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Aufbau der Prüfung - Beleidigung, § 185 StGB Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen. I. Tatbestand 1. Beleidigung Im Tatbestand setzt § 185 StGB zunächst eine Beleidigung voraus. Beleidigung ist jede Kundgabe von Miss- oder Nichtachtung. Hierbei gibt es drei denkbare Möglichkeiten einer solchen Kundgabe. Eine Beleidigung liegt somit vor, wenn eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Ehrträger erfolgt. Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Beispiel 1: A sagt zu B, er habe Gegenstände aus einem Supermarkt entwendet, obwohl dies nicht zutrifft. Fall 8: Neptun geht baden | SpringerLink. C sagt zu D, sie sei eine Prostituierte, obwohl dies nicht stimmt. Weiterhin liegt eine Beleidigung auch dann vor, wenn ein Werturteil über den Ehrträger diesem gegenüber geäußert wird. Beispiel 2: A sagt zu B, er sei ein dummer Bulle. Zuletzt ist eine Beleidigung auch dann gegeben, wenn ein Werturteil gegenüber einem Dritten in Bezug auf den Ehrträger geäußert wird.
Damit liegt ein ersatzfähiger Schaden vor. VII. Haftungsausfüllende Kausalität Es liegt auch Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden vor. VIII. Ergebnis K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB. D. §§ 185 I, 201 a StGB Wegen mangelnder Sachverhaltsangaben ist die Verletzung von § 185 I und § 201 a StGB nicht gegeben. E. § 22 KUG K könnte einen Anspruch aus §§ 823 II BGB i. m § 22 KUG haben. Dafür müssten die Voraussetzungen des § 823 II BGB vorliegen. I. Schutzgesetzverletzung Es müsste ein Schutzgesetz verletzt worden sein. 1. Schutzgesetz i. § 823 II BGB Es müsste zunächst überhaupt ein Schutzgesetz vorliegen. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. In Betracht kommt § 22 KUG. Dieser schützt zumindest auch den Einzelnen gegen die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. 2. Der Herrenreiter-Fall (BGHZ 26, 349) | iurastudent.de. Verletzung des Schutzgesetzes Dieses Schutzgesetz müsste die B verletzt haben.
Nach § 22 KUG ist das Recht am eigenen Bild geschützt und wird verletzt, wenn es ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht wird. Hier hat der B das Bild des K ohne dessen Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG veröffentlicht. Damit liegt die Verletzung von § 22 KUG vor. II. Haftungsbegründende Kausalität Es liegt auch Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und dem Verletzungserfolg vor. III. Rechtswidrigkeit Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die Verletzung des Schutzgesetzes tatbestandlich indiziert (anders als beim Rahmenrecht s. o. ). IV. Verschulden Es müsste auch Verschulden der B vorliegen. Maßgeblich ist dabei der Tatbestand des § 22 KUG. 185 stgb falllösung st. Da der § 22 KUG kein Verschulden regelt müsste B mindestens mit Fahrlässigkeit gehandelt haben (§ 276 BGB). Vorliegend handelte sie sogar vorsätzlich, sodass ein Verschulden zu bejahen ist. V. Schaden Ein immaterieller Schaden liegt vor (s. ). VI. Haftungsausfüllende Kausalität Es müsste auch Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden vorliegen.
Es müsste sich dabei um ein absolutes Recht handeln, das Ausschluss- und Nutzungsfunktion hat. ( § 903 BGB). In Betracht kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, als so genanntes Rahmenrecht gem. Art. 2 I i. 1 I GG. Dafür müsste, als Besonderheit der Prüfung des APR, widerrechtlich in dessen Schutzbereich eingegriffen worden sein. Der K fällt als jedermann in den Schutzbereich des Art. m Art. 185 stgb falllösung en. 1 I GG. Auch der sachliche Schutzbereich ist vorliegend durch die Verbreitung seines Bildes eröffnet. Durch die Veröffentlichung ohne seine Einwilligung wurde auch widerrechtlich in sein APR eingegriffen. Damit liegt ein sonstiges, absolutes Recht i. § 823 I BGB vor. II. Verletzungshandlung Die B hat das Bild des K zu Werbezwecken benutzt und durch ein positives Tun die Verletzungshandlung begangen. III. Haftungsbegründende Kausalität Es müsste auch Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und dem Verletzungserfolg vorliegen. Hätte die B nicht die Bilder des K zu Werbezwecken veröffentlicht, wäre nicht in den Schutzbereich des APR eingegriffen worden.
III. Schuld Es folgt der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten. IV. Strafe Zuletzt ist das Vorliegen eines Strafantrags zu erörtern.
Dass ein objektiver Betrachter, auf dessen Urteil abzustellen ist, der Äußerung den Vorwurf entnehmen könnte, der Polizeibeamte sei ein Straßenräuber, ist fern liegend. 2. Deutungsmöglichkeit: A bringt ganz allgemein seinen Unmut über die Häufigkeit von Verkehrskontrollen zum Ausdruck. Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung. Beleidigung, § 185 StGB | Jura Online. Dies gilt um so mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht... Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 I GG... Soweit die Deutungsmöglichkeit 2. zu Grunde gelegt wird, kommt hinzu, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat... Hiernach würde der Tatbestand der Beleidigung bereits wegen des fehlenden objektiven Tatbestandes ausscheiden.
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