1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
I. Sachlicher Anwendungsbereich
1. AGB, § 305 I BGB
a) Für eine Vielzahl von Fälle vorformulierte Vertragbedingungen
Beachte bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 2 BGB. b) Verwender
c) Bei Vertragsschluss gestellt
Beachte bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 1 BGB. 2. Umgehungsgeschäft, § 306a BGB
3. Ausnahme: § 310 IV BGB
II. Persönlicher Anwendungsbereich
Einbeziehung nach § 305 II, III BGB; Ausnahmen: §§ 305a, 310 I BGB. Beachte: Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB. Beachte: Überraschende oder mehrdeutige Klauseln, § 305c BGB. III. Inhaltskontrolle
Eine Inhaltkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB findet nur statt, wenn von den Vorschriften des BGB abgewichen wird, § 307 III BGB. 1. Schema agb prüfung vs. Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
Beachte: Unanwendbarkeit nach § 310 I, II BGB. 2. Klauseln mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
3. Auffangtatbestand, § 307 BGB
Beachte bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 3 BGB. IV. Rechtsfolgen: § 306 BGB
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen, § 306 I BGB; Ausnahme: unzumutbare Härte, § 306 III BGB.
Schema Agb Prüfung Radio
Hier muss überprüft werden ob die AGB keiner versteht oder nur die Vertragspartei. Merke: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind kein Verstoß gegen die Transparenz. B:
Zu verlässlich
Rechtzeitig
§ 139 BGB
Schema Agb Prüfung 3
Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Vergegenwärtigen Sie sich hier den Katalog der §§ 308, 309 BGB. 141 Zunächst werden die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit gem. § 309 BGB geprüft. Vgl. hierzu umfassend ErfK- Preis §§ 305-310 Rn. 51 ff. 142 Sodann erfolgt die Prüfung der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit gem. Schema agb prüfung 3. § 308 BGB. Umfassend ErfK- Preis §§ 305-310 Rn. 51 ff. Beispiel Hier klicken zum Ausklappen Versetzungsklauseln oder Widerrufsvorbehalte ( § 308 Ziff. 4 BGB). 143 Falls hiernach die Klausel als wirksam zu erachten ist, muss ergänzend die Generalklausel des § 307 BGB herangezogen werden. 144 Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, etwa aufgrund schwieriger grammatikalischer Satzkonstruktionen oder der Verwendung von Fremdwörtern oder Fachbegriffen.
333. Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2. 0. Außerdem mag er Katzen.