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Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – MHolzBauRL (Fassung Oktober 2020) wurde am 23. 06. 2021 veröffentlicht. Sie wird künftig die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR (Fassung Juli 2004) ablösen und darf dort angewendet werden, wo bauordnungsrechtliche Landesregelungen dies gestatten. Die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Konkretisierungen werden mit der Veröffentlichung der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in der Ausgabe 2020/2 erfolgen. In der neuen MHolzBauRL werden Anforderungen an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 sowie an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 beschrieben. Neben den neu hinzu gekommenen Anforderungen an Massivbauteile wurden auch Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ergänzt.
Gebäudeklasse 4 ((§ 2 Abs. 2 Nr. 24 LBauO Rheinland-Pfalz): § 2 Abs. 4 LBauO Rheinland-Pfalz: Gebäudeklasse 4 Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt. Der Gebäudeklasse 4 werden solche Gebäude zugeordnet, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt. Wird also die Höhenbegrenzung von 7 m der Gebäudeklasse 3 überschritten, liegt damit ein Fall der Gebäudeklasse 4 vor. Die Gebäudeklasse 4 erfasst daher die Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen 1-3 fallen und bei denen der Boden des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind zwischen 7-13 m liegt. Faktisch handelt es sich hierbei in der Regel also um Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen. Ebenso wie bei der Gebäudeklasse 3 kommt es auch bei der Gebäudeklasse 4 lediglich auf die Höhenbegrenzung an und nicht auf die jeweilige Nutzungsart.
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Wohnwege, an denen nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind. (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. (6) 1 Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1, 4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2, 3 m hoch sind. 2 Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. 3 Keine Vollgeschosse sind 1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen, 2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2, 3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist. 4 Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.