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Eine verhaltensbedinge Kündigung hat meist eine lange Vorgeschichte. Immer mal wieder Ärger mit dem Chef wegen Kleinigkeiten. Nach einem Streit hast Du eine Abmahnung kassiert, es aber darauf beruhen lassen. Ein Aufhebungsvertrag war im Gespräch, den Du nicht willst. Und dann kommt die verhaltensbedingte Kündigung, obwohl Du Dir gar keiner großen Schuld bewusst bist. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung? Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss Dein Arbeitgeber Dir eine schwere, schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen können. Das kann Dein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber selbst betreffen, aber auch gegenüber Kollegen oder Kunden. Du musst zuvor abgemahnt worden sein und die Interessen Deines Arbeitgebers müssen bei der Abwägung mit Deinen Interessen überwiegen. Diese strengen Kriterien führen dazu, dass nicht jede verhaltensbedingte Kündigung vor Gericht auch standhält. Die vielen Einzelfälle lassen sich in drei Kategorien von verhaltensbedingten Kündigungsgründen einordnen: Störungen im Leistungsbereich, im Vertrauensbereich und Störungen der betrieblichen Ordnung.
Zu einer fristlosen Kündigung kommt es nur, wenn der Arbeitnehmer drastisch gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, also etwa die vertraglich festgelegte Leistung nicht erbringt oder Firmengeheimnisse ausplaudert. Wegen diesen Fehlverhaltens kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen (verhaltensbedingte Kündigung). Diese Kündigung kann fristlos, also ohne das Einhalten der gesetzlichen Kündigungsfristen, geschehen. Allerdings muss der Arbeitnehmer vorher schon einmal wegen des gleichen Fehlverhaltens abgemahnt worden sein. Ohne Abmahnung ist eine fristlose Kündigung nur dann möglich, wenn dem Mitarbeiter klar sein musste, dass sein Verhalten die Fortsetzung eines Vertrauensverhältnisses unmöglich macht, etwa bei Diebstahl oder wiederholter unentschuldigter Abwesenheit. In der außerordentlichen Kündigung müssen Sie den Grund dafür nennen, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, muss er zu dieser außerordentlichen Kündigung angehört werden und dazu Stellung nehmen.
Eine Beleidigung seitens des Arbeitnehmers kann zu dessen Kündigung führen. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall, je nach Schwere, eine außerordentliche bis hin zu einer fristlosen verhaltensbedingte Kündigung Kündigung möglich. Auch kann durch wiederholte Beleidigungen eine ordentliche Kündigung begründet werden. Bei der verhaltensbedingten Kündigung handelt es sich nach §1, Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes, um einen im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Kündigungsgrund. Wenn ein unerwünschtes Verhalten an den Tag gelegt wurde, ist weiterhin die Zukunftsprognose zu beachten. Um eine Kündigung zu rechtfertigen, sollte die Zukunftsprognose negativ ausfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers noch negativ auf die Zukunft auswirkt oder es sich bereits um eine wiederholte Beleidigung handelt und daher keine Besserung des Arbeitnehmers zu erwarten ist. Die Kündigung soll dabei das letzte Mittel darstellen. Bei der Beurteilung einer Beleidigung kommt es auch auf das Umfeld am Arbeitsplatz, die Person des Arbeitnehmers und die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.
Plant der Arbeitgeber eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung, muss er dem Betriebsrat über die o. g. Punkte hinaus außerdem mitteilen, warum der Pflichtverstoß aus seiner Sicht so gravierend ist, dass ihm noch nicht einmal die vorübergehende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist. Und wenn es um eine Verdachtskündigung geht, muss der Arbeitgeber beachten, dass diese nur rechtens ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor zu den Verdachtsmomenten angehört worden ist, weshalb die Betriebsratsanhörung in einem solchen Fall zwingend immer auch die Schilderung der Anhörung des Arbeitnehmers und seiner Einlassungen zu den Verdachtsmomenten beinhalten muss. Im Streitfall wurde einer über zehn Jahre beschäftigten Schwimmbad-Angstellten vorgeworfen, sie hätte im Februar 2011 Fundsachen der Badegäste gestohlen, u. a. einen Tauchring. Wegen dieser Vorwürfe sprach der Arbeitgeber zunächst Ende Februar eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung aus und wenige Tage später, Anfang März, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.