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Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. 1. Es ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Baubetrieb unterhält und deshalb selbst nicht unter die Tarifverträge des Baugewerbes fällt. Die Klage betrifft Beiträge nur für die Arbeitnehmer, die der Beklagte an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen hat und die dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind. 2. Die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar gilt in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; gemäß § 10 Abs. Einspruch gegen Versäumnisurteil? - frag-einen-anwalt.de. 2 AÜG kann der Leiharbeitnehmer Ersatz des Vertrauensschadens von dem Verleiher verlangen. Dem steht die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF aber nicht entgegen, wie der Senat im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu II 3 der Entscheidungsgründe näher ausgeführt hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 3569/09 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14. 123, 39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen. 3. Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 14% und der Beklagte zu 86% zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen. Gegen das dem Beklagten am 15. Juli 2013 zugestellte Versäumnisurteil vom 17. April 2013 hat dieser am 3. Einspruch gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung - Rechtsportal. Mai 2013 Einspruch eingelegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei zutreffend gewesen. Der Beklagte unterhalte keinen Baubetrieb, sondern einen Elektrohandwerksbetrieb. Aus Arbeitsverträgen, die gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam seien, könne kein tariflicher Vergütungsanspruch entstehen. Allenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Die Klageforderung sei zudem verjährt, da eine dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Handlungen gelte.
Kommt man jedoch selber mal in eine Situation, dann gibt es auf einmal keinen Spielraum mehr. Irgendwie crazy... Und in diesem Fall hier ist es doch ersichtlich, dass der AG ein falsches Spiel spielt. Fast 3, 5 Monate nachdem die Klage eingegangen ist bzw. bei ihm zugestellt wurde, bringt er nun einen Anwalt ins Spiel. Es bleibt abzuwarten weshalb er Einspruch erhebt. Die einzige Möglichkeit bei der ersten Klage Einspruch zu erheben ist wegen dem Stundenlohn. Er behauptet 11, 87€, ich habe 12, 87€ angegeben. Einspruch gegen versäumnisurteil begründung. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass er selbst vor Gericht gestehen will von mir Schwarzarbeit verlangt zu haben (aber wer belastet sich selbst derart? ). Eine andere Möglichkeit kann es eigentlich nicht geben. Und dann bin ich mal gespannt, ob ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag mit einer Aussage eines gekauften zeugen kompensiert werden kann.
Daraufhin bin ich zur Bank. Dort sagte man mir: Versicherung greift nicht, da befristeter hätte die Dame bei Vertragsabschluss nicht gewusst. Kopien!? Nein, Kopie des AV etc. gibt es doch nicht. Wir einigten uns darauf, die Höhe der monatlichen Raten vorläufig zu reduzieren, bis die Angelegenheit vor Gericht geklärt sei. § 338 ZPO - Einspruch - dejure.org. Das Ende vom Lied: Die Richterin am Amtsgericht sagte, ich hätte keine Chance. Dadurch, dass ich die Reduzierung der Raten unterschrieben hätte, hätte ich automatisch einen Verzicht auf die Versicherungsleistung unterschrieben. Für mich total unlogisch. Rechtsschutz wollte die Kosten nicht weiter zahlen, Anwalt sagte dass in Anbetracht der Aussage der Richterin ein weiteres Vorgehen rausgeschmissenes Geld wäre. Selbst die Anwälte der Rechtsschutz konnten dieses "Urteil" nicht begreifen. Und das ist, was ich im Allgemeinen an den Gesetzen nicht verstehe. Sie lassen viel zu viel Spielraum zu, immer gibt es ein Schlupfloch, immer eine Möglichkeit eine Frist zu verlängern oder sonst etwas.
3. § 1 Abs. 2a AEntG aF regelt einen auf Beitragsleistung gerichteten Erfüllungsanspruch. Der Kläger macht keinen Schadensersatzanspruch geltend. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 25 VTV in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Die Vierjahresfrist des § 25 VTV ist, wie im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu III 6 der Entscheidungsgründe ausgeführt, gewahrt. III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Vorinstanz: BAG, vom 17. 04. 2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 185/12 Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 07. 12. 2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 928/11 Vorinstanz: ArbG Wiesbaden, vom 23. 02. 2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3569/09 © copyright - Deubner Verlag, Köln Zitieren: BAG - Urteil vom 28. 08. 2013 (10 AZR 185/12 (A)) - DRsp Nr. 2013/20784 Stand: 2013 Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG
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