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Für denGläubiger bedeutet dies, dass er nach dem Tod des Schuldners durchEinsichtnahme in die Nachlassakten (s. ) feststellen kann, ob eineletztwillige Verfügung vorliegt und wer danach Erbe geworden ist. Praxishinweis: Liegteine letztwillige Verfügung vor, weigert sich der Besitzer aber, diese abzuliefern, kann das Nachlassgericht die Ablieferung nach § 83 FGG unter Fristsetzung anordnen. Kommt der Besitzer dieser Anordnungnicht nach, kann sie mit Zwangsgeld, unmittelbarem Zwang oder derVerpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung überden Verbleib der einstweiligen Verfügung nach § 33 FGGdurchgesetzt werden. Weiss der Gläubiger, dass ein Dritter eineletztwillige Verfügung hat, oder vermutet er dies auf Grundkonkreter Anhaltspunkte, kann er ein Vorgehen nach §§ 83, 33FGG gegenüber dem Nachlassgericht anregen. Leserservice: Sie können diesen Musterantrag unter mit der Abruf-Nr. 031394 herunterladen. 2. So machen Sie den Auskunftsanspruch gegen den Miterben geltend!. Erbschaft auf Grund gesetzlicher Erbfolge Stellt der Gläubiger nach Einsicht in dieNachlassakte fest, dass eine letztwillige Verfügung nicht vorliegtoder nicht abgeliefert wurde bzw. keine Anhaltspunkte dafürbestehen, dass ein Dritter eine letztwillige Verfügung in Besitz(s. o., III. )
(1) 1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2 Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3 Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Auskunft nachlass muster funeral. (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Rz. 143 Muster 230 An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (Baden-Württemberg: Staatliches Notariat) _________________________ Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________ In o. g. Nachlasssache vertrete ich Frau _________________________, deren auf mich lautende Vollmacht beiliegt. Muster für Pflichtteilsberechtigten - Auskunft vom Erben. Namens meiner Mandantin beantrage ich hiermit, Frau _________________________ zur Ablieferung eines Originalbriefes des Erblassers anzuhalten und ihre Ablieferungspflicht erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln nach § 35 FamFG durchzusetzen. Begründung: Das Nachlassgericht ist nach der seitherigen Rechtslage davon ausgegangen, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, ohne bisher einen Erbschein erteilt zu haben. Der Erblasser, der verwitwet und weder an ein gemeinschaftliches Testament noch an einen Erbvertrag gebunden war, hat aus der Ehe mit seiner vorverstorbenen Ehefrau zwei Kinder hinterlassen, die bisher als alleinige gesetzliche Erben angesehen wurden, und zwar die Tochter _________________________ und den Sohn _________________________.
Rz. 228 Muster 470 An _________________________ Auskunftsbegehren über den Nachlass von _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________ Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ anwaltlich vertreten. Die Bestätigung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist im Original beigefügt. Unser Mandant hat uns mit der Geltendmachung seiner Ansprüche in Bezug auf den am _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________ beauftragt. Unser Mandant ist als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt i. S. d. §§ 2303 ff. Wie wird die Auskunft beim Pflichtteil erteilt - ein kostenloses Muster |. BGB. Unser Mandant ist durch Testament vom _________________________, welches am _________________________ vor dem Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – eröffnet wurde, enterbt. Sie haben als testamentarischer Alleinerbe mit Schreiben vom _________________________ die Erbschaft angenommen. Zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche unseres Mandanten gewährt das Gesetz in § 2314 BGB einen so genannten Auskunftsanspruch über die Höhe und den Umfang des Nachlasses.