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Wenn Ihnen der rückständige Unterhalt noch zustehen würde, weil er noch nicht verwirkt wäre und weil Sie ihn rechtzeitig durch Aufforderung zur Auskunftserteilung geltend gemacht hätten oder weil Ihre Frau ihn durch Verhandlungen als nicht verwirkt ansehen muss, dann könnte man Ihrer Frau gegebenenfalls die gerichtliche Geltendmachung und anschließende Vollstreckung ankündigen. Möglicherweise würde das dazu führen, dass Ihre Frau dann einer Aufrechnung freiwillig zustimmt. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Aufrechnung | SGB Office Professional | Sozialwesen | Haufe. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwältin Karin Plewe Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht Rückfrage vom Fragesteller 15. 2019 | 14:20 Vielen Dank für Ihre Antwort. Da es sich um den Unterhaltsanspruch meines minderjährigen Sohnes handelt, war ich eigentlich der Auffassung, dass eine Verwirkung grundsätzlich nicht möglich ist.
Das Ältere Kind hat nun Ansprüche gegen Dich, hier kommt es nun auf Dein Einkommen an, da Du noch den kleinen im Haushalt hast, kann man eh nur von Teilzeit sprechen. Der Unterhalt und Kindergeld den das jüngere Kind ist KEIN Einkommen Deinerseits es steht dem Kind zu. Der abzug des hälftigen Kindergelds ist zulässig. @ Gawain Beachte bitte das es auch auf die Leistungsfähigkeit ankommt, desweiteren hat jedes Kind für sich einen KU anspruch, diese heben sich aber nicht gegenseitig auf, wenn einer der Eltern nicht Leistungsfähig ist. gruß Sundown #6 sundown Da wirst Du wohl recht haben Sundown, da bin ich irgendwie vorbelastet. Ich habe in meinem Bekanntenkreis ein Paar mit zwei Kindern 13 und 9 Jahre alt. Die Eltern ließen sich scheiden, wobei sich der ältere Sohn für ein Verbleiben bei dem Vater entschied, wodurch Unterhaltszahlungen für die beiden Elternteile kein Thema waren. Wechselseitige Kindesunterhaltsansprüche - frag-einen-anwalt.de. Wo kein Kläger, da kein Richter Aber zurück zum aktuellen Thema: Ich nehme an, dass der Vater gehalten ist, mit den Unterhaltszahlungen einzuspringen, wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist.
Wirkung Die Aufrechnung wirkt zurück auf jenen Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnungslage eingetreten ist. Dies ist in dem Moment der Fall, in dem sich beider Forderungen erstmalig gegenüberstanden. Die Wirkung einer Aufrechnung wird gemäß § 389 BGB geregelt: "Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. " Das Erlöschen der Forderungen hat zur Folge, dass keine Ansprüche auf Verzugszinsen entstehen und auch bei Verjährung der Hauptforderung eine Aufrechnung erklärt werden kann, wenn die Forderung beim Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt gewesen ist. Unterhaltsrückstände für Kind und Ehegatten - Durchsetzung | Kanzlei Mohr. Aufrechnung im Steuerrecht Auch für die Aufrechnung im Steuerrecht finden die §§ 387 – 396 BGB Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt worden ist. Demzufolge ist es Steuerpflichtigen nur gestattet, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen, wenn ihre Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Das widerrum könnte dann aber deinen Ehegattenunterhalt schmälern, da die Kinder zuerst "bedient" werden müssen. Bleiben die Kinder allerdings vorwiegend bei ihr, dann zahlst du Unterhalt an die Kinder. Dein Selbstbehalt gegenüber der Kinder liegt ab 1. 1. 2020 bei 1160 Euro. Ihr solltet den Unterhalt auch sauber trennen, also nicht miteinander verrechnen, damit es später keine Unstimmigkeiten diesbezüglich gibt. Wenn die Trennung endgültig erscheint, dann solltest du ohnehin einen Anwalt aufsuchen um eine genaue Berechnung des Unterhaltes zu berechnen. Der Trennungsunterhalt berechnet sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute. Von der Differenz wird in der Regel 3/7 an dich zu bezahlen sein. Dein Unterhalt für die beiden Kinder kannst du anhand der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Wenn du z. 1800 Euro an bereinigtem Netto verdienst, dann wären es 424, - Euro und 497 Euro abzüglich jeweils halbem Kindergeld an die Kinder. Das entspricht einer Summe von 717 Euro. Bei einem Einkommen von 1800, - verblieben dir also nur 1083 Euro.
Diese geht über den notwendigen Unterhalt hinaus. Durch die besondere Konstellation der Geschwistertrennung ist sie dazu verpflichtet, den angemessenen Unterhalt des Kindes zu zahlen. Gelingt ihr dies nicht durch das von ihr zurzeit tatsächlich erwirtschaftete Einkommen, steigt ihre Erwerbsobliegenheit bei Geschwistertrennung an. Sie muss alle Möglichkeiten nutzen, um das bestmögliche Einkommen zu erzielen. Erzielt die Kindesmutter kein Einkommen, das für den vollständigen Unterhalt des nach der Geschwistertrennung bei ihrem geschiedenen Ehemann lebenden Sohn ausreicht, erfolgt eine fiktive Berechnung. In dieser wird ein mögliches, wenn auch noch nicht tatsächlich erzieltes Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Die Kindesmutter kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Betreuung der vierzehnjährigen Tochter zu leisten habe. Nur aus diesem Grund ist es ihr jedenfalls nicht unmöglich gemacht, eine Ganztagsstelle anzunehmen oder einen Nebenjob zu suchen, der ihr Einkommen auf die erforderliche Höhe bringt.
#1 Hallo, bin neu hier. Mein fast 13 jähriger Sohn wohnt seit ca. 2 Monaten bei seinem Papa. Wir sind seit 5 Jahren getrennt und seit 2008 geschieden. Vorausgehend muß ich dazu sagen, daß ich psychisch krank bin und im Juni für 6 Wochen in einer psychiatrischen Klinik war. In dieser Zeit hat mein Exmann die Kinder betreut. Als ich wieder entlassen wurde, sagte mir mein "Großer", er wolle nun für die nächste Zeit bei seinem Dad wohnen. Nun meine Frage: Mein Exmann zahlt nun nur noch für den Kleinen Unterhalt. Für den Großen nichts mehr und das Kindergeld zieht er auch halb ab. D. h. ich bekomme jetzt nur noch Unterhalt für den 10 jährigen und davon zieht er noch das halbe Kindergeld ab. Ist das so in Ordnung??? Die Dame vom Jugendamt hat gerade Urlaub, so kann ich da nicht nachfragen. Ich muß noch dazu sagen, daß ich Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und nur auf 400, - € nebenzu arbeiten kann. Vielen Dank für Antworten. #2 Genau genommen müssten sich die Unterhaltsforderungen gegenseitig aufheben, da jedes Elternteil gegenüber dem beim anderen Elternteil wohnenden Kind unterhaltspflichtig wäre.