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Medikamente können für Autofahrer Fluch und Segen zugleich sein. Auf der einen Seite ermöglichen sie Patienten mit bestimmten Erkrankungen eine erneute Teilnahme am Straßenverkehr. Auf der anderen Seite können Nebenwirkungen oder falsch eingenommene Medikamente die Fahrsicherheit erheblich einschränken. Viele Menschen, die täglich im Straßenverkehr unterwegs sind, sind sich der Nebenwirkungen von eingenommenen Medikamenten nicht bewusst. Rund ein Fünftel aller auf dem Markt erhältlichen Medikamente können Auswirkungen auf die Fahrsicherheit haben. Neben zahlreichen verschreibungspflichtigen zählen auch viele frei verkäufliche Medikamente (z. B. Schmerz- und Erkältungsmittel) zu den verkehrsrelevanten Medikamenten. Zudem enthalten einige Medikamente Alkohol im zweistelligen Prozentbereich. Medikamente im Straßenverkehr - rechtliche Aspekte Wichtig und weitgehend unbekannt: Jeder Verkehrsteilnehmer ist für seine Fahrsicherheit eigenverantwortlich. Es gibt kein Gesetz, das die Teilnahme am Straßenverkehr nach Einnahme von Medikamenten generell verbietet oder einschränkt.
Wechselwirkungen von Medikamenten nicht unterschätzen Wenn ein Patient mehrere Medikamente gleichzeitig einnehmen muss, ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt oder Apotheker genaue Kenntnis über die komplette Medikamentenliste hat. Nur so können mögliche Gefahren aufgrund eventueller Wechselwirkungen erkannt werden und ggf. notwendige Anpassungen der Medikation erfolgen. Fahrsicher nur mit Medikamenten Bestimmte Patientengruppen, wie Diabetiker, Schmerzpatienten oder Bluthochdruckkranke, können durch die dauerhafte Einnahme spezieller Medikamente ihre Fahrsicherheit wiedererlangen. Doch sollten sich diese Verkehrsteilnehmer an die verkehrsmedizinischen Richtlinien halten. So ist vor allem bei Unterzuckerung die Fahrsicherheit nicht gegeben. Diabetiker, die eine drohende Unterzuckerung nicht wahrnehmen, sind für alle Führerscheinklassen nicht fahrtauglich. Auch ein zu hoher Blutdruck kann unbehandelt zu unangemessenen Reaktionen führen, die letztendlich eine Teilnahme am Straßenverkehr verbieten.
Das Sanktionsmaß hierfür beträgt bei einem Ersttäter 250 € und 1 Monat Fahrverbot, im Wiederholungsfall (auch nach vorangegangener Alkohol- oder Drogenstraftat) 500 € und 3 Monate Fahrverbot, nach dem Vorliegen von zwei einschlägigen Vortaten schließlich 750 € und 3 Monate Fahrverbot. Die Drogenfahrt als Straftat Wegen des Fehlens eines wissenschaftlich haltbaren Grenzwerts für die absolute drogenbedingte Fahruntauglichkeit wird das Fahren unter Drogeneinfluss - insbesondere nach dem Konsum von Cannabis - sehr viel seltener unter dem Gesichtspunkt einer strafrechtlich relevanten Trunkenheitsfahrt oder gar der Straßenverkehrsgefährdung bestraft, sondern sehr viel häufiger als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Zur Schwelle der strafrechtlich relevanten Rauschfahrt hat der BGH (Beschluss vom 21. 12. 2011 - 4 StR 477/11) festgestellt: Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht.
Bei Ordnungswidrigkeiten kann eine Gefährdung die Erhöhung des Bußgeldes rechtfertigen. Hiervon zu unterscheiden ist der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Wie unterscheidet sich eine Gefährdung von einer Behinderung? Behinderung bedeutet lediglich Einschränkung der Bewegungsfreiheit, ohne dass damit zwangsläufig eine bestimmte Gefahr einhergeht. Ein typisches Beispiel ist der zugeparkte Gehweg. ( 42 Bewertungen, Durchschnitt: 4, 64 von 5) Loading...