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Die Berufspraxis muss inhaltlich im wesentlichen Bezug zur Fortbildung stehen. Gliederung und Durchführung der Prüfung Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche: Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse, Steuern von Qualitätsmanagementprozessen, Gestalten von Schnittstellen und Projekten, Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen, Führen und Entwickeln von Personal, Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in Präsentation und Fachgespräch. Anmeldeschluss Frühjahrsprüfung: 15. Dezember des Vorjahres Herbstprüfung: 15. Juli des Prüfungsjahres
Allgemeine Hinweise (Auszüge aus der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. 07. 2011 geänd. am 26. 03. 2014) § 3 Abs. 2 der Verordnung: (2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche: 1. Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse, 2. Steuern von Qualitätsmanagementprozessen, 3. Gestalten von Schnittstellen und Projekten, 4. Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen, 5. Führen und Entwickeln von Personal, 6. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen. § 3 Abs. 4 - 8 der Verordnung: (4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in Präsentation und Fachgespräch. (5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern. (8) Die mündliche Prüfung nach Absatz 4 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation sowie 2. das Fachgespräch Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.