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(* Hiermit soll die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommender Medizinprodukte bezeichnet werden, die sich von der technischen Aufbereitung abgrenzt) In diesem Dokument werden ausschließlich Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beschrieben. Belange des Arbeitsschutzes und der übrigen Infektionshygiene bleiben unberührt. Gemäß § 3 Nr. 14 Medizinproduktegesetz (MPG) ist Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten, die nach deren Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten Anwendung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Sterilisation einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und Wiederherstellung der technisch-funktionellen Sicherheit. Einzelheiten werden hierzu in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden.
Ergänzung zur Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" Im Epidemiologischen Bulletin 5/2018 haben die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Ergänzung zur Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" veröffentlicht. Anlass für die Ergänzung waren Änderungen in der "Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten" (Medizinprodukte-Betreiberverordnung).
Das Dokument "Anforderungen an die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Nordrhein-Westfalen" setzt die Kenntnis und Beachtung der vorgenannten Empfehlung in der aktuellen Fassung durch den Betreiber von Medizinprodukten voraus und gibt die fachliche Auslegung der zuständigen NRW-Behörden zu speziellen Aspekten der hygienischen Aufbereitung wieder. Auf eine Wiederholung der Inhalte der RKI-BfArM-Empfehlung im vorliegenden Dokument wird verzichtet. Normen (z. B. DIN EN ISO 17664 Aufbereitung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge, DIN EN ISO 15883 Reinigungs-Desinfektionsgeräte, DIN EN 13060 Dampf-Klein-Sterilisatoren) und Leitlinien der Fachgesellschaften DGKH (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene), DGSV (Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung) und AKI Arbeitskreis Instrumentenaufbereitung) sind zu berücksichtigen sofern sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen stehen.
Der Stellenwert einer gewissenhaften und umfassenden Dokumentation ist die Basis eines modernen Qualitätsmanagements und kann nicht überschätzt werden. Die Räumlichkeiten, in denen MP aufbereitet oder gelagert werden, müssen hierfür ausgelegt sein und teilweise spezielle Anforderungen erfüllen. Eine angekündigte Begehung durch die Aufsichtsbehörden bringt immer ein gewisses Stresspotenzial mit sich. Neben den initial geforderten Unterlagen vorab wird bei der Begehung gerne gewünscht, einen kompletten Aufbereitungsprozess praktisch demonstriert zu bekommen. Das ist praxisorientiert und sollte auch klappen, bei Unsicherheiten kann es jedoch leicht zu Fehlern kommen. Aber nur selten ergeben sich hieraus ernsthafte Konsequenzen, die zur Schließung eines Bereichs führen. Andererseits birgt eine angekündigte Begehung auch viele Chancen zur Optimierung der Abläufe, in deren Fokus alleine der Patientenschutz steht. Notwendige Investitionen wie geschlossene Regale zur Lagerung von Sterilgut oder ein EDV-System zur Dokumentation, die mehrfach von der Verwaltung aus Kostengründen abgelehnt wurden, werden schnell und unbürokratisch genehmigt.