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Wie werden hier nun Stimmenthaltungen behandelt? Bedeutet diese Bestimmung, dass für einen Kandidaten mindestens 70% der anwesenden Mitglieder eine Ja-Stimme abgeben müssen? Sind dann im Gegenzug alle anderen Stimmen (Nein, Enthaltungen, ungültige) in den restlichen maximal 30% zusammen gefasst? Wie ist dann folgende im Protokoll festgehaltene Vorgehensweise zu sehen: "Er [der Vorsitzende] erklärte, dass Enthaltungen wie nicht anwesend behandelt werden. Die Beschlussfähigkeit ist davon nicht betroffen. Vereinsrecht darf man sich selbst wahlen van. " Ist dies eine verbotene Manipulation des Stimmergebnisses? Bei der betreffenden Vollversammlung waren 74 Mitglieder anwesend. Heißt das dass ein Kandidat mindestens 52 Ja-Stimmen haben muss und mit 51 Ja-Stimmen durchgefallen (nicht gewählt) ist? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 13. 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Ich gehe nach Ihren Angaben davon aus, dass es sich nicht um einen eingetragenen Verein (e.
Bei den Wahlen zum Vereinsvorstand ist der Vorsitzende mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Zählen Stimmzettel mit Enthaltung zu den abgegebenen Stimmen? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 28. 10. 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Ratsuchender, nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. Sich selber wählen / für sich abstimmen. 1 Satz 3 BGB zählen bei einer Abstimmung im Wege der mündlichen Beschlussfassung nur die Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder. Dabei sind aber auch Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln. Nach herrschender Rechtsprechung kommt es beim Mehrheitsbeschluss nämlich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an (Bundesgerichtshof BGHZ 83, 35), eine Enthaltung kann aber weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden. Etwas anderes kann sich allerdings aus der Vereinssatzung ergeben, wenn hierin eine abweichende Regelung getroffen wurde, dies ist gemäß § 41 BGB zulässig.
Bye woffi -- Ich frage mich oft, was passiert wäre, wenn Beethoven eines von unseren modernen Hörgeräten gehabt hätte. - Sir Peter Ustinov Nun, ich halte es da mit Konrad Adenauer. Ich stimme generell für mich. Es sei denn, die Satzung oder Geschäftsordnung erzwingt die Enthaltung der Betroffenen, - aber dann ist ja Waffengleichheit. Adenauer hat in Abstimmungen grundsätzlich für sich gestimmt. Warum? Ganz einfach: Er kandidiert ja, weil er sich als den besten Kandidaten sieht. Und warum sollte er sich da der Wahl enthalten, wenn es darum geht, den Besten zu finden? Schüchternheit ist da fehl am Platz. Heinz Post by Heinz D. Trost Schüchternheit ist da fehl am Platz. Erst recht, wenn es um einen Posten geht, der bezahlt wird. Wahlrecht.de Forum: Gleichzeitig Kandidat und Wahlleiter. Welcher Bundestags/Landtagskandidat enthält sich wohl? Und welcher Bundeskanzlerkandidat, der zugleich ein BT-Mandat hat (nicht zwinfgend, aber Regelfall), wählt sich nicht? Gruß Michael Post by Michael Schmidt Post by Heinz D. Welcher Bundestags/Landtagskandidat enthält sich wohl?
Autor Beitrag ginger2103 (Unregistrierter Gast) Veröffentlicht am Mittwoch, 12. März 2008 - 15:13 Uhr: Dürfen Personen, die sich zu Wahl stellen auch gleichzeitig als Wahlleiter fungieren? In der Satzung steht nichts dazu. BR-Forum: Darf man sich selbst wählen ??? (Vorstand ... eigene Stimme abgeben) | W.A.F.. Es handelt sich um einen Sportverein. Philipp Wälchli Veröffentlicht am Mittwoch, 12. März 2008 - 16:48 Uhr: Wenn man noch etwas weiter auf dieser Forumsseite zu "Vereinsrecht" geschaut hätte, dann hätte man dort mein mehrmals wiederholte Ausführung finden können: Vereine haben Organisationsautonomie; Vereine sind nicht an die Grundsätze staatlichen Wahlrechts gebunden. Wenn die Satzung nichts sagt, dann gelten die Besttimmungen des BGB. Und dort ist die Frage an sich klar geregelt: Vom Simmrecht ausgeschlossen ist ein Vereinsmitglied von Gesetzes wegen, und das heisst: zwingend, immer dann, wenn es um ein Geschäft zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied selbst geht (sog. Verbot der Selbstkontrahierung, weil dies darauf hinauslieffe, dass die betreffende Person einmal für den Verein und einmal als dessen Vertragspartner handelte, also gewissermassen mit sich selbst Geschäfte machte) - aber eben auch nur dann.
Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, sofern die Statuten keine Einschränkungen, z. B. für Passivmitglieder machen. Auch nicht in den Vorstand wählbar sind Mitglieder der Kontrollstelle. Die Traktandenlisten muss die Wahlen enthalten, damit die Vereinsmitglieder auch darüber im Bild sind. Zwar erlaubt Art. 66, lit. b, Ziff. 3, dass die Statuten es erlauben können, auch über nicht angekündigte Traktanden zu beschliessen, aber dies entspricht für Wahlen nicht den Gepflogenheiten. Zudem sollte die Einladung auch nähere Angaben zu den Wahlen enthalten. Welche Personen sind vorgeschlagen? Handelt es sich um eine Wiederwahl? Gibt es ergänzenden Informationen, welche auf die besondere Eignung für die Vorstandsarbeit schliessen lassen? In einem ersten Schritt schauen wir uns die Möglichkeiten für die Vorstandsmitglieder an. Vereinsrecht darf man sich selbst wählen 2021. Es gehört sich, dass der Versammlungsleiter die Kandidaten vorstellt. Zudem dürfen die Kandidaten selber sich an die Versammlung wenden. Es kann auch sinnvoll sein, dass die Kandidaten den Versammlungsraum verlassen, damit die Versammlung unbelastet über die Kanidaten diskutieren können.
Nachdem der Wortlaut zum einen von Stimmenmehrheit und zum anderen von erschienenen Mitgliedern spricht ist dieser zur Auslegung eher untauglich. Das Gesetz ist uneindeutig. So verbleibt nur der Sinn und Zweck der Regel. Nach meiner Auffassung vom Willen der Satzungsgeber soll hier lediglich die Mehrheit der Stimmen und nicht der Köpfe maßgeblich sein. Stimmenmehrheit im Sinne des BGB, der Rechtsprechung und wohl auch Ihrer Satzung bedeutet die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen im Vergleich zu den Nein Stimmen. Damit kann die 70%-Mehrheit auch unter den von Ihnen errechneten 52 Köpfen liegen, wenn sich auch nur eine Person enthalten hat. Die Aussage des Vorsitzenden ist ein Abbild dieser Einschätzung und dürfte damit nicht als unzulässig zu bewerten sein. Vereinsrecht darf man sich selbst wählen gehen. Zusammengefasst: Die Satzung bestimmt zulässig eine abweichende Stimmenmehrheit. Diese liegt m. E. bei 70% der abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen. Die Aussage des Vorsitzenden gibt den Satzungsinhalt wieder und dürfte unbedenklich sein.