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Michael Ziegler, Abteilungsleiter Projektfinanzierungen, Sparkasse Pforzheim Calw Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Die grundsätzlich als Schutz der Erwerber konzipierte Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) musste gleich drei, zum Teil gegenläufige, Interessen vereinen, um einen reibungslosen Ablauf der Immobilienprojekte zu gewährleisten: Interesse des Bauträgers Sein gesetzliches Vorleistungsrisiko (§§ 641 und 644 BGB) durch die Entgegennahme von Abschlagszahlungen minimieren zu können. Interesse des Erwerbers Zahlungen erst dann zu erbringen, wenn ein entsprechender Gegenwert auch auf dem Baugrundstück entstand. Sicherungsinteresse der beteiligten Kreditinstitute und zwar sowohl auf Seiten der Finanzierung des Enderwerbers als auch des Bauträgerunternehmens. MaBV: Finanzierung von Bauträger und Erwerber (Peter Freckmann / Patrick Rösler) – ZfIR 2011, 739 | ZfIR online. Adressat der MaBV Werden lediglich die Beteiligten einer Bauträgerfinanzierung betrachtet, so richtet sich die MaBV ausschließlich an den Bauträger. Dennoch treffen die Auswirkungen in der Ausführung der Regelungen auch die bauträgerfinanzierenden Banken.
1 Situation des Finanzierungsgläubigers beim Freigabeversprechen 1. 2 Lösungsmöglichkeiten 2. Erwerberfinanzierung bei Abwicklung über § 7 MaBV 3. Austausch und Kombination der Sicherungen nach § 3 MaBV und § 7 MaBV 4. Interimssicherheit: "Verpfändung der Auflassungsvormerkung" V. MaBV-Risken im (Dreiecks-)Rechtsverhältnis Bauträger/Erwerber/Bank. Fazit * Rechtsanwalt, Bereich Recht, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall. ** Dr. iur, Rechtsanwalt, Geschäftsführer der Finanz Colloqium Heidelberg GmbH, Heidelberg. zurück
Bedeutend für einen Bauträger sind folgende Voraussetzungen: Es muss eine gewerbsmäßige Tätigkeit zugrunde liegen, die erlaubt, selbständig auf Erzielung von Gewinn gerichtet ist und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Bauherr ist derjenige, der bestimmenden Einfluss auf Planung und Ablauf des gesamten Bauvorhabens ausübt. Dabei ist beispielsweise charakteristisch, dass der Bauherr: - den Bauantrag im eigenen Namen stellt, - Vertragspartner der übrigen Bauhandwerker bzw. des Generalunternehmers und - Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist, sowie - bestimmenden Einfluss auf Planung und Ablauf des gesamten Bauvorhabens hat. Dabei ist die genannte " nicht gelegentliche Ausübung " kein Ausschluss von der Geltung von § 34 c GewO für einmalige Bauvorhaben. Auch diese sind von § 34 c GewO erfasst, sofern es sich bei dem Bauvorhaben um: einen bedeutenden Komplex, dessen Ausführung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, eines erheblichen Kapitaleinsatzes bedarf und nur mit einem kaufmännisch eingerichteten Apparat zu leisten ist.
Erklärung der den Bauträger finanzierenden Bank nach § 3 Abs. 1 S. 3 MaBV, "daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. " Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Werbung:
Abwicklung nach § 3 MaBV Gem. § 3 Abs. 1 MaBV müssen zuerst allgemeine Voraussetzungen vorliegen, damit der Bauträger Zahlungen des Erwerbers entgegennehmen darf. a) Der Vertrag zwischen Bauträger und Erwerber muss rechtswirksam geschlossen sein und die für den Vollzug erforderlichen Genehmigungen müssen vorliegen. Die Genehmigungen können privatrechtlicher (z. B. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) und öffentlich-rechtlicher Natur (z. Teilungsgenehmigung etc. ) sein. Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Mitteilung über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gelten nicht als Genehmigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 MaBV. Die Erfüllung dieser Punkte muss vom Notar schriftlich bestätigt werden. b) Dem Bauträger darf kein vertragliches Rücktrittsrecht (mehr) eingeräumt sein. Ein mögliches gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt. Rücktrittsrechte, die dem Erwerber eingeräumt werden sind ebenfalls unbeachtlich. c) Für den Erwerber muss eine Vormerkung für den Anspruch auf Eigentumsübertragung (Auflassungsvormerkung) an dem Vertragsobjekt an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen sein.