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3184006131 Die Grossfeuerungsanlagen Verordnung Technischer
Für diese Aufgabe bedarf es spezialisierter Personen, die ihre besondere Fachkunde nachgewiesen haben. Diese Personen stehen mit den Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen - für bestimmte Fachrichtungen anerkannt - zur Verfügung. Zu den sicherheitsrelevanten Anlagen zählen auch die Feuerstätten, für die die sicherheitsrechtlich relevanten Aspekte durch § 81 Abs. 4 BauO Bln abgedeckt werden: Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Absatz 1 regelt die Verpflichtung von Bauherrinnen und Bauherren bzw. Betreiberinnen und Betreibern die brandschutztechnisch erforderlichen, sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden prüfen zu lassen. Sicherheitsrelevante Anlagen und Einrichtungen können auch in sonstigen Gebäuden vorhanden sein, wenn sie auf Grund der Zulassung einer Abweichung nach § 68 BauO Bln (bauordnungsrechtlich) erforderlich sind.
Bei baulichen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden, wie Tageseinrichtungen, liegt eine überdurchschnittliche Nutzung im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln vor; in diesem Fall reichen betriebliche Maßnahmen nicht aus, es sind vielmehr bauliche Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl erforderlich, die deren Selbstrettung ermöglichen. Nach Absatz 4 sind die betrieblichen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf bestehende bauliche Anlagen anzuwenden, soweit sie öffentlich zugänglich sind und nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können, unabhängig davon, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Es wird eine Übergangsfrist festgelegt, nach deren Ablauf die betrieblichen Maßnahmen spätestens anzuwenden sind. Technische Anlagen und Einrichtungen: Die Regelungen des § 2 ersetzen die Anlagen-Prüfverordnung.