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Sehr geehrter Ratsuchender, vorab der ernstgemeinte Rat: Suchen Sie sich ein anderes Objekt. Denn wenn tatsächlich WEG eingreift, werden Sie NIE wie ein Alleineigentümer schalten und walten können und müssen - je nach Klagfreudigkeit des Nachbarn (oder dessen rechtsnachfolger, die Sie ja noch gar nicht kennen können - mit einigen Verfahren, auch hinsichtlich Grundstücksabrechnungen rechnen. 1 grundstück 2 eigentümer en. Denn das Grundstück bleibt offenbar nach wie vor Gemeinschaftseigentum, so dass immer die Einigung mit dem Nachbarn zu erfolgen hat; klappte es, kann es auch preislich sinnvoll sein - stellt sich ein Nachbar quer, nützt der eingesparte Kaufpreis nicht. Die Alleineigentümereigenschaft wurde durch den zweiten Halbsatz eingeschränkt, wobei insbesondere die Formulierung " beeinträchtigt" so schwammig ist, dass jede Partei dieses anders auslegen könnte, so dass dann immer die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss. Denn diese Beeinträchtigung kann - mit Ausnahme eines Farbanstriches in einem üblichen Farbton - bei jeder der von Ihnen aufgeführten Maßnahmen zu bejahen sein, je nach Ausführung.
Da es ja eine Baulast des anderen Grundstückes ist, wußte ich nichts davon. Aber was heißt das, jetzt für mich? Und was soll ich beim Bauamt? Ich will nicht bauen, sondern mein Nachbar. -- Editiert nixda00 am 28. 05. 2013 22:58 # 3 Antwort vom 29. 2013 | 11:12 quote: Und was soll ich beim Bauamt? 1 grundstück 2 eigentümer 2. Ich will nicht bauen, sondern mein Nachbar. Du willst doch wissen, welche Rechte dein Nachbar, und welche Rechte du hast. Genau danach kannst du die Leute im Bauamt fragen, denn die haben normalerweise alle dafür benötigten Unterlagen zur Verfügung! Oder glaubst du, das du hier zuverlässiger Auskunft bekommst als beim zuständigen Bauamt? -- Editiert joebeuel am 29. 2013 11:13 # 4 Antwort vom 29. 2013 | 11:19 Aber natürlich hatte ich mich schriftlich beim Bauamt erkundigt und habe mitlerweile auch erfahren, das es sich um eine Vereinigungsbaulast dachte immer, es würde sich nur um das bestehende Haus handeln, aber es betrifft das ganze Grundstüotzdem weiss ich immer noch nicht, wie sich das für mich und zukünftige Bauvorhaben auswirkt.
Der Anspruch nach Satz 2 besteht nicht, wenn die erweiterte Nutzung ausschließlich zum Anschluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Der Betreiber der Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des Leitungsnetzes hat den Eigentümer des Grundstücks auf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen. (4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden. 1 grundstück, 2 eigentümer • Landtreff. (5) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise insoweit die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird.
Ich hab 50% Miteigentumsanteil. Ihr müsst euch nur einigen... Rebenhopser Beiträge: 1907 Registriert: Mo Apr 24, 2006 19:49 Wohnort: Ortenau (Ba-Wü) von country » Sa Okt 09, 2010 16:06 einvernehmlich ist nicht. wie sieht es gegenüber 3. personen aus? kann ich denen den zutritt zu dem gemeinsamen grundstück verwehren, wenn der andere eigentümer ja sagt? von Mr Exotic » Sa Okt 09, 2010 19:18 Wie siehts bei sowas mit der Haftung aus? Haften die 100% des Grundstücks auch mit wenn 1 Eigentümer insolvent ist oder nur 50% des Grundstücks? Vollhafter? Teilhafter? Es gibt ja ähnliche Fälle z. Geht Klimaschutz vor Eigentum? - Politik - SZ.de. B ein Mietshaus, zwei Eigentümer je mit 50%. Mr Exotic Beiträge: 218 Registriert: Sa Okt 09, 2010 14:01 Wohnort: ja hier von country » Sa Okt 09, 2010 21:13 einvernehmlich geht das sicher nicht, weil eben der großteil der fläche vom miteigentümer genutzt wird. also bleibt mir nur der verkauf(miteigentümer hat vorkaufsrecht) eben dann zwangsversteigerung, wenn keine lösung in sicht. von H. B. » Sa Okt 09, 2010 21:17 country hat geschrieben: einvernehmlich geht das sicher nicht, weil eben der großteil der fläche vom miteigentümer genutzt wird.
§ 128 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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