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1. Examen/SR/AT 3 Prüfungsschema: Mitelbare Täterschaft, § 25 I 2. Fall StGB I. Kein Ausschluss Eigenhändige Delikte. Beispiel: § 315c StGB. Echte Sonderdelikte. Beispiel: § 348 StGB. Mittelbare täterschaft schema. Fahrlässige Delikte. Beispiel: § 222 StGB. II. Tatbestand 1. Verwirklichung des objektiven Tatbestands (jedenfalls teilweise) durch einen anderen 2. Zurechnung der Tathandlung (Tatherrschaft des mittelbaren Täters) Tatherrschaft des Hintermannes liegt vor, wenn der Täter sich zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Tatmittlers bedient, indem er diesen quasi als menschliches Werkzeug einsetzt. a) Werkzeugqualität des Tatmittlers aa) Werkzeug handelt nicht tatbestandsmäßig bb) Werkzeug handelt rechtmäßig cc) Werkzeug handelt schuldlos Vordermann schuldunfähig, zum Beispiel gemäß §§ 19, 20, 33 StGB Herbeiführen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 StGB Erlaubnistatbestandsirrtum dd) Täter handelt voll verantwortlich (Täter hinter dem Täter) Problem: Ausnutzen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums ("Katzenkönigfall") aA: Keine mittelbare Täterschaft; Arg.
: Parallele zu § 26 StGB hM: "Aus der Hand geben", sodass das Rechtsgut nach Vorstellung des Hintermannes bereits unmittelbar konkret gefährdet ist; Arg. : Parallele zu § 25 I 1. Fall StGB
Aufbau und Prüfung der verschiedenen Formen der mittelbaren Täterschaft für die Lösung von StGB-Fällen Foto: Peter Scherbatykh/ Das Erkennen sowie die Prüfung der mittelbaren Täterschaft nach § StGB in Strafrechts-Klausuren und Strafrechts-Hausarbeiten bereiten im Regelfall größere Schwierigkeiten. Die mittelbare Täterschaft kann in Form von Wollensherrschaft und in Form von Wissensherrschaft in Erscheinung treten. Mittelbare Täterschaft - Jura Individuell. Die Hauptform der Wollensherrschaft des mittelbaren Täters über das Tatwerkzeug stellt die Nötigungsherrschaft dar, welche auf der Tatbestandsebene, der Rechtswidrigkeitsebene und der Schuldebene dem tatbestandlich handelnden Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges geben kann. Die Hauptformen der Wissensherrschaft treten zum einen dadurch in Erscheinung, dass der Vordermann als undoloses oder dolos absichtsloses Werkzeug handelt. Zum anderen kann die Werkzeugeigenschaft aufgrund Wissensherrschaft durch vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum entstehen. Der Beitrag "Täterschaft nach § 25 I StGB – Prüfschema für Willensherrschaft" beschäftigt sich mit den Ausformungen der Nötigungsherrschaft des Hintermannes über das Werkzeug und gibt hierzu Aufbauhilfen.
jur AbisZ | Strafrecht Definitionen Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn ein Täter die Tat durch einen anderen begeht ( § 25 I Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter benutzt einen Tatmittler als menschliches Werkzeug. In der Regel fehlt dem Tatmittler ein Merkmal des Tatbestands, der Rechtswidrigkeit oder der Schuld. Der mittelbare Täter unterscheidet sich von dem Werkzeug vor allem dadurch, dass er als Hintermann ein Plus an Tatherrschaft gegenüber seinem Werkzeug aufweist. Diese Tatherrschaft kann auch normativ begründet sein. Beispiel: Allein der Hintermann besitzt die für einen Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. Das Werkzeug handelt absichtslos-dolos. Umstritten ist die Figur des Täters hinter dem Täter als Form der mittelbaren Täterschaft. Dabei handelt der Tatmittler voll deliktisch. Schema mittelbare täterschaft versuch. FAQ Ist mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft dasselbe? Wo ist die mittelbare Täterschaft gesetzlich geregelt? Wie heißen die handelnden Personen in einem Fall der mittelbaren Täterschaft?