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Bereits am Nachmittag hatte die Deutsche Presseagentur (dpa) von dem Vorhaben berichtet und sich dabei auf ein Schreiben des G-BA an Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bezogen. Spahn, der nach seinem umstrittenen Vorstoß zur Lipödem-Behandlung stark in die Kritik geraten war, sprach von einer guten Nachricht für Tausende Frauen, die unter krankhaften Fettverteilungsstörungen leiden. "Endlich hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss bewegt und ermöglicht Hilfe für die besonders betroffenen Patientinnen", sagte er demnach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Insgesamt sind geschätzt bis zu drei Millionen Frauen von dieser Erkrankung betroffen. Für Patientinnen mit den leichteren Stadien 1 und 2 soll eine mögliche Kostenübernahme nach Abschluss der Studie geprüft werden, heißt es im Brief des G-BA, der der dpa vorliegt. Kostenübernahme Liposuktion durch Krankenkasse? (Gesundheit und Medizin, Recht, Fettabsaugung). Hintergrund sei, die Leistung schnellstmöglich verfügbar zu machen. Dies sei angesichts ungeklärter Fragen zu Nutzen und Risiken aber nicht "in unbegrenztem Umfang" zu rechtfertigen.
Ganz aktuell verurteilte das Hessische Landessozialgericht eine Krankenkasse zur Kostenübernahme einer Liposuktion bei Vorliegen eines Lipödems (L 1 KR 391/12). Die Klägerin leidet seit Jahren unter einem schmerzhaften Lipödem der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Gesäßregion. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Liposuktion lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die konservativen Behandlungsmethoden seien nicht ausgeschöpft. Zudem gehörte die Liposuktion nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe einen medizinischen Nutzen noch nicht festgestellt. Hierauf kommt es nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts jedoch nicht an. Die Richter begründen dies damit, dass neue Behandlungsmethoden im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung keiner Zulassung bedürfen. Eine Prüfung anhand der im ambulanten Bereich anzusetzenden Maßstäbe komme nicht in Betracht. Vielmehr sei ein Anspruch des Versicherten im stationären Bereich nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege.
Ein Systemversagen sei nicht zu erkennen. Auch nach den Grundsätzen des BVerfG (Urteil vom 6. Dezember 2006) besitze die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch, da dies voraussetze, dass es sich um eine lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handele. Auch könne die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch nicht darauf stützen, dass sie von der Beklagten erst mit Schreiben vom 13. Juli 2009 darauf hingewiesen wurde, dass die streitige Behandlung im Rahmen einer stationären Aufenthalts zulasten der Krankenversicherung erbracht werden könne. Denn ausweislich ihres Antrages vom 7. Februar 2009 habe sie ausdrücklich eine ambulante Behandlung beantragt. Gegen den am 11. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. April 2010 Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihren bisherigen Vortrag. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten der am 13. Mai 2009 im Klinikum B-Stadt durchgeführten ambulanten Liposuktionen in Höhe von 7.