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Zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01. 12. 2020 (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) – Europäischer Haftbefehl III von ROBERT PRACHT Mit Spannung war erwartet worden, wie der Zweite Senat auf die im November 2019 vom Ersten Senat begründete Konstruktion einer Prüfungsmöglichkeit der Grundrechte-Charta in seinen "Recht auf Vergessen"-Beschlüssen ( 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) reagieren würde. Nun steht fest, dass auch der Zweite Senat dem Argumentationsmuster des Ersten Senats folgt. Eingekleidet in die Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Rumänien kann man den am 30. Dezember 2020 veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats ( 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) als "Europäischen Haftbefehl III" bezeichnen, der von seiner Bedeutung her auf einer Stufe mit den anderen beiden Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 ( 2 BvR 2236/04) und 2015 (2 BvR 2735/14) steht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. BGH lehnt Revision unter Berufung auf BVerfG, 1 BvR 276/17, des Klägers ab Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der BGH bezog sich auf einen Beschluss des BVerfG vom 06. 11. 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II). Demnach ist eine umfassende Grundrechtsabwägung erforderlich, wobei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zu berücksichtigen ist. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt folgende Leitsätze: Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in der Abwägung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art. 16 GRCh) sowie die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer zu berücksichtigen. Wenn ein Suchnachweis unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der Veröffentlichung verboten wird und dem Inhalteanbieter damit ein wichtiges Medium zu dessen Verbreitung entzogen wird, das ihm anderweitig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.
© CHROMORANGE / Christian Ohde / dpa Geschäftsführer finanziell ruinierten Verbandes will "vergessen werden" Der Kläger im Verfahren VI ZR 405/18 war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies der Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor hatte sich der Kläger krankgemeldet. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste anzuzeigen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. BGH: Umfassende Grundrechtsabwägung erforderlich Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, so der letztinstanzlich entscheidende BGH. Der Auslistungsanspruch erfordere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ( NJW 2020, 314 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung.
Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf Vergessen II; … Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. EuGH …, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; … Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 377 mwN). Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben ( … vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs.
Einen Kommentar zum Urteil gab der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar gegenüber den Redaktionen der Funke-Mediengruppe: "Insgesamt verfolgt das BGH-Urteil das Anliegen, das Recht auf Vergessenwerden zugunsten der Betroffenen und der Außenwirkung, die von der Berichterstattung auf ihre Person ausgeht, durch einen offeneren Abwägungsprozess zu verbessern. " Zudem werde die Meinungs- und Pressefreiheit der Inhalteanbieter gestärkt. Es sei neu, so Johannes Caspar, dass der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, wonach der Suchmaschinenbetreiber nur tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen, klar erkennbaren Rechtsverletzung ausgehen muss. Wenn dieses Kriterium künftig keine Rolle mehr spiele, bleibe mehr Raum für eine umfassende Abwägung. Das nütze zunächst den Personen, die in ihrer Privatsphäre betroffen sind. Problematisch sei aber, dass Vorhersehbarkeit und Rationalität von Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden für alle Beteiligten im Verfahren dieser gleichberechtigten und umfassenden Abwägung erschwert werden.