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Insolvenzverfahren von Unternehmen und Betriebsfortführung Insolvenzverfahren von Unternehmen und Betriebsfortführung nach Rechtsform, Alter der Unternehmen und Vorfinanzierung von Insolvenzgeld*) Insolvenzverfahren von Unternehmen: Eröffnet im Jahr 2011, beendet bis 31. 12. 2018 Gegenstand der Nachweisung Beendete Insolvenz- verfahren insgesamt Mit Betriebsfortführung Ohne Betriebs- fort- führung Keine Angabe zur fortführung möglich im Insolvenzantragsverfahren nach Insolvenzeröffnung zusammen Fortführung in Wochen mit … Arbeitnehmer/ -innen Anzahl durchschnittliche *) Einschl. Insolvenzverfahren von Schuldnern mit Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb NRWs, deren Insolvenzabwicklung an einem nordrhein-westfälischen Amtsgericht erfolgte. 1) Nur Verfahren, bei denen aufgrund der Art der Beendigung des Verfahrens eine Angabe zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld möglich ist. Insolvenzrecht A bis Z. Weitere Erläuterungen siehe: Glossar Insgesamt 7 495 425 404 10 20 201 42 29 7 047 23 nach der Rechtsform Einzelunternehmen, freie Berufe, Kleingewerbe 5 720 214 195 11 6 123 51 5 491 15 Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) 255 47 9 63 19 41 115 207 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 445 153 151 52 18 1 286 Aktiengesellschaft, KGaA - Private Company Limited by Shares (Ltd. )
Haftungsrisiken für Organmitglieder Organmitglieder müssen außerdem beachten, dass nicht nur nach den Bestimmungen der Insolvenzverodnung haften. Die Geschäftsführer einer GmbH sind der Gesellschaft zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 Satz 1 GmbHG). Betriebsfortführung in der Insolvenz - Rechtsanwälte Nissen und Beuck. Hiervon ausgenommen sind nach § 64 Satz 2 GmbHG Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Für die geschäftsführenden Organe andere Gesellschaftstypen gelten vergleichbare Regelungen. Haftungsrisiken bestehen für Organmitglieder also schon vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens.
Diese Vorschrift regelt die Unabhängigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Diese wird nach neuer Rechtslage nicht in Frage gestellt, wenn dieser von einem Schuldner Vorgeschlagen worden. Dadurch ergibt sich für Sie eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf die Wahl eines fortführungswilligen Insolvenzverwalters. Betriebsfortführung in der Insolvenz - I-R-Consulting GmbH. Sanierungskonzept Wir gestalten ein Sanierungskonzept und suchen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter, um die Fortführung Ihrers Unternehmens in der Insolvenz zu ermöglichen. Dabei schlagen wir folgendes Vorgehen vor: Wir entwickeln gemeinsam ein Restrukturierungskonzept und suchen zusammen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter – der die Grundhaltung der Insolvenzrichter im Hinblick auf die Verwalterauswahl kennt. Wenn dieser zur Fortführung eines Betriebs gewillt ist, der Ihren wirtschaftlichen Eckdaten genügt, machen wir einen entsprechenden Vorschlag beim Insolvenzgericht.
Unternehmer, Geschäftspartner, die mit insolventen Unternehmen zu tun haben, sollten sich spätestens in dieser Phase gut beraten lassen und nicht von Zusagen von vorläufigen Insolvenzverwaltern zu möglichen weiteren Zahlungsausfällen verleiteten lassen. Nehmen Sie bei Fragen und zur Beratung einfach Kontakt mit meinem Büro auf: [contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters ist um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten ("nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens") zu kürzen. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02. 03. 2017 [1] entschieden hat, ist in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters nur der Überschuss einzubeziehen, der durch die Fortführung des Betriebs des Schuldners im Eröffnungsverfahren erzielt worden ist. Masseverbindlichkeiten, die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründet, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden, sind deshalb regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen, nach der die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet wird. Die im Eröffnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des in jenem Verfahrensabschnitt erzielten und für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst.
Die Frist, die das Gericht dem Schuldner einräumt, darf maximal 14 Tage betragen. Ziel eines Sanierungsplans ist die Bezahlung einer bestimmten Quote und Befreiung von der Restschuld. Praxistipp: Nur der Schuldner, nicht aber ein Gläubiger, kann einen Sanierungsplan beantragen. Den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans kann der Schuldner bereits mit dem Insolvenzantrag stellen. Stellt der Schuldner selbst den verfahrenseinleitenden Antrag, kann er auch ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung beantragen. Stellt der Schuldner in der Berichtstagsatzung den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einbringung eines Sanierungsplans, so darf das Unternehmen innerhalb dieser maximal 14-tägigen Frist nicht verwertet werden. Beantragt der Schuldner dann innerhalb dieser Frist einen Sanierungsplan darf nur dann geschlossen und verwertet werden, wenn der beantragte Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird, er nicht den Interessen der Gläubiger entspricht oder die Voraussetzungen für den Fortbetrieb wegfallen.