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Eine solche Umwandlung wurde i. nicht durch den Abgleich mit konkreten Daten überprüft. Es gibt allerdings bestimmte Gefahrenklassen, darunter 'Akute Toxizität' und 'Spezifische Zielorgan-Toxizität STOT (wiederholte Exposition )', oder Differenzierungen, bei denen sich die Einstufungskriterien verschoben oder verändert haben, sodass es zwischen dem Einstufungssystem nach CLP-Verordnung und dem nach Stoff-Richtlinie keine direkte Entsprechung gibt. In solchen Fällen gibt Tabelle 3. Anhang vi clp verordnung dan. 1 in Anhang VI eine mindestens anzuwendende Einstufung nach CLP-Verordnung an, die aus der Umwandlung einer Einstufung gemäß Stoff-Richtlinie hervorgeht (Mindesteinstufung). Liegen einem Einstufer z. B. Informationen vor, die eine strengere Einstufung erfordern, so ist er verpflichtet, diese direkt anzuwenden (siehe Anhang VI, Teil 1, Abschnitt 1. 2. 1), ohne dass zunächst ein formeller Umstufungsantrag bei der ECHA eingereicht werden muss. Genauere Ausführungen finden sich in dem ECHA Leitfaden zur Anwendung der CLP-Kriterien.
Zusätzlich zur Meldung eines Anmelders werden von der ECHA ggf. Informationen dahingehend ergänzt, ob für den Stoff eine harmonisierte Einstufung in Anhang VI Teil 3 vorliegt, es sich um einen gemeinsamen Eintrag von Registranten handelt, es sich um einen einvernehmlichen Eintrag nach Artikel 41 handelt, für den gleichen Stoff ein abweichender Eintrag vorliegt. Anhang vi clp verordnung de. Die im E+K-Verzeichnis aufgeführten Informationen haben an sich keinen rechtsverbindlichen Charakter. Abgesehen von den aufgeführten Legaleinstufungen können die Informationen zu den übrigen Einstufungen (Selbsteinstufung, Mindesteinstufungen) lediglich als Hinweise auf eine (ggf. unterschiedliche) Datenlage gewertet werden.
Index-Nr. Chemische Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. Einstufung Kennzeichnung Spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren und ATE Anmerkungen Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien Kodierung der Gefahrenhinweise Piktogramm, Kodierung der Signalworte Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale "007-030-00-3 Salpetersäure …% [C ≤ 70%] 231-714-2 7697-37-2 Ox. Liq. 3 Acute Tox. 3 Skin Corr. 1A H272 H331 H314 GHS03 GHS06 GHS05 Dgr EUH071 Ox. 3; H272: C ≥ 65% Einatmen: ATE = 2, 65 mg/L (Dämpfe) Skin Corr. 1A; H314: C ≥ 20% Skin Corr. 15. ATP der CLP-Verordnung bringt neue Einträge. 1B; H314: 5% ≤ C < 20% B" "014-048-00-5 Siliciumcarbidfasern (mit Durchmesser < 3 μm, Länge > 5 μm und Seitenverhältnis ≥ 3:1) 206-991-8 409-21-2 308076-74-6 Carc. 1B H350i GHS08 H350i" "014-049-00-0 Trimethoxyvinylsilan; Trimethoxy(vinyl)silan 220-449-8 2768-02-7 Skin Sens. 1B H317 GHS07 Wng H317" "014-050-00-6 Tris(2-methoxyethoxy)vinylsilan; 6-(2-Methoxyethoxy)-6-vinyl-2, 5, 7, 10-tetraoxa-6-silaundecan 213-934-0 1067-53-4 Repr. 1B H360FD H360FD" "016-098-00-3 Dimethyldisulfid 210-871-0 624-92-0 Flam.