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Dementsprechend muss der Minijobber gem. dem § 3 Abs. 1 EntgFG bei nicht verschuldeter Erkrankung für die Dauer seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber sein Entgelt erhalten. Krank im Minijob: Was ist mit Lohnfortzahlung und Krankengeld? - Kanzlei für Arbeitnehmer und Betriebsräte | Die Kündigungsschutzkanzlei. Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer, wenn er die Tätigkeit entweder gar nicht oder nur unter Gefährdung seines Gesundheitszustandes ausüben kann. Ein ärztliches Attest für die Arbeitsunfähigkeit (AU) muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Krankheitstag vorgelegt werden. Wird gesetzlich noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt, kann sie auch nicht Voraussetzung für die Fortzahlung der Vergütung sein. Auch bei Kurzerkrankungen ohne AU-Bescheinigung muss der Arbeitgeber dem Minijobber daher den Lohn weiterhin zahlen. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen, dass ihm keine solche Bescheinigung vorgelegt worden ist. Der maximale Zeitraum, in dem der Arbeitgeber für die gleiche Krankheit den Lohn fortzahlen muss, erstreckt sich auch bei 450 EUR-Jobbern über sechs Wochen.
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