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Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Kann die Information unschwer beim nächsten Umgang mit dem Kind eingeholt werden, besteht darüber hinaus kein Auskunftsrecht. Umgekehrt entfällt der Anspruch nicht dadurch, dass sich der betreffende Elternteil bisher / früher nicht um das Kind gekümmert hat. Das berechtigte Interesse fehlt jedoch, wenn mit der Auskunft Zwecke verfolgt werden, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (z. B. Herstellung eines abträglichen Kontakts) oder wenn das Auskunftsrecht zur Überwachung des anderen Elternteils missbraucht werden soll. Mutter verweigert jegliche auskunft an vater 8. 2 Inhalt der Auskunft 9. 2. 1 Persönliche Verhältnisse des Kindes Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind. Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet.
Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 05. 11. 2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrte Fragestellerin, ich nehme an, es geht um Kindesunterhalt(also nicht nachehelichen Unterhalt der Ex-Frau selbst). Ihr Mann hat eine Auskunftsrecht, soweit zwei Jahre seit der letzten (etwaigen)Auskunft vergangen sind oder sich die Lebenssituation der Kinder (z. B:wegen Schulabschluss /Weiterbildung))vermutlich verändert hat. Ich rate dazu, die Ex-Frau mit folgendem Inhalt anzuschreiben: (1) Fristsetzung zur Erledigung der Auskunft(plus Unterlagen), in Bezug auf Sohn und Tochter. (2) Ankündigung, dass nach erfolglosem Fristablauf auf Auskunft geklagt wird, und Ex-Frau alle Verfahrenskosten erstatten muss. Bundesgerichtshof entscheidet: Mutter muss Namen des leiblichen Vaters nennen | anwalt24.de. - (3) Mitteilung, dass bis zur vollständigen Klärung der Auskunftsfrage der laufende Kindesunterhalt nur "unter Vorbehalt" gezahlt wird. Solange die Auskunft-notfalls durch Zwang(= Titel/Klage) nicht erteilt wird, muss der laufende Unterhalt "unter Vorbehalt" weitergezahlt diesem Vermerk kann man wenigstens sicherstellen, dass man etwaige Überzahlungen mit späterem Unterhalt verrechnen kann, sobald neu gerechnet werden kann.
Mithin weist das Gesetz dem Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die zentrale Stellung zu, die dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des § 1686 BGB rechtfertigt. Auf diese Weise ist zudem gewährleistet, dass das Jugendamt vor Auskunftserteilung prüfen kann, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1686 Halbsatz 2 BGB). " Es ist deshalb zu beachten: - regelmäßig schriftliche Fragen formulieren - Fristen zu Beantwortung setzen. - ein Hilfeplangespräch ist nicht ausreichend und ersetzt diese Auskunftspflicht nicht. gez. Mutter verweigert jegliche auskunft an vater tv. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover Terminabsprache unter 0511-89844621 Beiträge in diesem Bereich: Leihmutterschaft Immer wieder kommen Mandanten, bei denen es um Leihmutterschaft geht. Oft geht es um die Frage, ob dieses Kind der Leihmutter zuzuordnen ist oder der Mutter, die die Leihmutterschaft veranlasst hat. Muss es adoptiert werden nach Geburt, oder ist es automatisch der ursprünglichen Mutter zuzuordnen.
Mit dieser Sorge drang die Kindsmutter im familiengerichtlichen Verfahren jedoch nicht durch. Das Auskunftsrecht des das Kind nicht betreuuenden Elternteils besteht unabhängig davon, ob der auskunftsberechtigte Elternteil zur Sorge und zum Umgang mit dem Kind berechtigt und ob dieser mit dem kinderbetreuenden Elternteil verheiratet ist oder nicht. Maßgeblich ist allein die sogenannte Elternstellung des auskunftsberechtigten Elternteils. Unterhaltsregress: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter. – Derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist selbst dann zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn er das Kind in die Obhut Dritter oder zur Adoption frei gegeben hat. Die Auskunftspflicht des betreuuenden Elternteils setzt jedoch voraus, dass der auskunftsberechtigte Elternteil ein berechtigtes, gegenwärtiges Interesse an der zu erteilenden Auskunft hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil keine andere Möglichkeit besitzt, sich über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu informieren.
Wenn er hierüber bis zum Ende des Verfahrens im Unklaren gelassen wird, wird er unangemessen benachteiligt. Der Zweck der Entschuldung der Privatinsolvenz kann so nicht erreicht werden. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Ohne Antrag auf Restschuldbefreiung keine privilegierte Vollstreckung - GRAF-DETZER Rechtsanwälte. 10. 2001 bezweckt, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Der Gläubiger hingegen, sei durch die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung grundsätzlich in der Lage, rechtzeitig von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen und seine Forderung bis zum Ende des Schlusstermins anzumelden.
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Die genannten Forderungen werden aber nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die Forderungen mit dem einschlägigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung oder Unterhalt oder Steuerstraftat) zur Insolvenztabelle angemeldet hat ( § 174 Abs. 2 InsO). Diese Anmeldung muss spätestens innerhalb der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt sein. 2013 – IX ZR 151/12 = NJW 2013, 3300, 3301 f. Wird die Restschuldbefreiung bereits früher erteilt (nach drei bzw. fünf Jahren), ist eine Anmeldung nach dem Restschuldbefreiungsbeschluss nicht mehr möglich. Denn andernfalls müsste der Schuldner in der Ungewissheit leben, ob sein Wohlverhalten erfolgreich war. Wurde korrekt angemeldet, können die Gläubiger wegen der oben genannten Forderungen "lebenslang" (30 Jahre nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) in das (neue) Vermögen des Schuldners vollstrecken. 434 Ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht beendet (die Verwertung des Schuldnervermögens dauert noch an), gehört der Neuerwerb nicht mehr zur Masse ( § 300a Abs. 1 S. 1 InsO).