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Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, und zwar bei betriebsbedingter Kündigung einschließlich der Gründe, die zu der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG geführt haben. [1] Eine ohne die Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. [2] Dies gilt sowohl für ordentliche wie für außerordentliche Kündigungen. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung ist allerdings nicht erforderlich. Auch wenn der Betriebsrat Bedenken erhebt oder der Kündigung widerspricht, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Aufhebungsvertrag: Die Rolle des Betriebsrats. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche mitzuteilen, anderenfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung außerdem nach § 102 Abs. 2 BetrVG bei Vorliegen folgender Gründe innerhalb einer Woche widersprechen: Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die 4 sozialen Grunddaten Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Schwerbehinderung, ggf. Schwangerschaft. Der Betriebsrat soll durch die Informationen in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild von dem Fall zu machen und zu erkennen, inwieweit zum Beispiel ein besonderer Kündigungsschutz besteht oder eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wurde. Das Thema Sozialauswahl spielt insbesondere bei der betriebsbedingten Kündigung eine Rolle. Mehr dazu hier: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch genauer über die Kündigung informieren, zum Beispiel über die Art der Kündigung (befristet, fristlos, Änderungskündigung etc. ), ferner über die Kündigungsfrist und den geplanten Kündigungstermin. Ist das Kündigungsschutzgesetz im jeweiligen Betrieb anwendbar und handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, ist auch genauer darauf einzugehen, ob diese aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen stattfindet. Die Information muss wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen. So muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei einer verhaltensbedingten Kündigung auch Umstände mitteilen, die den Arbeitnehmer entlasten können.
Informationen zur Kündigung Neben der Unterrichtung über den zu kündigenden Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber auch über die beabsichtigte Kündigung informieren. Dazu gehören die folgenden Informationen: Art der auszusprechende Kündigung (ordentliche / außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung) Kündigungsfrist beabsichtige Kündigungstermin bei ordentlicher Kündigung und Anwendbarkeit des KSchG: ob es sich um eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung handelt Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat über diese Umstände unvollständig, ist die Betriebsratsanhörung ebenfalls in der Regel fehlerhaft und damit die Kündigung unwirksam. Kündigungsgründe Nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Bei der Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der sogenannte Grundsatz der "subjektiven Determination": Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur die Gründe mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind.