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Am 8. Juli 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) zugestimmt. Erträge aus Investmentfonds erfahren somit ab dem 1. Januar 2018 eine grundlegend andere Besteuerung. Für Publikums-Investmentfonds wird das Transparenzprinzip abgeschafft. Daraus folgt eine Besteuerung mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15% (inkl. Solidaritätszuschlag) auf Fondsebene. Bundesfinanzministerium - Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018). Für Spezial-Investmentfonds bleibt das bisherige Besteuerungssystem in modifizierter Form erhalten, sie können jedoch zusätzlich (unwiderruflich) den Status der Intransparenz wählen. Auf der Ebene des Anlegers werden die Erträge bei Immobilien-Investmentfonds (Immobilienquote mindestens 51%) durch eine sogenannte Teilfreistellung in Höhe von 60% der Einkünfte (80% bei entsprechender Auslandsimmobilienquote) steuerfrei gestellt. Anstelle einer Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen wird eine Anlegerbesteuerung auf der Basis einer "Vorabpauschale" erfolgen. Darüber hinaus ist nunmehr die Veräußerung von Immobilien durch Immobilienfonds unbefristet steuerpflichtig.
Um eine Entlastung und Ausgleich zu schaffen, wurde durch das InvStG 2018 eine pauschale Entlastung (sog. Teilfreistellung, vgl. § 20 InvStG 2018) eingeführt. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, wird die Teilfreistellung für sämtliche Investmenterträge aus einem Investmentfonds, d. h. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, zur Anwendung kommen. Die Höhe der Teilfreistellung nach Anlegergruppen (Privatvermögen, Betriebsvermögen) hängt von der Einstufung des Investmentfonds als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ab. Entwurf anwendungsschreiben invstg 2020. Dabei ist nicht die regulatorische Qualifikation heranzuziehen, sondern maßgeblich ist allein die Einstufung des Fonds nach InvStG 2018. Konkretisierungen im BMF-Schreiben Die Konkretisierungen im BMF-Schreiben haben vor allem Bedeutung für die Besteuerung deutscher steuerpflichtiger Anleger, die in Investmentfonds investieren. Das Teilfreistellungssystem des InvStG 2018 sieht prozentuale Reduktionen der Steuerbemessungsgrundlage für Einkünfte aus Investmentfonds vor, die in bestimmtem Umfang in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Investitionen in Immobilien investieren.
Das neue Investmentsteuerrecht tritt ab 2018 ohne Übergangsregelung in Kraft. Fondshäuser und Anleger müssen sich zeitnah auf die neue Rechtslage einstellen. Das BMF hat Ende März den Entwurf eines über 50-seitigen Anwendungsschreibens zur Klärung von Zweifelsfragen präsentiert und den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Kern der Reform ist neben der künftigen eigenständigen, partiellen Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds, die fallweise Entlastung des Anlegers durch Teilfreistellungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs bzw. in der Veranlagung (vgl. hierzu und zu den Implikationen für Alternative Investments altii-blog v. 23. 01. 2017). Der Frage, wann eine Teilfreistellung anzuwenden ist, kommt damit für die effektive Rendite einer Fondsanlage künftig zentrale Bedeutung zu. Dies zeigt sich deutlich, wenn man beispielsweise die Teilfreistellungen für Aktienfonds (mindestens 51% Kapitalbeteiligungsquote) betrachtet: Bei Kapitalgesellschaften als Anleger beläuft sich die Teilfreistellung auf 80% der Investmenterträge, was offensichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Anlageverhalten institutioneller Anleger haben wird (vgl. BMF: Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der am 1.1.2018 geltenden Fassung (InvStG), Änderung des BMF-Schreibens vom 21.5.2019, BStBl. I, 527 - Betriebs-Berater. hierzu Elser, Corporate Asset Management nach der Investmentsteuerreform, CORPORATE FINANCE, Heft 5/2016).
07. 2020) [PDF | 144 KB] Download ZIA-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zum InvStG 2018 (09. 10. 2020) [PDF | 98 KB] Download
Eine wesentliche Abweichung zum Entwurf des BMF-Schreibens vom 29. 03. 2017 ist deutlich geworden: Kapitalbeteiligungen, die nur mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, sollen bei Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nicht berücksichtigt werden dürfen. Erleichterungen für die Branche Letztlich sind aber auch Erleichterungen für die Branche gewährt worden. So wird es für eine Übergangszeit bis zum 31. 12. 2018 nicht beanstandet, wenn sich das Vorliegen für eine Aktienfondsteilfreistellung nicht aus den Anlagebedingungen ergibt. Stattdessen dürfen Finanzinformationsdienstleister wie WM-Daten und die Entrichtungspflichtigen wie die Verwahrstelle auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass der Investmentfonds während des gesamten Kalenderjahrs 2018 fortlaufend mindestens 51% in Kapitalbeteiligungen investiert (Selbstdeklaration). Entsprechendes gilt für Mischfonds. Entwurf anwendungsschreiben invstg teilfreistellung. Bei Alternativen Investmentfonds (AIF) darf im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligungsquote ausnahmsweise auf den Nettoinventarwert abgestellt werden, wenn der AIF nur kurzfristige Kredite (maximale Laufzeit ein Jahr) bis höchstens bis 30% seines Werts aufnimmt.
Sie finden das Anwendungsschreiben zum InvStG unter nachfolgendem Link: Anwendungsschreiben