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Gebietserhaltungssanspruch entnehmen. Etwas anderes kann nur unter besonders gravierenden Umständen gelten, etwa, wenn man durch das neue Bauvorhaben unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung in Wohnräume schafft. aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat in einem Beschluss vom 14. 01. Gebot der Rücksichtnahme ➡️ Baurecht Anwalt ➡️ Anwalt für Baurecht. 2019 (1 A 911/17) entschieden, dass das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsnahmemöglichkeiten auf Grundstücke bietet. Vielmehr müssen es Nachbarn in eng bebauten Wohngebieten hinnehmen, dass der Nachbar auf das eigene Grundstück Einsichtsnahmemöglichkeiten hat. Die Grenze des Zumutbaren ist nach Ansicht der Verwaltungsrichter erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn man einen Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichten will oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 28.
In der Literatur hat die Rechtsprechung des BVerwG zum Nachbarschutz des Gebots der Rücksichtnahme neben der größeren Zahl von zustimmenden Stellungnahmen oder zumindest billigender Erwähnung auch zahlreiche ablehnende Äußerungen hervorgerufen. Verletzung Rücksichtnahmegebot bei Einsichtmöglichkeit des Nachbarn -. Die Kritik am Gebot der Rücksichtnahme stützt sich mit unterschiedlichem Schwergewicht durchweg auf dieselben Argumente: Das Rücksichtnahmegebot stehe im Widerspruch zur Schutznormtheorie und stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar. Die vom Bundesverwaltungsgericht für das Gebot der Rücksichtnahme weiterhin geforderte Individualisierung und Qualifizierung des geschützten Personenkreises sei nicht berechtigt und in der Praxis auch nicht realisierbar. Das Gebot der Rücksichtnahme beeinträchtige wegen des Abstellen auf das unpräzise Kriterium der Unzumutbarkeit die Rechtssicherheit und sei letztlich überflüssig, weil auch die normative Regelung des öffentlichen Baurechts und Immissionsschutzrechts bei zutreffender Auslegung hinreichend Rechtsschutz des Nachbarn gewährleisteten.
Eigentümer umliegender Grundstücke können Rücksichtnahme nur insoweit fordern, als auch die bauliche Nutzung ihres eigenen Grundstücks zur Bestimmung der näheren Umgebung beiträgt oder jedenfalls selbst davon geprägt wird. Verkehrsflächen stehen für eine Bebauung indes nicht zur Verfügung. Lesen Sie zum Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27. 05. Das Rücksichtnahmegebot im öffentlichen Baurecht - Jura Individuell. 2019, Az. : 10 A 1618/17, die Entscheidungsbesprechung von Dr. Alexander Beutling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Beutling Fachanwalt für Verwaltungsrecht Telefon: 0221-973002-74 E-Mail: utling[at]
Es besteht vielmehr nur nach Maßgabe der (einfachen) Gesetze (vgl. BVerwG 20. 09. 1984 - 4 B 181/84). Eine spezialgesetzliche Ausformung dieses Gebots enthalten z. B. : § 15 BauNVO für Bauvorhaben im Bereich eines Bebauungsplans: Bauliche Anlagen werden danach unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder/und wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Bestimmungen in den Landesbauordnungen Darüber hinaus lässt sich dem Wortlaut folgender Normen entnehmen, dass der Bauherr auf die Interessen des Nachbarn Rücksicht zu nehmen hat: § 31 BauGB regelt die Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans: Nach § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. dem Rücksichtnahmegebot kann der Nachbar Schutz verlangen, wenn die vom Bauherrn beantragten Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit seinen nachbarlichen Interessen unvereinbar sind.
07. 2009 - 2 Bs 67/09). Berechtigte Belange müssen nicht zurückgestellt werden, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen, und ggf. die Schutzwürdigkeit der Betroffenen mindern, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind.
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