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Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) gibt es seit Inkrafttreten des neuen Vergaberechts am 18. April 2016 nicht mehr. Die Vorschriften für Vergabeverfahren zur Beschaffung freiberuflicher Dienstleistungen wurden weitestgehend in die Vergabeverordnung (VgV) übertragen. In Abschnitt 6 der VgV sind die Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. vgl. VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vgl. Seminar „Vergabe von freiberuflichen Leistungen“. VOL – Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen vgl. Vergabeverordnung (VgV)
In einem frühen Entwurf der UVgO (E-UVgO) waren dazu noch zwei Regelungen enthalten, die aber bereits mit der Entwurfsfassung von Januar 2017 entfallen sind. So hieß es in § 8 Abs. 4 Nr. 4 E-UVgO, dass freiberufliche Leistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden können. Zudem erlaubte es § 12 Abs. 3 E-UVgO, bei freiberuflichen Leistungen, die nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung abgerechnet werden, im Rahmen einer Verhandlungsvergabe auch nur ein einziges Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern. Aus der Streichung dieser Regelungen lässt sich indes nur schließen, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber diese Verfahrenserleichterung nicht ungesehen zur Verfügung stellen wollte. Vergabe von freiberuflichen Leistungen, die gleichzeitig besondere Dienstleistungen darstellen. So lässt auch der § 50 UVgO mit der Regelung Spielraum, dass auch freihändige Vergaben zwar "grundsätzlich", aber eben nicht ausschließlich, im Wettbewerb zu erfolgen haben. Danach bleibt es im Ausnahmefall zulässig, auch die Verhandlungsvergabe mit nur einem Bieter zu wählen, wobei Ausnahmen stets eng zu verstehen sind.
Voraussetzung dafür ist eine eingehende Begründung, die gemäß § 6 UVgO zu dokumentieren ist, weshalb im betreffenden Ausnahmefall eine wettbewerbliche Vergabe nicht in Betracht gekommen ist. Danach bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich für freiberufliche Leistungen in der Praxis Spielräume für Verhandlungsvergaben bieten und wie diese Spielräume aufgrund etwaiger Klagen von Bietern, die sich durch die Wahl einer Verhandlungsvergabe benachteiligt fühlen, ggf. gerichtlich eingegrenzt werden. Zwar sieht die UVgO − wie bisher für den unterschwelligen Bereich − keinen vergaberechtlichen Primärrechtsschutz vor. Möglich bleiben aber zivilgerichtliche Klärungen im Verfahren auf einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) und bei Klagen auf Schadenersatz. Vergabe von freiberuflichen Leistungen – NSI-CONSULT. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Elisa Lehmann und Frau Dr. Tanja Johannsen.
Architekten- u. Ingenieurleistungen Dienstleistungen für Planungs- und Fachingenieurleistungen nach VgV § 73 Abschnitt 6, vormals Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF): Bei Überschreitung des zurzeit maßgebenden Schwellenwertes (30. 10. 2019) von 214. 000 EUR ist ein EU-weites Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach § 17 durchzuführen. Das Vergabeverfahren wird für die Objektplanung bzw. Architektur, Fachingenieurleistungen wie Tragwerksplaner, Heizung-, Lüftung-, Sanitär-, Elektro- und Medizinplaner, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Baugrundgutachter usw. ) stufenweise durchgeführt. Vorgeschaltet kann für die Findung der besten Lösung der Planungsaufgabe nach VgV Abschnitt 6 § 78 bzw. (RPW) ein Planungs- bzw. Architektenwettbewerb durchgeführt werden. Planungswettbewerbe nach VgV u. RPW Die Durchführung eines transparenten und nachvollziehbaren Architektenwettbewerbes entsprechend der seit 18. 04. 2016 gültigen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Abschnitt 6 "Planungswettbewerbe für Architekten- u. Ingenieurleistungen" in Verbindung mit der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) bietet, insbesondere für Großprojekte im Innenbereich mit städtebaulichem Charakter, die Möglichkeit, die qualitativ beste, wirtschaftlichste und überzeugendste Lösung für Ihr konkretes Projekt unter einer Vielzahl von Konzepten auszuwählen.
Zielgruppe Mitarbeiter*innen aus Fachabteilungen, Einkauf, zentraler Vergabestelle, Rechnungsprüfung Themen Einführung: Die Vergabe freiberuflicher Leistungen mit einem Honorarvolumen unterhalb und oberhalb des EU-Schwellenwerts Wahl des Vergabeverfahrens Konzeptionierung des Verfahrens, Verfahrensablauf, Vergabeunterlagen Eignungskriterien, Auswahlkriterien, Bewertungsmatrix zur Bewertung und Auswahl bester Bewerber Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix Durchführung und Dokumentation von Präsentation und Verhandlungsgespräch Voraussetzungen Erste Kenntnisse und Erfahrungen im Vergaberecht.
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Die EU-Schwellenwerte sind relevant für die Frage, ob für die Vergabe der jeweiligen Leistung die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten sind, die auf den EU-Richtlinien beruhen (insbesondere 4. Teil GWB und VgV), oder die haushaltsrechtlichen Regelungen der UVgO. Das bedeutet, dass soziale und andere besondere Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert mindestens EUR 221. 000 (netto) beträgt, nach den Vorschriften des 4. Teil GWB und der VgV europaweit ausgeschrieben werden müssen. Bei einem geringeren Auftragswert ist die Durchführung eines nationalen Vergabeverfahrens nach den Regelungen der UVgO erforderlich (vorausgesetzt, dass die UVgO in dem jeweiligen Bundesland bereits in Kraft getreten und der jeweilige öffentliche Auftraggeber dieser unterworfen ist). Regelung zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen, § 49 UVgO § 49 UVgO sieht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen, für die grundsätzlich die Regelungen der UVgO gelten, Erleichterungen vor.