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(3) 1 Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, 1. die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder 2. die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder 3. Schulrecht: § 82 Hessisches Schulgesetz (HSchG) – Ordnungsmaßnahmen in Hessen. bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder 4. deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen. 2 § 52 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) 1 Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.
Es gibt in diesem Bereich folgerichtig durchaus Diskussionsbedarf, während es in der Praxis nicht selten ist, daß man die lapidare Mitteilung erhält, daß das eigene Kind eben nicht dabei war. Allgemeine Aussagen lassen sich an dieser Stelle ohnehin nicht treffen, da man erst über eine Akteneinsicht der Schule erfährt, ob diese zulässige Differenzierungskriterien zugrunde gelegt haben und vor allem auch, ob diese dann auch ordnungsgemäß angwendet wurden. Für einen vollständigen Überblick über den Themenbereich, nutzen Sie bitte die nachfolgenden Links:
Abgrenzung zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Hessen: In Hessen wird zwischen bloßen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen unterschieden: Die pädagogischen Maßnahmen sind Ausprägung des Erziehungsauftrags der Schule und bewegen sich im niederschwelligen Bereich. Die Ordnungsmaßnahmen greifen demgegenüber in den grundrechtswesentlichen Bereich ein und müssen daher gesetzlich geregelt werden. Die pädagogischen Maßnahmen in Hessen gem.