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Im Vorfeld hatte ich den Hörer in die Hand genommen und die Sache mit dem Vorsitzenden kurz erörtert. So kam es, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung gleich nach Verlesung des Strafbefehls selbst anregte, ein Rechtsgespräch zu führen (eigentlich wollte ich eine solche Erörterung anregen, aber er kam mir erfreulicherweise zuvor). Im Rahmen des Rechtsgesprächs führte der Vorsitzende einige Punkte auf, die für meinen Mandanten sprächen (Steuern nachgezahlt, Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts, keine Vorstrafen), so dass hier auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlunge einer Geldauflage in Betracht komme. Ich ergänzte, dass man durchaus auch hinterfragen könne, ob der Strafbefehl der so genannten Umgrenzungsfunktion (§ 409 Abs. Strafbefehl wegen steuerhinterziehung melden. 1 StPO) genüge. Nach dieser Vorschrift müssen die angeklagten Taten hinreichend bestimmt sein. Die BuStra hatte nach meiner Auffassung verschiedene Umsätze in den falschen Voranmeldungszeitraum eingeordnet, so dass die Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt sei.
Ansonsten ist bei derartigen Fällen der Steuerhinterziehung nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich von Tatmehrheit gemäß § 53 StGB auszugehen. 3. Folgen Bei Tatmehrheit ist nach dem Asperationsprinzip die Bildung einer Gesamtstrafe vorgesehen, welche aus der schwersten Einzelstrafe und einer darüber hinausgehenden Erhöhung gebildet wird. Im Einzelfall kann dies für den Beschuldigten günstiger sein, da die Strafhöhe sich üblicherweise an der Höhe des Hinterziehungsbetrags ausrichtet. Dieser Betrag kann bei Vorliegen von Tateinheit durch die Addition der Hinterziehungsbeträge insgesamt höher ausfallen, so dass Tatmehrheit für den Beschuldigten hier vorteilhaft erscheint. Tateinheit begünstigt durch die Addition der Hinterziehungsbeträge auch das Vorliegen eines besonders schweren Falls wegen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO. Die dafür erforderliche Wertgrenze von 50. 000€ kann per Addition schneller überschritten werden. Steuerhinterziehung: Tatmehrheit statt Tateinheit | RUGE FEHSENFELD. Dies wirkt sich auch auf die Verjährungsfrist aus, die gemäß § 376 Abs. 1 AO bei Beträgen über 50.
Die Vorteile des Strafbefehls im Steuerstrafverfahren Für das steuerstrafrechtliche Verfahren ist vorrangiges Ziel grundsätzlich die Einstellung des Verfahrens. Ist diese jedoch nicht zu erreichen, sollte möglichst eine Hauptverhandlung bei Gericht (Öffentlichkeit) vermieden werden. Besonders Prominente haben im Steuerstrafverfahren ein großes Interesse, nicht im Fokus der Medien zu stehen. Strafbefehl wegen steuerhinterziehung strafe. Das Strafbefehlsverfahren kann eine Option sein, das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglichst diskret zu regeln. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung im Steuerstrafverfahren Um eine Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen gibt es – je nach Lage – verschiedene Varianten, die in Betracht kommen: Zunächst käme eine Einstellung aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts in Betracht, gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Dazu müsste die Möglichkeit bestehen, den Tatverdacht von dem Beklagten zu weisen oder es müsste die Verjährung als Verfahrenshindernis vorliegen.
Damit das Strafbefehlsverfahren auch Anwendung bei der Steuerhinterziehung findet, muss zunächst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beklagte die Tat begangen hat. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle kann einen Antrag auf Strafbefehl bei dem zuständigen Amtsgericht stellen. Praxishinweis LHP Rechtsanwälte: Wenn das Amtsgericht den Strafbefehl erlässt, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auch auf bestimmten Schuldvorwürfe (einzelne vorgeworfene Taten) oder auf ein unangemessen hohes Strafmaß begrenzt werden gem. Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung - frag-einen-anwalt.de. § 410 Abs. Jedoch führt der Einspruch zu einer Hauptverhandlung bei Gericht, so dass die Öffentlichkeit nicht mehr vermieden werden kann. Auch im Strafbefehlsverfahren wegen Steuerhinterziehung sollte beachtet werden, dass eine solche Verfahrensbeendigung Auswirkung auf andere Verfahren, wie beispielsweise steuerliche Verfahren, haben kann. Wird das Strafverfahren vor dem steuerlichen Verfahren abgeschlossen, so wird sich das Finanzamt z.
B. für den Nachweis des Vorsatzes als Voraussetzung für die verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist auf den Strafbefehl berufen. Außerdem steht der Strafbefehl einem Urteil (welches nach einer Hauptverhandlung bei Gericht ergeht) gleich. Eine Strafe wird ebenso wie bei einem Urteil allerdings erst ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe über drei Monate in das Führungszeugnis aufgenommen. Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung gegen Alice Schwarzer - DER SPIEGEL. Auch die Wiederaufnahme des Verfahrens, z. wegen neuer Beweismittel, ist wie bei einem Urteil nur in gesonderten Fällen möglich. Das Strafbefehlsverfahren bietet zusammenfassend durchaus Vorteile für den Angeklagten: Der Ausschluss der öffentlichen Gerichtsverhandlung. Weiterhin ist zu bedenken, dass ein solches Vorgehen auch eine schnellere Entscheidung herbeiführt. Die frühzeitige Gewissheit über die Rechtsfolge der Steuerhinterziehung stellt eine deutlich geringere psychische Belastung für den Mandanten dar. Auch zusätzliche Kosten durch das Gerichtsverfahren bleiben außen vor.