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Die Gewährung von PKH/VKH für die Scheidung einer Scheinehe ist nicht mutwillig, kann jedoch aus anderem Grund versagt werden (s. " Sonderfall Scheinehe "). Zu weiteren Fällen von Mutwilligkeit in Familiensachen, siehe: Scheidung, Unterhalt, Sorge, Umgang und Gewaltschutzsachen, Abstammung ( Vaterschaftsanfechtung und gerichtliche Vaterschaftsfeststellung) und Adoption. Streiten Sie um Geld und ist Ihr Gegner aktuell ohne Vermögen, ist dies noch kein Grund an sich, Ihnen PKH wegen Mutwilligkeit zu versagen. Nur für den Fall, dass Ihr Gegner absehbar für immer auch vermögenslos bleibt, oder Sie das Geld ersichtlich eigentlich gar nicht erhalten wollen oder Ihr Anspruchs nicht verjähren kann, dann ist eine Ablehnung wegen Mutwilligkeit gerechtfertigt. Das Berufungs- und Revisionsrecht. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und lehnt diese eine Kostenübernahme wegen Erfolgslosigkeit ab, kann Ihnen auch keine PKH/VKH bewilligt werden - Sie haben aber die Möglichkeit, einen kostenlosen Stichentscheid herbeizuführen. Erhalten Sie aber keine Deckungszusage, kann PKH/VKH bewilligt werden.
Die Berufung ist im Idealfall eine zweite Tatsacheninstanz. Das Gericht soll den Sachverhalt erneut prüfen und dann eine neue Entscheidung fällen. Im Zivilrecht ist davon aber nicht mehr viel übrig, was sich aber erst durch ein Zusammenlesen verstreuter Rechtsnormen ergibt: Die Berufung kann nur durch Behauptung eines Rechtsfehlers oder eine naheliegenden anderen Entscheidung gerechtfertigt werden. (§ 513 Abs. 1 ZPO) Für Letzteres dürfen aber nur bestimmte Tatsachen herangezogen werden. Und hier liegt die Krux der Regelung; denn dieser Tatsachenstoff ist sehr begrenzt. Zum einen sind das genau die Tatsachen, die das Erstgericht festgestellt hat. Hat das Gericht also beispielsweise einem Zeugen geglaubt, dann steht das ziemlich fest. Eine Berufung mit der bloßen Begründung, dass der Zeuge nicht richtig ausgesagt hat, wird wenig Aussicht auf Erfolg haben. Deckungsschutz | Wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen soll .... Und hat das Gericht, wenn man diese Tatsachen zugrunde legt, richtig entschieden, dann lässt sich gegen das Urteil nicht viel machen.
Demzufolge ist beispielsweise bei einer Berufung, wenn diese zugelassen wird, immer eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben. Erklären beide Parteien sich mit einem Vergleich einverstanden, sind hinreichende Erfolgsaussichten gegeben. In Ehesachen sind die Erfolgsaussichten immer gegeben, da es hier ja gerade um eine Entscheidung geht, die nur vom Gericht getroffen werden kann und VKH soll ja gerade den Zugang dazu ermöglichen. Bei Ehefolgesachen und anderen Familiensachen sind hingegen die Erfolgsaussichten im Einzelnen zu beurteilen (s. " Familiensachen "). Wann sind die Erfolgsaussichten zu beurteilen? Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung - Sie hören von meinem Anwalt!. Wird erst PKH/VKH beantragt und dann der Prozess begonnen (also: mit dem PKH-/VKH-Antrag Klage nur bedingt erhoben oder ein PKH/VKH-Antrag für eine Berufung vor dem Einlegen der Berufung gestellt), stellt sich diese Frage nicht, da erst über den PKH-/VKH-Antrag zu entscheiden ist und sich alles Weitere danach ergibt. Anders aber die Situation, wenn PKH/VKH erst nach Prozessbeginn beantragt wird - beispielsweise, wenn Sie auf eine Klage reagieren wollen oder einer Berufung entgegentreten wollen (hier können Sie prozessrechtlich nicht anders, als den Antrag erst im Nachhinein zu stellen).
Vorab ist hier anzumerken, dass bezüglich des Beurteilungszeitpunkts lebhafte Kontroversen bestehen. Daher wird im Folgenden davon ausgegangen, dass Sie alles Mögliche und geforderte rechtzeitig unternommen haben, um Ihrerseits die Voraussetzungen zur Bewilligung Ihres Antrags zu schaffen. Der Grund ist: Sind Sie für eine Verzögerung der Entscheidung verantwortlich, ist Ihnen ein etwaiger Nachteil, der aus dieser Verzögerung resultiert, selber zuzurechnen und Sie müssen die daraus resultierenden Folgen selber tragen (also: eine mögliche Ablehnung Ihres Antrags). Prinzipiell tendieren die meisten Meinungen dahin, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife Ihres Antrags der maßgebliche ist, zu welchem Ihre Erfolgsaussichten beurteilt werden sollen. Dieser sollte mit dem Zeitpunkt der Entscheidung übereinstimmen. Sind aber Zeitpunkt der Entscheidungsreife und Zeitpunkt der Entscheidung nicht gleich, sondern ist zwischen Entscheidungsreife und der Entscheidung Zeit vergangen, so sind alle Informationen, welche in dieser Zeit neu hinzugekommen sind, nicht mit in die Entscheidung einzubeziehen.
Zweck von Berufung und Revision ist die überprüfung eines Urteils auf Fehler durch ein Gericht nächsthöherer Instanz. Während im Berufungsverfahren auch der von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellte Sachverhalt überprüft wird und die Möglichkeit besteht, neue Tatsachen vorzutragen, sind Gegenstand des Revisionsverfahrens allein Rechts- und Verfahrensfehler. Nach der Novellierung des Prozeßrechtes hat sich das Berufungsrecht grundlegend geändert. Nunmehr muß der Tatsachenvortrag in erster Instanz so umfangreich wie möglich erfolgen; grundsätzlich können in zweiter Instanz nur neue Tatsachen vorgetragen werden. Wurde der Tatsachenvortrag in erster Instanz nur versäumt, kann sich eine Partei hierauf im Berufungsverfahren nicht berufen. Allerdings gibt es prozessuale Möglichkeiten, diese Tatsachen doch noch in das Berufungsverfahren einzubeziehen, denn oft hängt von ihnen der Erfolg der Berufung ab. Daneben können im Berufungsverfahren auch Verfahrens- und Rechtsfehler gerügt werden.
6. Vgl. den Aufsatz von Schröder zur Relationstechnik in dieser Ausgabe, S. 14 ff. 7. Sollte Ihr Prüfungsamt einen bestimmten Aufbau vorschreiben, sind Sie natürlich an diesen gebunden. 8 Anders Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. Auflage, München 2012, Rn. 3, die den zweistufigen Aufbau wegen der – ihrer Ansicht nach - besseren Übersichtlichkeit leicht favorisieren. S. dort zum zweischichtigen Aufbau Rn. 4 ff. 9 Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 6. 10 Kaiser/Kaiser/Kaiser, ebenda. 11 Zu den einzelnen Beweismitteln vgl. Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 13; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 11. Auflage, München 2013, S. 183 ff. 12 Zur Beweiswürdigung nebst Formulierungsbeispielen s. Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur I, 5. Auflage, München 2012, S. 82 ff. 13 Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 14. 14 Vgl. im Detail Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 16 ff. 15 Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4.
Schließlich wird das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts noch einmal komplett neu aufgerollt! Auch die erstmalige Beauftragung eines Wahlverteidigers oder ein Verteidigerwechsel ist jetzt problemlos möglich. Gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger kann dann eine (neue) maßgeschneiderte Strategie entwickelt und das Ruder komplett herumgerissen werden. Oft kann man in der Zeit bis zur Berufungshauptverhandlung – üblicherweise einige Monate – auch erfolgreich neue Zeugen auftreiben. Bei lügenden Belastungszeugen besteht die begründete Hoffnung, dass diese ihre falsche und möglicherweise abgesprochene Aussage nicht mehr so gut in Erinnerung haben und sich in Widersprüche verwickeln. Dies ist insbesondere bei der Konstellation Aussage gegen Aussage von entscheidender Bedeutung! Auf Zeugen, die sich in der ersten Instanz als nicht wesentlich herausgestellt haben, werden Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht nun womöglich verzichten (Kostenersparnis/Beschränkung auf das Wesentliche).
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