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30. 03. 2015 ·Nachricht ·Einbringung nach § 24 UmwStG | Zu Fragen, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Buchwertansatz (§ 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG) und der Abgabe der Übernahmebilanz stehen, existiert ein umfangreiches Schreiben des Bayerischen Landesamt für Steuern ( BayLfSt 7. 7. 14, S 1978d. 2. 1-17/1 St32), auf dem die folgenden Ausführungen basieren. | Übertragungsstichtag - Bilanzstichtag Der Antrag muss spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz (= die auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellende Übernahmebilanz) bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft zuständigen Finanzamt gestellt werden. Dabei ist die steuerliche Schlussbilanz stets auf den Bilanzstichtag zu erstellen. Dies ist ohnehin der Fall, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag auf den Bilanzstichtag fällt (z. B. 31. 12. ). Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag (z. 1. 4. ) vor dem Bilanzstichtag (z. 12), ist die steuerliche Schlussbilanz ebenfalls erst auf den Bilanzstichtag zu erstellen.
S. d. §§ 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ausdrücklich zu äußern. Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Bilanzstichtag und gibt die übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft lediglich die Steuerbilanz i. S. d. §§ 4 Bilanzstichtag ohne weitere Erklärung ab und bestehen hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts Zweifel, so ist die Gesellschaft ebenfalls aufzufordern, sich zur Ausübung des Bewertungswahlrechts i. S. d. §§ 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 äußern. Es bestehen Zweifel, wenn sich der übernehmende Rechtsträger widersprüchlich verhält (z. B. Ansatz eines Wertes zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert ("Zwischenwert") bei nicht einheitlicher Aufstockung der stillen Reserven, vgl. BMF vom 11. November 2011, a. a. O., Rz 23. 14 i. V. m. 03. 25). Auch in Fällen des § 24 UmwStG ist von der für die übernehmende Personengesellschaft zuständigen Stelle zwingend eine Kontaktaufnahme mit der für den Einbringenden zuständigen Veranlagungsstelle erforderlich, um die steuerliche Behandlung auf beiden Seiten zu überprüfen.
Worauf muss ich bei vorgenannter Thematik achten? Aufnahmestichtag soll der 01. 01. 2021 sein. Die Anmeldung zum HR soll zum 01. 07. 2021 erfolgen (acht Monate Rückwirkung sind somit eingehalten). Wie wird die Entnahme des EU bis zum 30. 06. 2021 behandelt? Das EU erzielte in den Jahren 2017–2019 einen jährlichen Gewinn von 70. 000 € und im Kalenderjahr 2020 einen einmaligen Gewinn von 160. 000 €. Wie hoch wird der Einbringungsgewinn sein? Der Antrag auf Buchwertfortführung wird rechtzeitig gestellt. Der Notar meint, dass keine neuen Anteile ausgegeben werden müssen. Wie viel kann vom EK des Einzelunternehmens in die Verbindlichkeiten Gesellschafter bei der GmbH gebucht werden? Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos. Noch nicht registriert? Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!
Denn soweit die Altgesellschafter für die Einbringung Gesellschaftsrechte an der neuen Gesellschaft erhalten, liegt hierin ein tauschähnlicher Vorgang, der erzielte Gewinn muss nicht zwingend versteuert werden. Gemäß §24 Abs. 2 S. 2 des Umwandlungssteuergesetztes (UmwStG) kann nämlich die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem zwischen Buchwert und gemeinen Wert liegenden höheren Betrag ansetzen. Damit hat die Gesellschaft das Wahlrecht, ob und inwieweit stille Reserven aufgedeckt werden. Der Antrag ist durch die aufnehmende Gesellschaft spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Bilanz für das Eintritts-Wirtschaftsjahr beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Wirtschaftlich betrachtet ist dieser Vorgang mit der schlichten Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vergleichbar. Daher wenden die Finanzbehörden § 24 Abs. 2 UmwStG dem Grunde nach auch in diesen Fällen an (siehe UmwSt-Erlass aus dem Jahr 2011).