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Dagegen können Sie auf ein Fußpuder bauen. Das Fußpuder kann die Füße trocken halten und einer Geruchsbildung vorbeugen. Das Fußpuder sollte übrigens zwischen die Zehen und auf die Fußsohlen aufgetragen werden. Die richtige Pflege für schöne Füße können Sie in der Sparte Körperpflege im Bereich Hand und Fuß finden.
M. berät im Wettbewerbsrecht. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Wettbewerbsrecht gehört. heldt zülch & partner Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg beraten und vertreten Sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht. Wir beraten Sie bei Ihrer Werbung und vertreten Sie in Rechtsstreitigkeiten mit Wettbewerbern. Ähnliche Beiträge: 4. Februar 2013 /
Dies würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Berufsfreiheit ( Art. 12 GG) darstellen. Nach Auffassung der Richter aus Niedersachsen, die auch für das Landgericht Lüneburg die Berufungsinstanz stellen, ist dieser Eingriff schwerer zu bewerten, als das Interesse der Fußpflege-Kunden daran, keinem falschen Eindruck unterworfen zu werden. "medizinische Fußpflege" - BGH schafft Klarheit für Werbung :: ALEIDIS Fußpflege. Das Gericht ist der Ansicht, dass der einfache Fußpfleger mit "medizinischer Fußpflege" werben darf, wenn ihm das Gesetz nicht verbietet, diese Tätigkeit auszuüben. Denn das PodG untersagt es dem einfachen Fußpfleger nicht, Leistungen der medizinischen Fußpflege anzubieten. Vielmehr stelle das PodG lediglich klar, dass sich nur solche Personen als "Podologen/medizinische Fußpfleger" bezeichnen dürfen, die auch die Voraussetzungen des PodG erfüllen. PodG schützt nur Bezeichnung Damit vertritt das OLG Celle die folgende Auffassung: Ein Fußpfleger darf sich nicht "medizinischer Fußpfleger" nennen, wenn er nicht die Qualifikationen des PodG erfüllt.
11. 01. 2009, 12:11 # 8 Achtung Leute, es gibt da noch eine weitere Einschrnkung: Das Heilmittelwerbegesetz
Das OLG Hamm hatte darauf hingewiesen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher heute häufig wissen würde, dass für die Führung der Bezeichnung "medizinische Fußpflegerin" eine Ausbildung erforderlich ist. Außerdem stünden dem nicht nach § 1 PodG ausgebildeten Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung, auf sein Angebot in der Werbung hinzuweisen. Der BGH hat sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung orientiert und ist dabei - wahrscheinlich - davon ausgegangen, dass bei deren Formulierung mögliche Irreführungsgefahren ausreichend berücksichtigt wurden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in den kommenden Jahren jedoch keine Diskussion mehr wert. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BGH seine Meinung ohne wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlage kurzerhand ändern wird. Fußpflege werbung machen in german. Podologe muss selbst Abgrenzung schaffen Wer die Ausbildung zur "Podologin" bzw. zum "Podologen" erfolgreich absolviert hat, muss nun überlegen, wie er dies in der eigenen Werbung so darstellt, dass er sich unter den Angeboten für "medizinische Fußpflege" hervorhebt.