Auch nach Auflösung des Depots ist immer noch genügend Erbmasse da (Immobilien), dass der von dem 4. Erbe geltend gemachte Ausgleich bezahlt werden könnte, aber dieser Anspruch wird von den anderen Erben weiter bestritten. Nun besteht ja das Risiko, dass ein Depot zwischenzeitlich erheblich an Wert verlieren kann, vor allem wenn die Erben nicht handlungsfähig sind und das Depot zeitnah auflösen können. Fragen: Ist es möglich dass sich die anderen 3 Erben auf § 2038 BGB Abs. 1 "... die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen" berufen und in diesem Fall 3/4 des Depots zur Auszahlung bringen können, falls der Kurs des Depots fällt?