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Geldanlage, Sonstige Freitag, April 20th, 2018 Wie die hier berichtende auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei meldet, haben diverse Anleger der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i. L. in den letzten Tagen Zahlungsaufforderungen erhalten. Die Liquidatorin des Fonds hat offenbar eine Anwaltskanzlei beauftragt, gegen Anleger vorzugehen, die mit der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG eine Ratenzahlungsverpflichtung eingegangen sind. Gefordert werden jedoch nicht nur die fällig gewordenen Raten, sondern die gesamte Zeichnungssumme auf einmal. Die hier berichtende BSZ e. Anlegerschutzkanzlei, die bereits zahlreiche Anleger der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG (und der weiteren V+ Fonds) vertritt, rät Anlegern, die ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, davon ab, der Zahlungsaufforderung der Liquidatorin ohne Vornahme einer rechtlichen Überprüfung nachzukommen. Diese BSZ e. Anlegerschutzkanzlei hat bereits in der Vergangenheit für ihre Mandanten Beteiligungen an der Venture Plus GmbH & Co.
München, den 25. 03. 2019 - Anleger der V+ Fonds haben Chancen, Schadensersatz für ihre Zeichnungen zu erhalten. Das Landgericht Landshut hat in diversen von der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren Urteile zu Gunsten der V+ / Venture Plus Anleger gesprochen. So hat das Landgericht Landshut in den von der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren unter anderem mit den Aktenzeichen 21 O 410/18, 21 O 2079/17, 23 O 326/19, 23 O 2484/17, 23 O 2897/17 die V + Treuhandgesellschaft mbH als Gründungsgesellschafterin und in entsprechenden Verfahren die jeweiligen Vermittler und Herrn Werner Schaar als Gründungsgesellschafter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme verurteilt. Fazit: Anleger, die der Meinung sind, beim Beitritt zu dem V+ Fonds fehlerhaft beraten oder nicht über alle Risiken aufgeklärt worden zu sein, haben nach diesen Urteilen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen. Die meisten Anleger berichten, bei Abschluss der Beteiligung z.
Diese "Weichkosten" müssen quasi erst einmal wieder verdient werden, ehe die Gesellschaften in die Gewinnzone kommen würden. Ebenso diskussionswürdig ist eine Beratungsgebühr für die Dienste der Venture Plus AG. Auch hier sollten fast 7 Millionen Euro kassiert werden, d. h. 6, 9% der Anlegergelder. Zu welchen Ergebnissen diese Beratung geführt hat, schauen wir uns vielleicht noch später genauer an. Aber damit nicht genug! Auch die prognostizierten Geschäftskosten sind kritisch zu beurteilen. Auch hier wird wieder ein erheblicher Kostenblock in sechsstelliger Höhe, der den Anlegern in Rechnung gestellt wird. Auch dies sind wieder Rechnungsposten, die erst einmal erwirtschaftet werden müssen. Bevor ein einziger Euro auch nur investiert ist, sehen sich die Anleger so mit diversen " Weichkosten " konfrontiert. Immer wieder ein Ärgernis und auch ein Problemkreis, dem sich schon der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen gewidmet hat. Auch der Bundesgerichtshof beurteilt den wirtschaftlichen Erfolg bei Beteiligungen mit einem Vertriebskostenanteil von mehr als 15% so kritisch, das der Anlageberater des Vertriebs die Anleger ohne Aufforderung darüber informieren müssen.
Es ist daher Aufgabe der Liquidatorin, die bedeutsamen Verhältnisse der Fondsgesellschaft darzustellen und im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. 01. 2018 – II ZR 137/16). Dieser Pflicht ist die Liquidatorin bisher unter keinem rechtlichen Aspekt nachgekommen. Im Übrigen wurde von den Geschäftsführern der Komplementärin der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG noch vor kurzem zugesichert, dass auf die Anleger keine Forderungen der Fondsgesellschaft zukämen. In diesem Zusammenhang wurden von der Kanzlei Dr. Bock & Collegen bereits mehrfach erfolgreiche Prozesse sowohl gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds als auch die Vermittler der Anlage geführt. Betroffene Anleger sollten sich daher unbedingt gegen die Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide zur Wehr setzen. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung stehen Ihnen in unserer Kanzlei die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarkrecht Olaf Dietz und Thomas Leibner gern zur Verfügung.
Neben der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Anlageberater und Gründungsgesellschafter des Fonds kann auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung oder Stilllegung der Beteiligung bestehen. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein.