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2 Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. 3 Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Zufahrt zum eigenen grundstück in 1. 4 Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die Belange der älteren Menschen und Kinder zu berücksichtigen und der Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen. 5 Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen. (2) Beim Bau und der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten.
Insoweit kann die beantragte Genehmigung aber auch gänzlich versagt werden, sofern die Errichtung die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigen würde und dies nicht durch anderweitige Auflagen wie aufgezeigt regelbar ist. Zufahrt zum eigenen grundstück 4. Folglich kann insbesondere aus solchen Gründen die Erteilung der Genehmigung zum Bau einer weiteren Zufahrt im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs auch dann versagt werden, wenn schon eine andere Zufahrt zu dem betroffenen Grundstück vorhanden und diese damit schon gesichert ist. Im Falle erteilter Genehmigung müssen die Kosten der Errichtung der Zufahrt grundsätzlich vom Grundstückseigentümer getragen werden, was sich in der Regel aus den jeweils örtlichen Gemeindesatzungen ergibt. Der jeweilige Nutzer der Grundstückseinfahrt ist danach insbesondere sowohl für die Herstellung als auch Instandhaltung und Verkehrssicherungspflicht zuständig. Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Thomas Joschko Rechtsanwalt Rückfrage vom Fragesteller 01.
- nach oben - Allgemeines: Stichwörter zum Thema Parken Parken allgemein Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt Parken vor einer Bordsteinabsenkung OLG Düsseldorf v. Zufahrt zum eigenen grundstück test. 03. 06. 1991: Die aus dem Schutzzweck des Parkverbots vor Grundstückseinfahrten zugunsten des Grundstückseigentümers oder des jederzeit abfahrbereiten Parkenden abgeleiteten Grundsätze sind nicht auf den vorliegenden Fall, in dem sich der Betroffene darauf beruft, nicht auf dem Gehweg, sondern auf einer von dem Gehweg durch unterschiedliche Pflasterung abgesetzten Einfahrtsfläche geparkt zu haben, nicht zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass der Berechtigte vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten darf, denn das Verbot dient nur ihm selbst (vergleiche OLG Köln, 1983-02-04, 3 Ss 893 Bz/82, DAR 1983, 333), jedoch dient das Parkverbot auf Gehwegen im Ein- und Ausfahrtbereich nicht ausschließlich dem Schutz des Grundstückseigentümers, es kommen gleichrangig die Interessen der Fußgänger (insbesondere der mit Kinderwagen) und anderer Passanten (zB Rollstuhlfahrer) in Betracht.
Beispiel: Die vorhandene Zufahrt ist zu eng, um diese mit einem Fahrzeug zu passieren. Können Sie hingegen mit Ihrem Fahrzeug unmittelbar vor Ihrem Haus parken oder in unmittelbarer Nähe eine Garage anmieten, fehlt es an einer Notlage. Sofern Ihr Grundstück gewerblich genutzt wird und Sie auf ausreichend Zufahrtsmöglichkeiten für Fahrzeuge angewiesen sind, ist die Rechtsprechung zum § 917 BGB großzügiger. Das Notwegerecht im BGB beinhaltet auch das Notleitungsrecht. BGH sichert Recht auf freie Zufahrt zu eigenem Grundstück - Blockierendes Fahrzeug auf öffentlicher Straße muss entfernt werden | Haus & Grund Rheinland Westfalen. Die Gerichte haben zum BGB das Notleitungsrecht quasi parallel zum Notwegerecht entwickelt. Es gibt ergänzend dazu aber auch noch andere Rechte, die Nachbarn geltend machen können. So sind Grundstückseigentümer nach § 40 Brandenburgisches Nachbarschaftsgesetz verpflichtet, Versorgungs- und Abwasserleitungen über ihr Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zu akzeptieren. Sie haben kein Selbsthilferecht Verweigert Ihr Nachbar das Wegerecht, müssen Sie bei Gericht klagen, dass er Ihnen ein Notwegerecht einräumen muss. Sie dürfen keineswegs zur Selbsthilfe greifen und eigenmächtig das Nachbargrundstück betreten oder befahren.