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Breadcrumb Ämter Kataster- und Vermessungsamt (A 62) Liegenschaftskataster Tatsächliche Nutzung und Wirtschaftsart Anlass Im Zusammenhang mit der Erstellung und der Laufendhaltung der Amtlichen Basiskarte (ABK) werden alle Grundstücke im Gebiet der StädteRegion Aachen durch das Kataster- und Vermessungsamt hinsichtlich ihrer im Liegenschaftskataster geführten tatsächlichen Nutzung überprüft. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel anhand von aktuellen Luftbildern in regelmäßigen zeitlichen Abständen. Stimmen die Eintragungen im Liegenschaftskataster nicht mit den zum Überprüfungszeitpunkt vorliegenden örtlichen Gegebenheiten überein, wird der Katasternachweis aktualisiert. Begriffe im Liegenschaftskataster. Rechtliche Bedeutung Die Angabe der Nutzungsart im Liegenschaftskataster richtet sich nach dem Nutzungsartenkatalog NRW. Dabei handelt es sich um eine beschreibende Angabe über die tatsächliche Beschaffenheit des Grundstücks. Diese Beschreibung ist nur nachrichtlicher Art und dient in erster Linie dem Liegenschaftskataster und statistischen Zwecken.
08. 2014 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/2014 S. Liegenschaftskataster und Grundbuch – Übereinstimmung angestrebt, aber unterschiedlicher Begriffsgebrauch – Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen. 1066) war für das Grundstück vom TLVermGeo nach entsprechender Inaugenscheinnahme zunächst die Nutzungsart "Grünland" eingetragen worden. Auf Grund eines schon im Vorfeld abgelaufenen ➤ Widerspruchsverfahrens war dieser Eintrag dann in "Deponie oberirdisch" geändert worden. Da aber nach § 6 Abs. 3a Grundbuchverfügung im Bestandsverzeichnis der Grundbücher "nur" die übergeordnete Wirtschaftsart der Grundstücke geführt wird, war dort "Betriebsfläche" eingetragen worden. Die gegenwärtig verwendeten und im Grundbuch einzutragenden Wirtschaftsarten sind auf Basis des Thüringer Nutzungsartenverzeichnisses definiert und festgelegt als: Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche, Erholungsfläche, Verkehrsfläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Wasserfläche, Historische Anlage, Friedhof, Unland. Übereinstimmende Bezeichnungen der 'tatsächlichen Nutzung' (Liegenschaftskataster) und der 'Wirtschaftsart' (Grundbuch), wie vom Bürger gewünscht, können aufgrund der Vielzahl verschiedener Nutzungsarten im Vergleich zu den eben genannten übergeordneten Wirtschaftsarten folglich nicht erreicht werden.
Änderungen im Bestand oder im Eigentum des Bürgers seien durch die Eintragung nicht zu befürchten. Aufgrund des Hinweises des Bürgers, dass es sich aber um eine stillgelegte Deponie (Deponie in Nachsorge) handele, werde jedoch der Zusatz "Außer Betrieb, stillgelegt, verlassen" in das Liegenschaftskataster übernommen; die grundbuchliche Bezeichnung der Wirtschaftsart bleibe jedoch entsprechend der erläuterten Zuordnung als "Betriebsfläche" erhalten. Erholungsfläche im Grundbuch, wie ist damit umzugehen? (Immobilien, Grundstück). Diese Rückäußerung war aus Sicht des Bürgerbeauftragten nicht nur nicht zu beanstanden, sondern machte die Hintergründe für die behördliche Vorgehensweise nachvollziehbar verständlich und auch deutlich, dass die rechtlichen Grundlagen keine andere Vorgehensweise zulassen. Auch der Bürger betrachtete sein Anliegen als sehr gut geklärt. (Stand: November 2015)
Eines ließ sich zunächst sicher sagen - so ganz falsch lag der Bürger mit seiner grundsätzlichen Überzeugung, dass das Kataster und das Grundbuch doch einheitlich sein müssten, nicht. Denn es gibt in den Bundesländern und so auch in Thüringen ausdrücklich gesonderte Rechtsvorschriften zur Erhaltung und Wahrung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster. Wie erklärte sich im konkreten Fall also die Verschiedenheit? Um dem auf die Spur zu kommen, muss man sich zunächst die Unterschiede zwischen dem Liegenschaftskataster einerseits und dem Grundbuch andererseits vergegenwärtigen: Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz. Das Liegenschaftskataster dient der Eigentumssicherung, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und der Sicherheit im Grundstücksverkehr. Das Liegenschaftskataster hat die tatsächliche Nutzung eines Grundstückes nachzuweisen, und zwar durch die Verwendung ganz bestimmter, in einem Katalog verschiedener Nutzungsarten vorgegebener Begriffe.
Das TLVermGeo führte in seiner Stellungnahme weiter aus, dass die Nutzungsart "Deponie oberirdisch" (= Fläche der Entsorgung von festen Abfallstoffen) entsprechend den geltenden Verwaltungsvorschriften der Wirtschaftsart "Betriebsfläche" zugeordnet sei. "Betriebsflächen" seien begrifflich festgelegt als unbebaute Flächen, die gewerblich, industriell oder für Zwecke der Ver¬- und Entsorgung genutzt werden. Dies entspräche im vorliegenden Fall den tatsächlichen Gegebenheiten. Alle übrigen möglichen Wirtschaftsarten (s. o. ) kämen für die tatsächliche Nutzung "Deponie oberirdisch" definitionsgemäß nicht in Betracht. Die Eintragung der Wirtschaftsart "Betriebsfläche" im Grundbuchblatt anhand des Fortführungsnachweises sei somit schlüssig und nachvollziehbar. Es handele sich bei den Bezeichnungen zur "Tatsächlichen Nutzung" bzw. zur "Wirtschaftsart" folglich nicht um widersprüchliche, sondern um einander zugeordnete Angaben. Bei der Eintragung der tatsächlichen Nutzungsart in das Liegenschaftskataster handele es sich um eine rein informatorische Beschreibung, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalte.