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Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte: 1. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind in den §§ 24 ff. BauGB (Baugesetzbuch, bundeseinheitlich) geregelt. Daneben gibt es ein Vorkaufsrecht im Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA), § 59, der ganz ähnliche Voraussetzungen hat wie die unten genannte Vorschrift. Nach § 28 BauGB (bzw. § 59 NatSchG LSA) gilt folgendes (ich zitiere die relevanten Stellen): "Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (wie Sie bereits wissen). Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.
In solch einem Fall hat dieser das Recht, innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn es zu einer Übertragung des Grundstückseigentums an die Gemeinde gekommen ist, sieht das BauGB in § 28 Abs. 2 Satz 7 die Verpflichtung vor, dass der Zweck, der zur Ausübung des Vorkaufsrechts geführt hat, in einer angemessenen Frist durchgeführt wird. Wie lang eine angemessene Frist genau ist, ist rechtlich nicht klar definiert und hängt vom Einzelfall ab. Hat die Gemeinde jedoch das Vorkaufsrecht über ein Grundstück für einen Dritten ausgeübt, damit dieser z. darauf Sozialwohnungen baut, wird die hierfür vorgesehene Frist in dem entsprechenden Bescheid der Gemeinde genannt. Hinweis: Wir bieten keine Rechtsberatung an und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider.
aber auch bei solchen dingen hat man wohl schon pferde kotzen sehen. bei uns hat die stadt es schlicht verpeilt, bescheid zu geben, dass wir die gebühr für den zettel gezahlt hatten und sie auf ihre vorverkafsrecht verzichten. es gab ein mittleres rumgerenne, weil es bei uns so ablief, dass wir diesen schein erst vorweisen mussten, bevor die bank den kredit finalisiert und der notar den verkauf abgewickelt hat. ich bin jetzt auch etwas erstaunt, dass es bei euch anders rum läuft, scheint mir ein bisschen umständlich. lg 11 Ja das finde ich auch komisch. Das Haus stand monatelang auf Immoscout, da hätte man da ja schon aktiv werden können. Der Notar meinte aber, dass die Gemeinde erstmal schön schaut, welcher Preis erzielt wird und auf den notariellen Kaufvertrag waretet, damit die dann zuschlagen können sollten wir gut gehandelt haben. Die setzen sich sozusagen ins gemachte Nest.... 7 Hallo heulboje, eine Gemeinde übt dann ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus, wenn sie Flächen für den Straßenausbau oder für Grünanlagen oder andere öffentliche Belange benötigt.
Das kommt auf die Pläne der Gemeinde an. Vermutlich ist eine Baulandumlegung nach §§45ff BauGB geplant. Zumeist wird nach Werten verteilt (§57). Dann ist im Voraus eine Flächenbilanz kaum auszurechnen. #3 Ich denke so einfach wird es für dich nicht. Selbst wenn du das Grundstück vorzeitig und auf direktem Wege erwerben könntest. Wer würde das Grundstück erschließen? Die Gemeinde hat wohl kein Interesse zum Selbstkostenpreis dein Grundstück zu erschließen, welches ihnen vor der Nase weggeschnappt wurde. Übernimmt die Gemeinde die Erschließung, wird ein Investor eingeschaltet, der das ganze Verfahren übernimmt, oder beauftragt die Gemeinde jemanden für die Erschließung? Ich denke in allen Fällen kannst du dir nicht sicher sein, dass dein Grundstück mit erschlossen wird du nicht x-% Aufschlag auf die geplanten Erschließungskosten als Handling-Gebühr zahlen musst ein reibungsloser Ablauf möglich ist #4 Lösung: Kaufe Deinem Bekannten eine GmbH ab, die im Besitz des Ackers ist. 11ant #5 Bebauungsplan ist gezeichnet, aber noch nicht verabschiedet.
§§ 30, 33 oder 34 vorwiegend Wohngebäude gebaut werden können und in Gebieten, die zugunsten des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht bebaut werden sollen. Liegt ein Fall nach Nummer 1 oder 5 vor, kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht bereits dann ausüben, wenn sie beschlossen hat, einen Bebauungsplan bzw. einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Das Vorkaufsrecht schließt auch landwirtschaftliche Grundstücke ein, gilt aber nicht für Eigentumswohnungen sowie Grundstücke, die unter das Erbbaurecht fallen. Es gilt ebenfalls nicht, wenn es sich um eine Schenkung, einen Grundstückstausch, eine Erb- oder Vermögensangelegenheit oder der Übertragung von Gesellschaftsanteilen handelt. Außerdem muss eine Gemeinde nachweisen, dass ihr Vorkaufsrecht dem Allgemeinwohl dient. Deshalb ist sie verpflichtet, den künftigen Verwendungszweck für das Grundstück mitzuteilen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser ausgeübte Vorrang einen schweren Eingriff in die vertragliche Entscheidungsfreiheit der (ursprünglichen) Vertragspartner darstellt.
Eine 50% ige Anrechnung auf die Vermittlungsgebühr erfolgt, wenn der Käufer seine Finanzierung über den gleichen Vermittler abschließt! Eine Interessenkollision liegt nicht vor, da der Verkaufspreis vom einen vereidigten Wertgutachter vom hiesigen Ortsgericht erstellt wird! bruno68
Das Baulandmobilisierungsgesetz beinhaltet einige Neuerungen im Bereich der gemeindlichen Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB. Die Regelungen gehen auf die Empfehlungen der Baulandkommission zurück und waren von Anfang an Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Verlängerung der Ausübungsfrist In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Frist, die der Gemeinde für die Prüfung und Entscheidung, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben will, zusteht, von bisher zwei auf künftig drei Monate verlängert (§ 28 Abs. 2 S. 1 BauGB). Die Immobilienwirtschaft hatte die Regelung überwiegend wegen der damit verbundenen zeitlichen Beeinträchtigung der Abwicklung von Immobilienkäufen abgelehnt. Von den Kommunen war eine Verlängerung der Ausübungsfrist jedoch gefordert worden, weil die bisherige Frist von zwei Monaten gerade bei komplexeren Verfahren nicht ausreichte, das Vorkaufsrecht rechtsicher ausüben zu können. Klarstellung der Allgemeinwohlbelange In § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB findet sich nunmehr die Klarstellung, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts insbesondere auch zur Deckung des Wohnbedarfs in der Gemeinde sowie zur Förderung der Innenentwicklung auf der Grundlage eines hierfür bestehenden Entwicklungskonzepts rechtfertigt.