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Geschützte Rechtsgüter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Sicherheit des privaten und öffentlichen Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- und Luftverkehrs Leib, Leben Eigentum Vorsatz/Fahrlässigkeit [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] In den Fällen der Absätze 1 bis 4 muss sowohl die eigentliche Tathandlung als auch der Eintritt der konkreten Gefahr vorsätzlich geschehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei Absatz 3 Nr. 1 muss zusätzlich die dort genannte Absicht vorliegen. 2 genügt hinsichtlich der dort genannten Folgen Fahrlässigkeit (§ 18 StGB), wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gefährlicher Eingriff in den Berliner Flugverkehr: Hobbyfunker aus Köpenick erteilt Piloten falsche Anweisungen - Berlin - Tagesspiegel. Bei Absatz 5 wird zwar die eigentliche Tathandlung des Eingriffs vorsätzlich begangen, die konkrete Gefahr jedoch nur fahrlässig herbeigeführt (diese Begehungsform liegt z. B. bei unbefugtem Betreten der Gleise oder Schlamperei bei Bauarbeiten nahe). Bei Absatz 6 wird die Tathandlung selbst nur fahrlässig begangen und dadurch fahrlässig eine konkrete Gefahr verursacht. Vollendung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt der konkreten Gefahr.
Auch die von einzelnen Politikern erhobene Drohung mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit ist nicht völlig abwegig, dürfte angesichts des positiven Image von Greenpeace in der Gesamtbevölkerung aber eher unwahrscheinlich sein, zumal Greenpeace sich für die misslungene Aktion inzwischen glaubhaft entschuldigt hat. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass spektakuläre Aktionen ein wichtiges Standbein der öffentlichen Wirkung der Arbeit von Greenpeace sind. Weitere Aktionen dieser Art könnten das positive Image von Greenpeace allerdings nachhaltig gefährden. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr – Wikipedia. Weitere News zum Thema: Campact verliert Gemeinnützigkeitsstatus Shell muss etwas für den Klimaschutz tun EuGH verurteilt Bundesrepublik wegen NO2-Grenzwertüberschreitung
Für den Tatbestand gilt gemäß § 6 Nr. 3 StGB das Weltrechtsprinzip. Entwicklung des Tatbestands [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Der Tatbestand wurde durch das 11. Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 19. Dezember 1971 eingeführt [1] [2] und betraf zunächst nur Angriffe auf den Luftverkehr. Ursache für die Einführung des Tatbestands war das damals neue Phänomen der Flugzeugentführung, [3] [4] die zuvor nur nach milderen Tatbeständen, z. B. als Nötigung oder Freiheitsberaubung bestraft werden konnte. Zwischen 1969 und 1972 ereigneten sich elf Flugzeugentführungen, die die Bundesrepublik Deutschland mittelbar oder unmittelbar betrafen, davon sechs vor und fünf nach Verabschiedung des 11. Strafrechtsänderungsgesetzes. [5] Mit Wirkung zum 22. Juni 1990 wurde durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. Gefährlicher Eingriff in Luftverkehr - Unerwünschte Flugbegleiter - Erding - SZ.de. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden der Tatbestand auf Angriffe auf den Seeverkehr ausgedehnt.
Beitragslänge: 1 min Datum: 15. 02. 2022 Ist die Grenze zu Terrorismus überschritten? Einige Internetnutzer werfen der Aktivistengruppe sogar Terrorismus vor. Die Bedingungen dafür sieht Herger aber nicht erfüllt. "Da nicht die in § 129a StGB genannten Straftaten begangen werden, liegt jedenfalls keine terroristische Vereinigung vor", so Heger. Ein Eingriff in den Luftverkehr kann zwar unter Terrorismus fallen, doch die Tat müsse dazu bestimmt sein, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Behörde mit Gewalt zu nötigen. "Das ist hier nicht der Fall; die Bevölkerung ist verärgert, aber nicht eingeschüchtert", sagt Heger. Für Heger kommt auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB nicht in Frage, da die dafür erforderliche Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bei den bisherigen Aktionen nicht gegeben sei. Tom Mannewitz, Professor für Politischen Extremismus, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl, beobachtet, dass sich der Klimaprotest verändert: Tatsächlich sprechen öffentliche Äußerungen prominenter Klimaaktivisten unterschiedlicher organisatorischer Zugehörigkeit zumindest für eine Radikalisierung der Bewegungen.
[6] Seitdem fallen in Bezug auf den zivilen Seeverkehr auch Piraterie [7] und Meuterei in der Schifffahrt im Sinne einer rechtswidrigen Übernahme der Herrschaft über das betroffene Schiff oder das Einwirken auf dessen Führung unter diesen Tatbestand, da nicht nur Besatzungsmitglieder, sondern auch Dritte diesen erfüllen können. Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Tai-Cheng Hsueh: Luftpiraterie. Cuvillier Verlag, 1993. ISBN 978-3-928815-83-3. Stefanie Schmahl: Die Bekämpfung der Seepiraterie im Spiegel des Völkerrechts, des Europarechts und der deutschen Rechtsordnung. AöR 2011, S. 44–94. Eva Bohle: Piraterie und materielles Strafrecht, in: Piraterie und Strafrecht. Zur Strafverfolgung ausländischer Piraten vor deutschen Gerichten. Nomos-Verlag 2018, S. 43–162. ISBN 978-3-8487-5320-8. Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ 11. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971, BGBl. I S. 1977 ↑ Klaus Kunath: Zur Einführung eines einheitlichen Straftatbestandes gegen "Luftpiraterie" durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971.
Wer es nicht ins Cockpit oder den Flughafen-Tower schafft, muss sich seinen Traum vom Fliegen eben auf andere Weise erfüllen. Das hat sich offenbar ein junger Mann aus Köpenick gedacht. Wie die Polizei mitteilt, ist ein 32-Jähriger dringend tatverdächtig, in den vergangenen sechs Monaten mehrfach über Funk Kontakt zu Passagier- und Transportflugzeugen aufgenommen zu haben, um den Piloten Anweisungen zu erteilen. Dabei sei er mit der Zeit immer professioneller aufgetreten. Offenbar wären die Anweisungen sogar geeignet gewesen, die Piloten zu gefährlichen Flugmanövern zu animieren. Auch zum Hubschrauber der Bundespolizei hatte er Kontakt aufgenommen. Mit Hilfe des Flugdienstes der Bundespolizei und der Bundesnetzagentur konnte die Polizei den mutmaßlichen Urheber der Anweisungen in der vergangenen Nacht in der Köpenicker Lindenstraße orten. Dazu kreiste offenbar stundenlang der Hubschrauber der Bundespolizei über Köpenick und Friedrichshagen. Auch in den Nächten davor soll der Hubschrauber im Einsatz gewesen sein, berichten Anwohner.