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#1 Hallo zusammen. Folgende Situation ergibt sich an unserer Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Aufgrund von Hanglage, ergibt sich ein Höhenunterschied von maximal 1, 43m. Laut LBO Saarland darf man Mauern und Einfriedungen bis zur einer Höhe von 2m ohne Abstandsflächen genehmigungsfrei bauen. Wie verhält es sich jedoch, wenn ich an der Mauer anfülle. Darf ich das dann auch? Oder brauche ich dann eine Genehmigung vom Nachbarn? #2 Erstmal würde ich mich mit dem Nachbarn besprechen - die beste Lösung gefällt beiden Parteien. Was passiert wenn Du hinter Deiner Mauer anfüllst? Im dümmsten Fall hast Du Deinen Garten auf einem Plateau und lässt Deinen Nachbarn mit einer 1, 43m hohen Mauer und ohne Sichtschutz auf seiner Seite. Stützmauer des Nachbarn - Nachbarschaftsrecht - frag-einen-anwalt.de. Würde Dir das gefallen? Auch wenn das erlaubt wäre, wäre es potenziell sehr dumm das gegen einen Nachbarn ohne Kommunikation durchzuziehen. Du wirst da vermutlich ja selbst einziehen und wenn Du selbst kein passionierter Streithammel bist, wird Deine Lebensqualität von einer zumindest nicht vergifteten Nachbarschaft sehr profitieren.
Durch diese Aufschüttung bin ich schließlich, eingeschränkt bei einer eventuellen Neubau an der Grenze. ----------------- "" # 1 Antwort vom 18. 2014 | 16:22 Von Status: Lehrling (1051 Beiträge, 812x hilfreich) Grundsätzlich sollte man erst einmal prüfen, ob die Aufschüttung genehmigungspflichtig war und diese Genehmigung auch vorliegt. (In einigen Bundesländern bedürfen Aufschüttungen ab einer gewissen Fläche und Höhe einer Genehmigung. siehe Landesbauordnung) In jedem Fall muss der aufschüttende Eigentümer vermeiden, dass schädigende Einflüsse auf das Nachbargrundstück einwirken. Das könnte z. Abgrabungen auf dem eigenen Grundstück: Ansprüche der Nachbarn beachten!. B. abgeschwemmter Boden bei Regen sein oder abrutschende Erde an der Grundstücksgrenze. Solche Schädigungen muss der verhindern, indem er geeignete Maßnahmen ergreift. Befestigungen muss er auf seine Kosten auf seinem Grundstück anbringen. Wenn er an einen bereits vorhandenen Schuppen Erde anschüttet, hat er dafür zu sorgen, dass dieser nicht durch Erddruck oder Feuchtigkeit beschädigt wird. " " # 2 Antwort vom 19.
1989 - 11 A 195/88, VG Arnsberg, Urteil vom 28. 2006 - 4 K 404/06, jeweils juris). Beide Punkte können gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Bauaufsichtsamt der Gemeinde angesprochen und geklärt werden, gegebenenfalls unterstützt durch einen Antrag auf Baustopp und auf Rückbau bis auf ein zulässiges Maß. Wird dem entsprochen, so geschieht dies durch eine entsprechende Ordnungsverfügung gegenüber dem Nachbarn und Bauherrn (dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. 2013 - 14 CE 13. 928 und Beschluss vom 22. 2. Wohneigentum: Darf der Nachbar sein Grundstück erhöhen? - Berliner Morgenpost. 2017 - 15 CS 16. 1883, jeweils juris). Auch ein gerichtlicher Eilantrag ist möglich (OVG NW, Beschluss vom 16. 5. 2011 - 2 B 385/11, juris). Daneben können Sie selbst zivilrechtlich gegenüber dem Nachbarn vorgehen, da die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Abstandsfläche zwischen Bauwerk und nachbarlicher Grundstücksgrenze und auch einer eventuell ausgelösten Baugenehmigungspflicht eine sogenannte "nachbarschützende Wirkung" entfalten. Möglich sind Schadensersatzansprüche insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnungen als "Schutzgesetze" sowie auch auf Abwehr und Beseitigung einer Beeinträchtigung des eigenen Eigentums aus § 1004 BGB.
Auch eine konkrete Nutzungseinschränkung des Grundstücks ist nicht erforderlich. Ein Schadenseintritt ist weder notwendig noch erforderlich, um die Ansprüche des Klägers aus §§ 909, 1004 BGB durchzusetzen. Ein solcher Anspruch ist auch nicht verjährt, da solch ein Anspruch unverjährbar ist (§ 924 BGB). Praxishinweis Das Recht des Eigentümers, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), erstreckt sich nach § 905 BGB auch auf das Erdreich unter der Oberfläche. Der Grundstückseigentümer hat somit ein Recht zur Grundstücksvertiefung, soweit diese innerhalb der Grenzen seines Eigentums erfolgt und das Eigentum anderer nicht beeinträchtigt. Hier setzt der in der genannten Entscheidung thematisierte § 909 BGB dem Grundstückseigentümer Grenzen. Bei dem Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung auf dem Grundstück nach §§ 909, 1004 BGB muss beachtet werden, dass der Klageantrag so formuliert wird, dass es dem Beklagten überlassen bleibt, wie die Beeinträchtigung zu beseitigen ist.
Sehr geehrter Fragensteller, Sie haben natürlich die Möglichkeit diese Angelegenheit mit Ihrem Nachbarn vertraglich zu regeln. Hierzu gibt es mehrere Alternativen, deren Ausarbeitung aber den Rahmen einer Erstberatung übersteigt. Dennoch möchte ich Ihnen einige Hinweise geben. 1. Es gibt zum einen die Möglichkeit Ihrem Nachbarn eine Grunddienstbarkeit einzuräumen. Dies bedeutet, dass Ihr Grundstück mit einem Nutzungsrecht Ihres Nachbarn belastet wird. Dies erfolgt durch eine Eintragung im Grundbuch. Zu dieser Grunddienstbarkeit können auch Nebenabreden getroffen werden bezüglich der Kosten der Aufstellung der Mauer, der Sanierung und der Beseitigungskosten. Es würde sich anbieten, diesen Vertrag vor einem Notar zu schließen, da eine Eintragung im Grundbuch erst erfolgt, wenn die Erklärungen durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Es ist jedoch möglich, dass Ihr Nachbar später erklärt, dass er das Recht aufgibt und die Grunddienstbarkeit im Grundbuch gelöscht wird.