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Entwickelt sich der Gesundheitszustand des Mitarbeiters in der Folgezeit anders als vorhergesehen, hat dies keinen Einfluss mehr auf die Richtigkeit der negativen Gesundheitsprognose (BAG, Urteil vom 12. 04. 2002, Aktenzeichen: 2 AZR 148/01). Als Arbeitgeber sind Sie in der Regel kein Arzt: Die negative Gesundheitsprognose ist für Sie als Arbeitgeber deshalb im Rahmen der Kündigung eines langzeiterkrankten Mitarbeiters mit der größten Unsicherheit verbunden. Feste Maßstäbe, welche Krankheitszeiten eine negative Prognose erlauben, existieren nicht. Mehr als 6 Wochen muss Ihr Mitarbeiter demnach mindestens arbeitsunfähig sein. Kürzere Fehlzeiten können niemals eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen. Außerdem muss der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht absehbar sein, wenn Ihre Kündigung Bestand haben soll. Ist dagegen in absehbarer Zeit mit einer Gesundung zu rechnen, ist die krankheitsbedingte Kündigung ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 12. Krankheitsbedingte Kündigung – 3 Prüfungsstufen – Kliemt.blog. Krankheitsbedingte Kündigung - 2.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung ist aus diesem Grund, dass auch in der Zukunft mit Störungen des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist. In der Regel muss der Arbeitgeber dazu Vorgänge aus der Vergangenheit vortragen, aus denen geschlossen werden kann, dass auch künftig mit derartigen Störungen zu rechnen ist. Die in der Zukunft zu erwartende Störung des Arbeitsverhältnisses muss zudem von einer gewissen Dauer sein. Krankheitsbedingte Kündigung / 1.2 Häufige Kurzerkrankungen | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Bei vorübergehenden Problemen des Arbeitnehmers bei der Erbringung der Arbeitsleistung kommt eine personenbedingte Kündigung nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls solange, wie dem Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen zumutbar sind. 4. Kündigung als letztes Mittel ("Ultima Ratio") Eine Kündigung ist stets als letztes dem Arbeitgeber zur Verfügung stehendes Mittel zu betrachten. Dieser "Ultima ratio"-Grundsatz gilt in ganz besonderem Maße bei der personenbedingten Kündigung. Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ausschöpfen, mit der eine Kündigung des Arbeitnehmers vermieden werden kann.
Haben Erkrankungen der Vergangenheit jeweils eigene Ursachen, kommt es dagegen darauf an, ob sie prognosefähig sind. Darüber hinaus müssen für eine negative Prognose die bisherigen Fehlzeiten der Vergangenheit erheblich sein. Das BAG hält dabei eine Fehlzeitenquote von sechs Wochen im Durchschnitt der letzten drei Jahre aber für unerheblich (vgl. 24. 2005 – 2 AZR 514/04; BAG, Urt. 08. 2007 – 2 AZR 292/06). In der Praxis der Instanzgerichte wird der kritische Wert zudem erst bei einer Fehlquote von 25% erreicht, andere Gerichte fordern sogar eine Fehlquote von 40% (vgl. Pruefungsschema personenbedingte kündigung . LAG Hamm vom 15. 12. 1981 – 6 Sa 1219/81 (25%); LAG Düsseldorf vom 21. 1982 – 13 Sa 1201/82 (40%)). Das BAG hat sich zwar bisher nicht auf konkrete Fehlquoten festgelegt; fest steht jedenfalls, dass ein Arbeitnehmer im Jahr jedenfalls weit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sein muss. Bei lang andauernden Krankheiten wird eine Negativprognose nach der Rechtsprechung angenommen, wenn der Arbeitnehmer etwa eineinhalb Jahre durchgängig arbeitsunfähig und ein Ende der Krankheit nicht absehbar ist oder der Arbeitnehmer erkrankt und in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. 13.
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Die gesetzliche Regelung ist aber auch nicht nur ein bloßer Programmsatz, sondern Ausprägung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Führt der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, kann dies Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erh... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Ordentliche Kündigung, §§ 622 ff. BGB | Jura Online. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Das Ziel der Kündigung ist nicht, den Mitarbeiter zu ahnden. Stattdessen sollen in naher Zukunft weitere Verstöße verhindert werden. Eine Prognose zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung muss zeigen, dass sich das Vorgehen auch negativ auf die weitere Entwicklung auswirken wird, dass die Gefahr einer Wiederholung besteht oder dass ein Vertrauensverhältnis in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Kooperation hergestellt werden kann. Die BAG NZA 2009, 1198-1202 Dabei spielen die Verhaltensweisen der vergangenen Jahre eine große Rolle. 2. Eine Warnung verdeutlicht vor diesem Hintergrund eine Negativprognose. Wenn der Mitarbeiter das reklamierte Vorgehen nach einer Verwarnung fortsetzt, ist die Akzeptanz einer Verbesserung weit entfernt. 1198-1202 Eine Kündigung aus Verhaltensgründen muss weiterhin anteilig sein. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es nicht weniger einschneidende Mittel gibt, die den Mitarbeiter auf sich aufmerksam machen könnten. Die Grundvoraussetzung der Warnung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Arbeitnehmer weiß, dass das Büro geschlossen bleiben muss und dem Arbeitgeber dadurch ein großer Vermögens- und Rufschaden entsteht, wenn er nicht erscheint. Dennoch entschließt er sich, der Arbeit fernzubleiben. 329 Mit Blick auf das "Ultima-Ratio-Prinzip" ist als milderes Mittel vorrangig auch an eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz (vgl. § 1 Abs. 2, 3 KschG), z. B. durch Versetzung oder Änderungskündigung, zu denken. Das kommt sicherlich nur dann in Betracht, wenn der verhaltensbedingte Grund arbeitsplatzbezogen ist. 330 Letztlich ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Hier ist zu fragen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Beurteilungsmaßstab ist ein ruhiger, verständiger Arbeitgeber. BAGE 45, 146-155. In die Abwägung einzustellen sind dabei z. • das Gewicht der Vertragsverletzung, • die Dauer der beanstandungsfreien Vertragsbeziehung, • ob der Arbeitgeber den Kündigungsgrund bereits vorher kannte (dann verliert er bei der Interessenabwägung an Gewicht), • der Umfang der Auswirkungen auf den Betrieb, • die Häufigkeit der Verletzungen und erkennbare Wiederholungsgefahr.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass in § 3 Abs. 1 EFZG zum Ausdruck kommt, dass gewisse Fehlzeiten hinzunehmen sind, sodass Entgeltfortzahlungen ab sechs Wochen pro Jahr akzeptiert werden müssen. Bei Langzeiterkrankungen (ab 24 Monate) ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung i. d. R. auf Dauer erheblich gestört. Es ist aber auch hier an ein betriebliches Eingliederungsmanagement § 167 Abs. 2 SGB IX zu denken. BAG NZA-RR 2008, 515-518. 340 Auf der dritten Stufe erfolgt eine Gesamtabwägung, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht ist. Es darf kein relativ milderes Mittel zur Verfügung stehen, "Ultima-Ratio-Prinzip". Auch hier muss, soweit eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz ohne Beeinträchtigung betrieblicher Interessen möglich ist, dem Arbeitnehmer dies vorrangig angeboten werden. 341 Auch einer möglichen und zumutbaren Überbrückung durch andere Maßnahmen, wie zum Beispiel das Einstellen einer Aushilfe, ist Vorrang einzuräumen. An dieser Stelle ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.