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27 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; 235. 1) Anwendungsfälle Fragen zur Konfession Fragen zur Schwangerschaft Fragen zur Parteizugehörigkeit Fragen über Krankheiten Anspruch auf wahrheitsgetreue Beantwortung Gegenpartei hat Anspruch auf wahrheitsgetreue Beantwortung, falls Information von unmittelbarem und objektivem Interessen hinsichtlich des geplanten Vertragsschlusses ist Gesetzestext Art. Absichtliche täuschung or is currently. 28 F. Mängel des Vertragsabschlusses / II. Absichtliche Täuschung II. Absichtliche Täuschung 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. 2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. Weiterführende Literatur Huguenin Claire, Die absichtliche Täuschung durch Dritte – Art.
3). Forderung; Sicherstellung; Schuld; Beschwerde; Vertrag; Täuschung; Irrtum; Recht; Beschwerdeführer; Leistung; Sichernde; Schuldanerkennung; Betreibung; Schuldner; Vorinstanz; Sicherheit; Beschwerdegegner; Entschieden; Grundlage; Pflicht; AMONN/WALTHER; Sicherheitsleistung; Sicherstellungspflicht; Streit; Höhe; Getäuscht; Stillhalteabkommen; SchKG; Rechtskräftig; Aberkennungsklage 136 III 196 (4A_551/2009) Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 282 OR; Pachtvertrag, Streitwert, Inhalt der Kündigungsandrohung. Streitwertgrenze bei Streitigkeiten aus Pachtrecht (E. 1. 1). Gemäss Art. 282 OR muss das Schreiben, mit welchem die Kündigung angedroht wird, ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Pachtverhältnis gekündigt wird, wenn binnen der angesetzten Frist keine Zahlung erfolgt. Schadenersatz › Vertrag / Vertragsrecht. Ein Verweis auf Art. 282 OR oder auf eine Vertragsklausel, welche den Gesetzestext übernimmt, genügt nicht (E. 2. 4).
3 S. 327). Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte (siehe Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 162 zu Art. 28 OR). Das BGer hält sodann fest, dass OR 82 auch bei der Rückabwicklung eines wegen Willensmangel angefochtenen Vertrags gilt: […] Art. 82 OR gewährt dem Schuldner eine aufschiebende Einrede mit der Wirkung, dass er die geforderte Leistung bis zur Erbringung oder Anbietung der Gegenleistung zurückhalten darf. Der Gläubiger kann sich begnügen, auf vorbehaltlose Leistung zu klagen; es obliegt dem Schuldner, die Einrede zu erheben […]. Absichtliche täuschung or three. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen […]. Diese Regelung muss entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch bei der Rückabwicklung eines zufolge Willensmangels ungültigen zweiseitigen Vertrags gelten (vgl. Urteil C. 240/1985 vom 8.