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Home Panorama Gerichtsprozesse Jörg Pilawa erklärt die SKL BGH-Entscheidung: Die "Frau im Sessel" und der Paragraf der "Ersitzung" 19. Juli 2019, 18:35 Uhr Der BGH entscheidet, dass der Streit neu verhandelt werden muss. (Foto: Uli Deck/dpa) Zwei Werke des Malers Hans Purrmann waren über verschlungene Wege in die Hände eines Auto-Großhändlers gelangt. Als der Enkel des Malers die Werke zurückhaben wollte, berief sich der Händler auf den Paragrafen der "Ersitzung", der regelt, dass Eigentümer wird, wer eine Sache zehn Jahre lang ununterbrochen im "Eigenbesitz" hatte - und dabei im guten Glauben sein durfte, sie gehöre ihm auch. Das OLG Nürnberg hatte zuerst dem Händler recht gegeben. Nun hat der BGH das Nürnberger Urteil aufgehoben und eine neue Entscheidung des OLG angeordnet. Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe "Man hat es nicht so häufig mit diesem Paragrafen zu tun", sagte Christina Stresemann und fügte hinzu: "Er führt insbesondere bei gestohlenen Kunstwerken zu Problemen. " Was die Vorsitzende Richterin beim Bundesgerichtshof (BGH) sagen wollte: Die uralte Vorschrift zur "Ersitzung", also eine Art Eigentumserwerb durch bloßen Zeitablauf, ist im Grunde eine Art Raubkunstparagraf, der letztlich Dieben und Hehlern hilft, ihre Beute an den Mann zu bringen.
Nr. 097/2019 vom 19. 07. 2019 Bundesgerichtshof zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17 Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde. Sachverhalt: Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden.
Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde "Frau im Sessel" aus dem Jahr 1924 und "Blumenstrauß" aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Parteien mit Klage und Widerklage über die Freigabe zweier bei dem Amtsgericht hinterlegter Gemälde streiten. Sachverhalt: Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen: Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
Karlsruhe, den 19. Juli 2019 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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Beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) an der Kölner Straße 20 (ab Freitag, 26. 11. ) und dem Klinikum Vest an der Dorstener Straße (ab Montag, 29. ) können sich Bürgerinnen nicht nur ihre Erst- oder Zweitimpfung abholen, sondern sechs Monate nach der Zweitimpfung auch eine Auffrischungsimpfung verabreichen lassen. Im Laufe der nächsten Woche kommen mit der Vestlandhalle, Kurt-Oster-Straße 2, und dem SkF-Stadtteilbüro Süd am Neumarkt zwei weitere Impfstellen hinzu. Entgegen erster Ankündigungen der Stadt wird keine weitere Impfstelle an der Kunibertistraße 1 in der Altstadt entstehen. Kölner straße 18 recklinghausen news. "Wir sind Michael Rausch für das Angebot, dort seine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sehr dankbar. Er hat mit seinem Anruf bei mir für eine Initialzündung gesorgt. Mit der Vestlandhalle haben wir nun aber einen deutlich leistungsstärkeren Standort, der zentral im Stadtgebiet liegt. Die Anbindung an den ÖPNV ist optimal und es sind ausreichend Parkplätze vorhanden", erklärte Bürgermeister Christoph Tesche.
Mitzubringen sind Personalausweis, Impfpass und Krankenkassenkarte. Wer zur Booster-Impfung kommt, benötigt auch den Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen, bestenfalls den Laufzettel von den vorangegangenen Impfungen. Bei den Booster-Impfungen orientieren sich die Impf-Teams an den sechs Monaten, die für den Abstand zwischen der Zweitimpfung und der Booster-Impfung liegen sollen. Impfungen mit einem deutlich geringeren zeitlichen Abstand sind nur bei Booster-Impfungen für eine vorherige Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson vorgesehen. In diesen Fällen ist die Booster-Impfung ab vier Wochen nach der Impfung möglich. Pressefoto: Krankenhausleiterin Sarah Otte, Chefarzt Prof. Dr. Frank Weidemann, Chefarzt Dr. Stefan Schüßler und Bürgermeister Christoph Tesche (v. l. ) stellten die Impfstelle in der Pflegeschule des Klinikums Vest an der Dorstener Straße. Dort finden am Montag, 29. November, die ersten Impfungen statt. Recklinghausen - TCB Automobile GmbH. Foto: Stadt RE.
(1) Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG in der jeweils gegenwärtig geltenden Fassung: Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH, Hellmuth-Hirth-Straße 1, D-73760 Ostfildern oder unter unentgeltlich erhältlich ist.
Die nächste Haltestelle (Buslinie 234) ist nur 5 Gehminuten entfernt. Einkaufmöglichkeiten, Krankenhäuser, Restaurants und Läden des täglichen Bedarfs sind fußläufig zu erreichen. Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google. Kölner straße 18 recklinghausen youtube. Mehr erfahren Karte laden Google Maps immer entsperren Sie haben Fragen oder wollen einen Hörsaal mieten? Dann kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Formular. Tel. : +49 (0)157 – 38 19 13 24 Telefonnummer E-Mail * E-Mail E-Mail bestätigen Objekt * Ihre Nachricht * Comment Das könnte Sie auch interessieren
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