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Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage. Durch das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I S. 661) ist mit Sitz in Karlsruhe ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildet worden.
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In Staatsschutz-Strafsachen sind als Ermittlungsrichter Richter des Bundesgerichtshofs zuständig, wenn der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Große Senat für Zivilsachen oder der Große Senat für Strafsachen entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen abweichen will. Der erkennende Senat kann auch in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern. Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate (§ 132 Abs. Strafrecht Urteile – Neue Gerichtsurteile – Aktuelle Urteile. 5 GVG). Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und sämtlichen Mitgliedern der Großen Senate; sie entscheiden, wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung der Vereinigten Großen Senate abweichen will.