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Discussion: Zeitwert(-minderung) nach Par. 249BGB (zu alt für eine Antwort) Hallo zusammen! Am 20. 10. 05 kaufte meine Frau für unseren Sohn eine Winterjacke im Wert von 69, 95 Euronen. Diese Jacke wurde am 11. 11. 05 versehentlich von seinem Freund beschädigt, der Schaden wurde der 'gegnerischen' Haftpflichversicherung gemeldet. Diese Tage erhielten wir ein Schreiben der Versicherung, aus dem hervorging, dass sie den Schaden in einer Höhe von 50 Euronen übernehmen würde, da - so Schreiben der Versicherung - nach §249BGB eine Zeitwertminderung vorliegen würde. Wie man sich unschwer vorstellen kann, sind wir mit diesem Betrag überhaupt nicht einverstanden, da diese Jacke quasi nur als Sonntagsjacke gedacht ist (war), unser Sohn diese Jacke am 11. Bgb 249 zeitwert 5. jedoch nur zufällig trug, da seine Alltagsjacke an diesem Tage eine Wäsche bedurfte. Fragen: 1) Ist eine Minderung um 20Euronen, sprich rund 28, 5%, für einen zum damaligen Zeitpunkt (11. 05) 23 Tage alten Gegenstand rechtens? 2) Welcher Wertminderungsbetrag wäre, wenn überhaupt, realistisch?
6 Das Berufungsurteil hielt im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. § 249 BGB - Einzelnorm. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. 7 Der Kläger begehrte jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er wollte vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) 1 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2 Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Bgb 249 zeitwert route. 07. 2002 ( BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 01. 08. 2002 Gesetzesbegründung verfügbar Vorherige Gesetzesfassung
8 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen konnte. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hatte, musste er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. 2. Fiktive Schadensabrechnung bei Eigenreparatur Rz. 9 BGH, Urt. 23. 11. 2010 – VI ZR 35/10, zfs 2011, 264 = VersR 2011, 280 Zitat BGB § 249 Abs. § 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes - dejure.org. 2 S. 1 a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Allerdings werden die Versicherer in Schadensfällen, bei denen eine Reparatur erheblich günstiger ist, lediglich die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bezahlen. Jedoch darf an diese Stelle der Restwert nicht abgezogen werden, insofern der Geschädigte sein Fahrzeug nach der Reparatur weiter benutzt. Anders sieht es bei einem Unfall mit Totalschaden aus. In solch einem Fall wird von der Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners - nach Abzug des Restwertes - der Wiederbeschaffungswert, welcher dem durchschnittlichen Händlerverkaufspreis entspricht, ersetzt. Grundsätzlich darf der Betroffene eines Unfalles oder Missgeschickes nicht schlechter gestellt sein als vor dem Schadensereignis. Dies wird unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch § 249 (Art und Umfang des Schadensersatzes) geregelt. Zeitwert(-minderung) nach Par.249BGB. Zumindest ist der Schadensverursacher (also der Versicherungsnehmer) in der Pflicht und muss für angemessenen Ersatz bzw. Wiederherstellung des alten Zustandes sorgen. Ob die jeweilige Haftpflichtversicherung das auch so sieht und laut Vertrag überhaupt verpflichtet ist, steht auf einem anderen Blatt.
Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1. Im Ausgangspunkt hat die Versicherung recht, dass es so etwas wie einen Abzug,, Neu für Alt" im Schadensersatzrecht gibt. Der Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue Sache kann zu einer Wertsteigerung führen. Bgb 249 zeitwert map. Im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB gilt, dass die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde ( RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403). Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde (vgl. RGZ 131, 158, 178; 143, 267, 274). Die danach erforderliche Vermögensvergleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ohne eine juristische Aussage zu tätigen ist offensichtlich, daß keinerlei Aussage über die zu ermittelnde Höhe eines Betrages und der Art und Weise wie dieses "gerecht" zu geschehen hat, getätigt wird. Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Wetzel vom Zentralverband der Augenoptiker in Düsseldorf (Düsseldorf! ;-) schrieb mir auf Anfrage mit Datum vom 13. 05. 2011 folgendes (Auszug -wie auch Download des Schreibens- mit freundlicher Genehmigung): "Nach welchen Maßstäben der Wiederbeschaffungswert zu ermitteln ist und in welcher Höhe ein Abzug "Neu für Alt" gerechtfertigt ist, ergibt sich weder aus § 249 Abs. 1 BGB noch aus § 251 Abs. 1 BGB. " DOWNLOAD dieses kompletten Schreibens: >>>Bitte hier klicken<<< (Auch zu finden unter "Download" dieser Internetseite. )