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Unfallbeteiligte müssen nicht zwingend ein verunfalltes Fahrzeug gefahren haben. Auch Fußgänger können als solche gelten. Das droht laut Strafgesetzbuch bei Unfallflucht Neben dem Verkehrsrecht, sollte dem Strafgesetzbuch (StGB) Beachtung geschenkt werden. Denn auch laut dieser Definition ist jeder Unfallbeteiligter, der mit seinem Verhalten zum Verkehrsunfall beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB). Laut StGB kommen dem Unfallbeteiligten damit einige Pflichten zu. So darf ein solcher den Unfallort nicht einfach verlassen. Erst muss er den anderen Beteiligten seine Personalien mitteilen. Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt. Wozu sind Sie verpflichtet? (1.2.34-110). Wer dem nicht nachkommt, entfernt sich unerlaubt vom Unfallort. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Darüber hinaus müssen Unfallbeteiligte Erste Hilfe leisten. In § 323c StGB heißt es hierzu: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Unfallort: Liegt lediglich ein Blechschaden vor? Wurde jemand verletzt? Leisten Sie ggf. Erste Hilfe bei anderen Unfallbeteiligten. Kontaktieren Sie bei einem Unfall mit Personenschaden den Notarzt sowie die Polizei. Als Unfallbeteiligter sollten sie die Daten mit den Personen austauschen, die ebenfalls am Unfall beteiligt waren. Sie sind an einem verkehrsunfall beteiligt in 2. Fertigen Sie ggf. Beweisfotos sowie einen Unfallbericht an. Dies ist vor allem aus versicherungstechnischen Gründen wichtig. Versorgen Sie die verletzten Personen, bis die Rettungskräfte die Unfallstelle erreichen. Übrigens: Gelten Sie als Unfallbeteiligter und fahren nach einer Kollision einfach weiter, wird dies im Verkehrsrecht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht gewertet. § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) zufolge kann diese Unfallflucht mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Die wichtigsten Ratgeber zum Verhalten direkt an der Unfallstelle: Konnten wir Ihnen weiterhelfen?